Elternunterrichtung

über die Verwendung der Ergebnisse der alltagsintegrierten Beobachtung und Dokumentation sowie über das Erfordernis der schriftlichen Einwilligung der Eltern zur Datenübermittlung an Grundschule und Hort

Was kann ein Kind gut und was muss es noch lernen? Damit die individuelle Förderung in der Grundschule leichter an die individuelle Förderung in Kindergarten oder Kindertagespflege anknüpfen kann, sollen die schriftlichen Ergebnisse der Beobachtung und Dokumentation über die Entwicklung eines Kindes auch in der Grundschule und im Hort genutzt werden können. Eltern bzw. Erziehungsberechtigte müssen zustimmen, dass die Ergebnisse an die Schule und den Hort weitergegeben werden dürfen. Hierfür müssen sie eine Einwilligungserklärung unterzeichnen. Die Einwilligung ist freiwillig. Wer nicht unterschreibt, hat keine Nachteile.

Wieso – weshalb – warum?

Warum arbeiten Kindertageseinrichtung und Grundschule zusammen?

Bildung und Erziehung in der Kindertageseinrichtung und in der Grundschule verfolgen das Ziel, die Persönlichkeit und die Kompetenzen Ihres Kindes zu stärken, indem die Lern- und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes ausgeschöpft und gefördert werden. Trotz dieser Gemeinsamkeiten beginnt für Ihr Kind mit dem Übergang in die Grundschule ein neuer wichtiger Lebensabschnitt. Damit der Übergang gelingt, arbeiten Kindertageseinrichtung und Grundschule eng zusammen. Ziel ist es, die Lernprozesse der Kinder fortzuführen und dabei die besonderen Entwicklungsbedingungen jedes Kindes zu berücksichtigen.

Wie soll dieses Ziel erreicht werden?

Grundlegend für die Beurteilung der Lernausgangslage Ihres Kindes sind die Ergebnisse der regelmäßigen Beobachtung und Dokumentation seiner Entwicklung in der Kindertageseinrichtung. Die Lehrkraft erhält so einen Eindruck davon, was Ihr Kind bereits kann, wo seine Stärken sind, die es zu fördern gilt, aber auch, in welchen Bereichen es vielleicht eine besondere Unterstützung braucht.

Warum spielt Datenschutz dabei eine Rolle?

Bei den Inhalten der Ergebnisse der Beobachtungen und Dokumentationen handelt es sich um personenbezogene Daten, die die Gesundheit betreffen oder zumindest Rückschlüsse auf die Person zulassen können. Nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist eine Datenübermittlung unter den dort genannten Voraussetzungen zulässig. Im Falle der Übermittlung an die Grundschule und den Hort regelt § 3 Absatz 7 KiföG M-V, dass die schriftliche Einwilligung der Eltern erforderlich ist. Diese ist auf dem amtlichen Vordruck vorzunehmen, der hier angefügt ist.

Sie haben jederzeit das Recht, über alle zu Ihrer Person oder der Ihrer Kinder elektronisch oder in Akten gespeicherten Daten Auskunft zu erhalten.

Nur die mit Ihnen nach dem Entwicklungsgespräch in dem Jahr des voraussichtlichen Eintritts Ihres Kindes in die Schule verschriftlichten Ergebnisse werden beim Übergang in die Grundschule der aufnehmenden Grundschule und – sofern Ihr Kind den Hort besucht – auch diesem übermittelt. Voraussetzung ist, dass Sie Ihre Einwilligung hierzu schriftlich erklärt haben. Dabei können Sie entscheiden, ob die Daten nur der Schule oder auch dem Hort übermittelt werden.

Ist die Weitergabe von Informationen an die Grundschule auch ohne Ihre Einwilligung möglich?

Nein, in der Kindertagesförderung wurden die Daten zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags in der Kindertageseinrichtung oder der Kindertagespflege verarbeitet. Eine Übermittlung an Grundschule und/oder Hort stellt einen neuen Verarbeitungszweck dar. Darüber muss neu informiert und die schriftliche Einwilligung eingeholt werden.

Was passiert mit den Ergebnissen der Dokumentation, wenn die Einwilligungserklärung nicht abgegeben wird?

Die Dokumentation ist ein Jahr, nachdem das Kind die Kindertageseinrichtung oder die Kindertagespflege verlassen hat, datenschutzgerecht zu vernichten.

Haben Sie weitere Fragen zur Beobachtung und Dokumentation?

Wenden Sie sich bitte an die Leitung Ihrer Kindertageseinrichtung oder an Ihre Kindertagespflegeperson.

Einwilligungserklärung: Formular zum Download

Die Elternunterrichtung erfolgt nach § 3 Absatz 7 KiföG M-V über die Verwendung der Ergebnisse der alltagsintegrierten Beobachtung und Dokumentation sowie über das Erfordernis der schriftlichen Einwilligung der Eltern zur Datenübermittlung an Grundschule und Hort. Bitte nutzen Sie für die Einwilligung zur Datenübermittlung an die Schule und den Hort den amtlichen Vordruck.

Kontakt

Referatsleiterin
Nicola Gemba-Wältermann
Referat 420: Frühkindliche Bildung, Bildungskonzeption
Telefon: 0385 588-17420

Publikationen und Dokumente

Publikationen

Fragen und Antworten zur Elternunterrichtung in der Kita

Über die Verwendung der Ergebnisse der alltagsintegrierten Beobachtung
und Dokumentation sowie über das Erfordernis der schriftlichen Einwilligung
der Eltern zur Datenübermittlung an Grundschule und Hort

8 Seiten / Flyer

Nicht barrierefrei

Sprache: Deutsch

Stand 09/2022

Rechtsvorschriften

Kindertagesförderungsgesetz - KiföG M-V

Gesetz zur Einführung der Elternbeitragsfreiheit, zur Stärkung der Elternrechte und zur Novellierung des Kindertagesförderungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern
Vom 4. September 2019, letzte Änderung vom 2. April 2023

Beobachtungs- und Dokumentationsverordnung - BeDoVO M-V

Verordnung über die inhaltliche Ausgestaltung und Durchführung
der alltagsintegrierten Beobachtung und Dokumentation in der Kindertagesförderung
Vom 2. Januar 2020