Schenken und Erben

Rechtsgrundlage für die Erhebung der Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer ist das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz.

Die Erbschaftsteuer wird als Erbanfallsteuer erhoben. Als Erwerb von Todes wegen gelten

  • der Erwerb durch Erbanfall,
  • der Erwerb durch Vermächtnis und vermächtnisähnliche Erwerbe,
  • der Erwerb aufgrund eines geltend gemachten Pflichtteilanspruchs,
  • der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall und
  • der Erwerb aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages, insbesondere der Anfall einer Lebensversicherungssumme.

Steuerpflichtig sind außerdem bestimmte weitere, in § 3 Abs. 2 und den §§ 4 und 6 ErbStG besonders aufgeführte Vermögensanfälle.

Der Schenkungsteuer unterliegt jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, sofern der Schenker oder der Beschenkte Inländer ist. Für die Schenkung eines Nichtinländers tritt Steuerpflicht ein, soweit sie aus Inlandsvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes besteht. Steuerpflichtig sind außerdem bestimmte weitere, in § 7 ErbStG aufgeführte Vermögensübergänge.

Ebenfalls unterliegen Zweckzuwendungen i.S.d. § 8 ErbStG der Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer.

Weiterführende Informationen und bundeseinheitliche Veröffentlichungen erhalten Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen.

Vordrucke für die Erbschaft-/Schenkungsteuererklärung erhalten Sie im zentral für die Erbschaften und Schenkungen in Mecklenburg-Vorpommern zuständigen Finanzamt Ribnitz-Damgarten oder hier.

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