Das Finanzministerium weist Vorwürfe der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Landtag entschieden zurück
Die Erklärung des Fraktionsvorsitzenden der Grünen im Landtag, Dr. Harald Terpe, das Finanzministerium habe den Finanzaus-schuss im Mai 2022 darüber informiert, dass keine Informationen über verloren gegangene oder verschwundene Steuerunterlagen vorliegen würden, ist falsch. Richtig ist: Aufgrund des Steuerge-heimnisses konnten weder das Finanzministerium noch der Finanzminister einzelfallbezogene Informationen zum Besteuerungsfall herausgeben. Das ist in allen Sitzungen des Finanzausschusses und in allen Plenarsitzungen im Landtag, in denen das Thema aufgerufen wurde, immer wieder klargestellt und begründet worden. Die Stiftung Klima- und Umweltschutz MV hat entgegen anderslautender Medienberichte das Finanzministerium nach wie vor nicht umfassend ohne Beschränkungen vom Steuergeheimnis befreit.
Zur Wahrung der Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiterin und des Steuergeheimnisses war das Finanzministerium bis zum Bekanntwerden der aktuell in den Medien erhobenen Vorwürfe und der aktuellen Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Stralsund daran gehindert, sich zur Vernichtung der Steuererklärungen zu äußern.
Die Staatsanwaltschaft Stralsund hat in ihrer Pressemitteilung vom 23. Februar 2023 mitgeteilt, dass nach den durchgeführten Ermittlungen die Steuerprüfung durch die Vernichtung der Origi-nalunterlagen nicht beeinträchtigt worden ist. Die Unterlagen sind nach Aussage der Staatsanwaltschaft erst vernichtet wor-den, als die Kopien der Steuererklärungen im Finanzamt vorla-gen.
Hinsichtlich des Erlasses des Steuerbescheids gibt es zwischen der Stiftung und der Finanzverwaltung unterschiedliche Rechts-auffassungen, die derzeit vor dem Finanzgericht Greifswald geklärt werden. Es bleibt daher abzuwarten, wie das zuständige Gericht die wiederholt von der Stiftung vorgetragene Behauptung beurteilt, dass ein angeblicher Anspruch auf Steuerfreiheit be-steht. Das Finanzamt ist nicht der Rechtsauffassung, dass bei dieser nicht gemeinnützigen Stiftung eine Schenkungssteuerfreiheit bestünde.