Hinweise zur Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange bei der Aufstellung von Bauleitplänen und Satzungen

Inhaltsverzeichnis

1. Rechtliche Grundlagen
2. Begriff der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
3.  Beteiligung der Öffentlichkeit im Bauleitplanverfahren
3.1 Frühzeitige Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
3.1.1 Zeitpunkt, Form und Fristen der frühzeitigen Beteiligung
3.1.2 Absehen von einer frühzeitigen Beteiligung
3.1.3 Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften nach § 3 Abs. 1 BauGB
3.1.4 Überleitung ins förmliche Auslegungsverfahren
3.2 Förmliche Auslegungsverfahren gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
3.2.1 Auszulegende Unterlagen
3.2.2 Bekanntmachung
3.2.3 Einsichtnahme
3.2.4 Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften nach § 3 Abs. 2 BauGB
4. Beteiligung der TÖB im Bauleitplanverfahren
4.1 Frühzeitige Beteiligung (Scoping) gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
4.2 Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB
4.3 Verfahrensunterlagen
4.4 Nutzung elektronischer Medien
4.5 Fristen für die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
4.6 Äußerungen bzw. Stellungnahmen
4.6.1 Inhalt der Äußerungen bzw. Stellungnahmen
4.6.2 Form der Äußerungen bzw. Stellungnahmen
4.7 Behandlung der Äußerungen bzw. Stellungnahmen
4.7.1 Grundsatz
4.7.2 Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften nach § 4 Abs. 1 und 2 BauGB
4.7.3 Verspätete oder ausgebliebene Äußerungen bzw. Stellungnahmen
4.8 Bindung der Gemeinde
5. Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB
6. Innergemeindliche Abstimmung
7. Informationspflicht nach Abschluss des Verfahrens

 

1. Rechtliche Grundlagen

Die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Be-lange (TÖB) bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen nach dem BauGB ist u. a. in den folgenden Vorschriften geregelt:

  • Bauleitpläne: §§ 3, 4, 4a, 4b und § 13 Abs. 2 BauGB
  • Innenbereichssatzungen: § 34 Abs. 6 BauGB
  • Außenbereichssatzungen: § 35 Abs. 6 BauGB.

 

2. Begriff der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (TÖB)

Mit dem EAG-Bau ist eine Änderung der Begrifflichkeiten erfolgt. Eine Änderung im Umfang der bestehenden Beteiligungsregelungen ist damit jedoch nicht verbunden.

So ist der Begriff „Bürger“ in Anpassung an den EU-rechtlichen Sprachgebrauch durch den Begriff „Öffentlichkeit“ ersetzt worden. Zur Öffentlichkeit gehören eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen. Dies gilt auch für Verbände des Umwelt- und Naturschutzes, die i. S. der §§ 58 ff. Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) anerkannt sind.

Ebenfalls ist der Begriff der „Beteiligung der TÖB“ durch den Begriff „Behördenbeteiligung“ ersetzt worden. Der Begriff der Behördenbeteiligung bildet den Oberbegriff, der im Gesetz um sonstige TÖB ergänzt wird.

Als Behörden und sonstige TÖB werden auch weiterhin die Behörden und Stellen bezeichnet, die durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes Aufgaben, Planungen und andere Maßnahmen im öffentlichen Interesse zu vertreten oder wahrzunehmen haben (insbesondere die in § 1 Abs. 6 BauGB benannten Belange) und durch die gemeindliche Planung zur Bodennutzung in ihrem Aufgabenbereich berührt werden können. Hierzu gehören:

  • Behörden und Stellen der unmittelbaren und mittelbaren Staatsverwaltung,
  • natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, denen hoheitliche Befugnisse durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragen sind (so genannte Beliehene),
  • Privatpersonen oder privatrechtliche Unternehmen, die durch staatliche Konzessionen berechtigt sind, öffentliche Aufgaben zu erfüllen, für die sich der Staat ein Beleihungsrecht vorbehalten hat.

Behörden und Stellen der Kirche und öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften sind den Behörden und Stellen der unmittelbaren und mittelbaren Staatsverwaltung gleichgestellt.

Nachbargemeinden werden verfahrensrechtlich ebenfalls als sonstige TÖB behandelt. Dabei sind nicht nur die unmittelbar angrenzenden Gemeinden einzubeziehen, sondern alle Gemeinden, auf die sich die Planungsabsichten auswirken können. Die Beteiligung der Nachbargemeinden als sonstige TÖB steht neben dem materiellen Abstimmungsgebot nach
§ 2 Abs. 2 BauGB.
Die Nachfolgeunternehmen der früheren Bundesbahn und Bundespost sind als Wirtschaftsunternehmen sonstige TÖB, soweit sie nicht ausschließlich privatwirtschaftlich tätig sind, sondern gesetzliche Pflichtaufgaben der öffentlichen Versorgung wahrzunehmen haben (siehe hierzu Anlage 1).

Sachverständige Behörden, Stellen und Personen, die nur verwaltungsintern tätig werden
(z. B. gutachterlich oder beratend) sind keine sonstigen TÖB. Sofern erforderlich, erfolgt deren Beteiligung durch die Behörde oder Stelle, die gegenüber der Gemeinde die Wahrnehmung des betreffenden öffentlichen Belangs zu vertreten hat.

Ebenfalls keine sonstigen TÖB sind Verbände, Vereine oder sonstige Organisationen. Diese können nur Verfahrensbeteiligte nach § 3 BauGB sein und haben somit die Möglichkeit, sich im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit zu den Planungsabsichten der Gemeinde zu äußern.

In der Anlage ist eine Übersicht über die Beteiligung der in Betracht kommenden Behörden und sonstigen TÖB beigefügt.

 

3. Beteiligung der Öffentlichkeit im Bauleitplanverfahren

Die Beteiligung der Öffentlichkeit dient der Gemeinde zur Vorbereitung der bauleitplanerischen Entscheidung. Hierzu muss sie sich soweit wie möglich Informationen verschaffen, die planungsrechtlich von Bedeutung sind und der Abwägung dienen. Weiterhin soll mit der Beteiligung der Öffentlichkeit gewährleistet werden, dass die Bürgerinnen und Bürger am planerischen Entscheidungsprozess teilhaben und ihnen damit auch zu ermöglichen, dass sie ihre Rechte wahrnehmen und ihre Belange und Vorstellungen in den Planungs- und Entscheidungsprozess der Gemeinde eingehen.
Zum anderen begründet die Öffentlichkeitsbeteiligung im Hinblick auf die Abwägungsgrundsätze auch eine gewisse Mitwirkungspflicht der Bürgerinnen und Bürger. Da die Gemeinde im Rahmen der Abwägung nur berücksichtigen kann und muss, was ihr bekannt ist oder bekannt sein müsste, sollten die Bürgerinnen und Bürger im eigenen Interesse das ihre dazu beizutragen, dass die Planung ihre Belange berücksichtigt.

3. 1. Frühzeitige Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB

Die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB dient zum einen der frühzeitigen Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung. Dabei sollen die sich wesentlich unterscheidenden Lösungen (Planungsalternativen) und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung, die auch die Umweltbelange erfassen, vorgestellt werden. Zum anderen dient die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung der Anhörung, d. h. den Bürgerinnen und Bürgern wird die Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.

Die Unterrichtungs- und Anhörungspflicht beschränkt sich auf die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung. In diesem Sinne sind auch die voraussichtlichen Auswirkungen zu verstehen. Dabei handelt es sich nur um die zu diesem Zeitpunkt „erkennbaren“ Auswirkungen.

Hierzu müssen die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung – gemessen an dem Unterrichtungs- und Anhörungszweck – hinreichend konkret sein. Detaillierte Einzelheiten der Planung sind noch nicht erforderlich, können aber geboten bzw. in anderen Fällen zweckmäßig sein. Das planerische Konzept muss bereits diskussionsfähig sein. Für die Bürgerbeteiligung dürften insbesondere Fragen zur Infrastruktur und der sonstigen Versorgung des Gebiets, zu Umweltbelangen und zu den Standorten bestimmter Einrichtungen und Anlagen im Vordergrund stehen. Hinsichtlich der „voraussichtlichen Auswirkungen der Planung“ sind dies Fragen zu Auswirkungen auf die Umwelt, Vermeidung und Ausgleich, aber auch zu betroffenen persönlichen Lebensverhältnissen und sozialen Belangen.

3.1.1. Zeitpunkt und Form der frühzeitigen Beteiligung

Die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB ist „möglichst frühzeitig“ durchzuführen. Im Allgemeinen empfiehlt es sich, nach dem Aufstellungsbeschluss gemäß
§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB einen ersten Vorentwurf zu erarbeiten, der dann Gegenstand der Öffentlichkeitsbeteiligung ist. Ein zeitlicher oder sachlicher Zusammenhang des Planaufstellungsbeschlusses mit dem Zeitpunkt der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung besteht aber nicht, da der Aufstellungsbeschluss gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben ist.

Die Bürger sind über die Planung öffentlich zu unterrichten. Die Unterrichtung muss eine „Anstoßwirkung“ haben.
Um dem Informationszweck der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung zu entsprechen, ist die Gemeinde verpflichtet, allen Bürgern durch öffentliche Information ein Recht auf Teilnahme und Vortrag zu gewähren. Ort und Zeitpunkt der Öffentlichkeitsbeteiligung sind, unter Beachtung kommunalrechtlicher Verfahrensvorschriften, in geeigneter Weise eine angemessene Zeit vorher bekannt zu machen. Eine Frist von ein bis zwei Wochen ist ausreichend.

Eine konkrete Verfahrensweise für die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Es kommen jedoch insbesondere folgende Beteiligungsformen in Betracht:

  1. Förmliche Einwohnerversammlungen aber auch öffentliche Sitzungen vorbereitender Ausschüsse (z. B. Bauausschuss), in deren Anschluss Gelegenheit zu Fragen und zur Erörterung gegeben wird. Nach der öffentlichen Beteiligung empfiehlt es sich, den Bürgern darüber hinaus die Möglichkeit einzuräumen, innerhalb einer bestimmten Frist eine Stellungnahme gegenüber der Verwaltung abzugeben.
  2. Unterrichtung in der öffentlichen Presse, in besonderen Informationsblättern (z. B. Amtsnachrichten) oder durch öffentlichen Aushang, in denen die Öffentlichkeit aufgefordert wird, der Gemeinde ihre Meinungsäußerung zuzuleiten. Diese Form der Unterrichtung setzt voraus, dass die Ziele, Zwecke und Auswirkungen sowie möglich Planungsalternativen den Bürgern ausreichend verständlich sowie drucktechnisch einwandfrei dargestellt werden können.
  3. Mitteilungen in der öffentlichen Presse, in denen darauf hingewiesen wird, dass an einer bestimmten Stelle über die Planung unterrichtet wird und Äußerungen dazu entgegengenommen werden.
  4. Zusätzliche Darstellung im Internet gemäß § 4 a Abs. 4 BauGB mit der Möglichkeit, die Planentwürfe herunterzuladen und per Mail zu den Entwürfen Stellung zu nehmen.

Die Beispiele zeigen, dass die Unterrichtung und die Anhörung (Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung) zeitgleich aber auch zeitlich nacheinander durchgeführt werden können. Erfolgt die Unterrichtung und die Anhörung nicht zeitgleich, so ist den Bürgern unter Berücksichtigung der Art der Planung und der gewählten Beteiligungsform eine angemessene Frist zur Abgabe der Stellungnahmen bzw. bis zur Durchführung der Erörterung einzuräumen. Die Gemeinde darf die Öffentlichkeit nicht alleine auf eine schriftliche Stellungnahme verweisen. Auf Wunsch muss sie auch Gelegenheit zur Erörterung geben.

Die Bürger haben die Möglichkeit, sich nach der Anhörung erneut schriftlich zu äußern. Allerdings besteht gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 BauGB dann kein Anspruch auf erneute Erörterung.

3.1.2. Absehen von der frühzeitigen Beteiligung

Der § 3 Abs. 1 BauGB regelt die Pflicht der Gemeinden zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung, von der nur bei Vorliegen der in § 3 Abs. 1 Satz 2 BauGB abschließend geregelten Fälle abgesehen werden kann. Danach kann von der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung abgesehen werden, wenn

  1. ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
  2. die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.

Ob sich die Aufstellung oder Aufhebung eines Bebauungsplanes auf das Plangebiet oder die Nachbargebiete nicht nur unwesentlich auswirkt, ist abhängig von der Veränderung, die diese Planung im Vergleich zur vorhandenen Planrechtsordnung bewirken soll. Im Allgemeinen kann davon ausgegangen werden, dass sich ein Bebauungsplan nur unwesentlich auswirkt, wenn er nicht zur Änderung der städtebaulichen Grundstruktur führt und in seiner Funktion auf das Plangebiet beschränkt ist.

Sofern die Unterrichtung und Erörterung inhaltlich nur eine formale Wiederholung einer zuvor schon auf anderer Grundlage durchgeführten Beteiligung wäre, kann von der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung abgesehen werden. Hierzu zählt z. B. die Beteiligung auf der Grundlage informeller städtebaulicher Planwerke, insbesondere städtebaulicher Entwicklungskonzepte.

Auf Flächennutzungsplanverfahren findet § 3 Abs. 1 Satz 2 BauGB keine Anwendung, weil die Regelung nur Bebauungspläne erfasst. Bei der Änderung oder Ergänzung von Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen kann von einer frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nur abgesehen werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und deshalb § 13 BauGB Anwendung findet.

3.1.3. Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gemäß § 3 Abs. 1 BauGB

Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften hinsichtlich der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB ist gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 1 BauGB für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne nicht beachtlich.

3.1.4. Überleitung in das förmliche Auslegungsverfahren

Die weitere Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt durch die öffentliche Auslegung des Bauleitplans auch dann, wenn die Unterrichtung und Anhörung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu einer Änderung der Planung geführt hat. Dies gilt jedoch nicht für die Fälle, in denen sich die Ziele und Zwecke der Planung grundlegend ändern, d. h. bei denen auf Grund der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung die bisherige Planung von der Gemeinde verworfen wird und die Gemeinde neue planerische Überlegungen entwickelt. In diesen Fällen ist die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung erneut durchzuführen.

3.2. Das förmliche Auslegungsverfahren gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

Das förmliche Auslegungsverfahren dient dazu, die Öffentlichkeit nach Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nunmehr förmlich über die konkreten Planungsabsichten der Gemeinde zu unterrichten und die Planung zur Diskussion zu stellen. Die Bürger haben dann die Möglichkeit zu prüfen, ob ihre Anregungen, die sie im Verfahren nach Abs. 1 erhoben haben, berücksichtigt wurden. Aber auch Bürgerinnen und Bürger, die bisher keine Anregungen zur Planung vorgebracht haben, können sich im förmlichen Auslegungsverfahren äußern.

3.2.1. Auszulegende Unterlagen

Nach § 3 Abs. 2 BauGB sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. In der Begründung zum Bauleitplanentwurf sind gemäß § 2a Satz 2 BauGB die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplans, darzulegen. Gesonderter Bestandteil der Begründung ist der Umweltbericht. Die Begründung ist entsprechend dem „Stand des Verfahrens“ zu aktualisieren.

Ebenfalls auszulegen sind die nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen. Die Gemeinde ist somit nicht verpflichtet, alle vorhandenen Stellungnahmen auszulegen; sie ist daran aber auch nicht gehindert.
Zu den ggf. auszulegenden Stellungnahmen zählen nicht nur behördliche Stellungnahmen, die im Rahmen der Beteiligung nach den §§ 4 und 4 a BauGB eingegangen sind, sondern auch im Vorfeld eingegangene Zuschriften von Behörden, Verbänden oder Privatpersonen.

Die Auswahl, welche Stellungnahmen wesentlich sind, trifft die Gemeinde; die Entscheidung ist nicht selbständig angreifbar. Eine Stellungnahme ist dann als „wesentlich“ anzusehen, wenn sie sich inhaltlich ausführlich und substantiell zu Umweltbelangen äußert. Stellungnahmen, die sich nur auf allgemeine Aussagen oder Proteste beschränken, werden von dieser Regelung nicht erfasst.

Bei den auszulegenden Stellungnahmen ist eine vorherige Durchsicht erforderlich, ob diese Betriebsgeheimnisse oder sonstige den Datenschutzbestimmungen unterliegende Informationen enthalten. Entsprechende Stellungnahmen sind hinsichtlich der geschützten Daten unkenntlich zu machen.

3.2.2. Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung

Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die ortsübliche Bekanntmachung bestimmt sich nach der Hauptsatzung der Gemeinde. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass während der Auslegungsfrist Stellungnahmen abgegeben werden können.

Die Bekanntmachung muss zudem eine Anstoßwirkung haben, d. h. sie muss in einer Weise erfolgen, welche geeignet ist, dem an der beabsichtigten Bauleitplanung interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Stellungnahmen bewusst zu machen und dadurch eine gemeindliche Öffentlichkeit herzustellen. Daher ist es erforderlich, dass in der Bekanntmachung die räumliche Lage des Planbereichs hinreichend beschrieben wird (z. B. geläufige Gebietsnamen oder geographische Bezeichnungen).
Ebenfalls muss in der Bekanntmachung Ort (Dienststelle) und Dauer (Beginn und Ende der Auslegungsfrist) der öffentlichen Auslegung benannt werden.

In der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung sollte die Gemeinde eine verzeichnishafte Aufstellung vornehmen, über welche Umweltinformationen sie bereits verfügt und welche davon ausgelegt werden. Dabei ist es ausreichend, wenn die Arten der Informationen, z. B. nach Themengebieten geordnet zusammengefasst werden. Denkbar ist es aber auch, sich an der Liste der Belange des Umweltschutzes des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB zu orientieren.

Ebenfalls ist in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen unberücksichtigt bleiben können. Unterbleibt der Hinweis, hat dies zur Folge, dass gemäß § 4a Abs. 6 Satz 2 BauGB die Präklusion verspäteter Stellungnahmen nicht eintritt.

3.2.3. Einsichtnahme

Zur Einsicht ist jedermann berechtigt. Eine Beschränkung des Personenkreises ist nicht zulässig. Die auszulegenden Unterlagen müssen wie bisher für jeden erreichbar, d. h. sie müssen an dem bezeichneten Ort vollständig sichtbar, griffbereit und als zusammengehörig erkennbar der Öffentlichkeit zugänglich sein. Es muss jedem möglich sein, leicht und ohne unzumutbare Schwierigkeiten in die Unterlagen Einblick zu nehmen. Dem Erfordernis der Zugänglichkeit wird dann nicht mehr Rechnung getragen, wenn weitere Fragen und Ersuchen an die Bediensteten der Gemeinde notwendig werden, um eine Einsichtnahme in die auszulegenden Unterlagen zu erreichen.

3.2.4. Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften nach § 3 Abs. 2 BauGB

Eine Verletzung der Vorschriften über die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB ist gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 1 BauGB ein für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen beachtlicher Mangel. Dabei ist gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 BauGB unbeachtlich, wenn bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind, oder einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben, oder bei Anwendung des § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB oder des § 13 BauGB die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind.

 

4. Beteiligung der TÖB im Bauleitplanverfahren

Die Beteiligung der Behörden und sonstigen TÖB im Bauleitplanverfahren dient insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange.

Die Beteiligung erfolgt durch die Gemeinde, sofern sie diese Aufgabe nicht an Dritte übertragen hat (§ 4 b BauGB). Wird die Beteiligung durch einen Dritten durchgeführt, sollte dieser gegenüber den Behörden und sonstigen TÖB deutlich machen, dass er für die Gemeinde handelt. Die Form der Beteiligung (Schriftform, Erörterungstermin, ergänzend die Nutzung elektronischer Informationstechnologien) ist gesetzlich nicht vorgeschrieben.

Die Behörden und sonstigen TÖB sind nur zu beteiligen, wenn deren sachlicher und örtlicher Zuständigkeitsbereich durch die Planung konkret betroffen ist oder eine Betroffenheit möglich erscheint. Eine formale Beteiligung aller nur denkbaren Stellen ist zu vermeiden, da dadurch das Verfahren unnötig erschwert wird. Gibt es für einen öffentlichen Belang einen öffentlich-rechtlichen Träger, besteht im Allgemeinen keine Veranlassung zu einem Rückgriff auf private Interessenvertretungen.

Es bleibt der Gemeinde jedoch nicht verwehrt, in Einzelfällen über die gesetzliche Verpflichtung hinaus auch Stellen oder Personen zu beteiligen, die nach den vorstehend genannten Merkmalen nicht als TÖB anzusehen sind, wenn von diesen Stellen oder Personen sachdienliche Hinweise zu erwarten sind oder ihre speziellen Interessen durch die beabsichtigte Planung besonders berührt werden.

Durch das EAG-Bau ist der § 4 an die Anforderungen der EU-RL 2003/42/EG (SUP-Richtlinie) durch die Einführung einer vorgezogenen Behördenbeteiligung (§ 4 Abs. 1 BauGB) angepasst worden. Demzufolge ist im Bauleitplanverfahren eine zweistufige Behördenbeteiligung durchzuführen:

4.1. Frühzeitige Beteiligung (Scoping) gemäß § 4 Abs. 1 BauGB

Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen TÖB dient der frühzeitigen Unterrichtung. Soweit dies für die Rückäußerung der Behörden ausreichend ist, kann sich die Unterrichtung auf die Erläuterung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung beschränken.

Entsprechend dem Ziel der frühzeitigen Beteiligung kann diese bereits dann durchgeführt werden, wenn Klarheit hinsichtlich der Inhalte besteht, die für die Prognose der Umweltauswirkungen erforderlich sind.

Die frühzeitige Beteiligung dient insbesondere der Festlegung von Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (so genanntes Scoping). Dabei haben die beteiligten Behörden und sonstigen TÖB die Aufgabe, die Gemeinde bei der Festlegung des auf der jeweiligen Planungsebene geeigneten Umfangs und Detaillierungsgrads der Umweltprüfung zu beraten. Die Behörden und TÖB haben diejenigen Untersuchungen vorzuschlagen, die im Hinblick auf die erforderlichen Angaben im Umweltbericht tatsächlich nötig sind. Es besteht auch die Möglichkeit, die frühzeitige Beteiligung in Form eines Erörterungstermins durchzuführen.

Wird die Planung geändert, ist eine erneute Durchführung der frühzeitigen Beteiligung nicht erforderlich. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Änderungen so umfangreich sind, dass das Verfahren praktisch mit einer völlig anderen Planung weitergeführt wird.

Die Verletzung der Vorschrift über die Durchführung einer frühzeitigen Beteiligung führt nicht zu einem beachtlichen Verfahrensfehler.

Es empfiehlt sich, im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung den Behörden und sonstigen TÖB die in Anlage 2 aufgeführten Informationen zur Verfügung zu stellen und sie ausdrücklich aufzufordern, sich zu der beabsichtigten Planung und dem vorgesehenen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung zu äußern.

4.2. Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB

§ 4 Abs. 2. BauGB regelt das eigentliche förmlich Beteiligungsverfahren der Behörden und sonstigen TÖB. In dieser zweiten Stufe der Beteiligung sollen gemäß § 4 Abs. 2 Satz 4 BauGB der Gemeinde durch die betroffenen Behörden und sonstigen TÖB alle verfügbaren, für die erheblichen Auswirkungen der Bauleitplanung erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt werden.

Das förmliche Beteiligungsverfahren sollte vor der öffentlichen Auslegung des Bauleitplanes nach § 3 Abs. 2 BauGB erfolgen, damit nicht unter Umständen aufgrund von Stellungnahmen der Behörden und sonstigen TÖB notwendige Änderungen eine erneute öffentliche Auslegung erforderlich machen. Unnötige zeitliche Verzögerungen wären die Folge.

Sofern die Gemeinde die förmliche Beteiligung der Behörden und sonstigen TÖB vor der öffentlichen Auslegung durchführt, soll sie gleichwohl gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 BauGB die beteiligten Behörden und sonstigen TÖB von der öffentlichen Auslegung unterrichten.

Es besteht gemäß § 4 a Abs. 2 BauGB aber auch die Möglichkeit, die öffentliche Auslegung und das förmliche Beteiligungsverfahren der Behörden und sonstigen TÖB parallel durchzuführen (sog. Parallelverfahren). Das Parallelverfahren ist jedoch nur dann zweckmäßig, wenn es sich um einfache Planungsfälle handelt, bei denen der Gemeinde die berührten öffentlichen Belange ohnehin bekannt oder vertraut sind und die Gemeinde davon ausgehen kann, dass die beteiligten Behörden und sonstigen TÖB keine wesentlichen Änderungen oder Bedenken geltend machen werden.

Bei der Beteiligung der Behörden und sonstigen TÖB im Parallelverfahren sind diese zum einen ausdrücklich zur Stellungnahme aufzufordern und zum anderen darüber zu informieren, dass die Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB parallel zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt wird.

Bei der Aufstellung von Satzungen nach den §§ 34 Abs. 4 Nr. 2 und 3 sowie 35 Abs. 6 BauGB erfolgt die Beteiligung der Behörden und sonstigen TÖB in entsprechender Anwendung des § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB.

4.3. Verfahrensunterlagen

Für die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen TÖB gemäß § 4 Abs. 1 BauGB ist ein Planentwurf regelmäßig nicht erforderlich. Es ist ausreichend, wenn Klarheit hinsichtlich des Inhalts besteht, welcher für die Prognose der Umweltauswirkungen erforderlich ist. So kann es genügen, wenn bei der Ausweisung eines Wohngebiets nur der Geltungsbereich des Bebauungsplanes, die zulässige Höhe der baulichen Anlagen und ggf. die voraussichtliche Zahl der Wohneinheiten bekannt sind.

Die Beteiligung der Behörden und sonstigen TÖB gemäß § 4 Abs. 2 BauGB setzt einen abstimmungsfähigen Planentwurf mit Begründung (einschl. des Umweltberichts) voraus, der es den zu Beteiligten ermöglicht, sich mit dem Plankonzept auseinander zu setzen und entsprechend zu äußern. Fachpläne, Gutachten und dergleichen zu einzelnen betroffenen Belangen sind den dafür fachlich zuständigen Behörden bzw. TÖB nur vorzulegen, soweit diese Unterlagen nicht Bestandteil der Begründung zum Bauleitplan sind.
Zudem kann es sich empfehlen, einen Übersichtsplan beizufügen, aus dem die Lage des Plangebiets innerhalb der Gemeinde ersichtlich ist. In diesen Übersichtsplan sollten Anlagen, die sich auf das Plangebiet auswirken können (z.B. Flugplätze, stark befahrene Straßen, Betriebe mit erheblichen Emissionen; Abfalldeponien) aber auch schutzwürdige Flächen und Objekte, auf die sich die Planung auswirken kann, eingetragen werden.

Behörden mit Mehrfachzuständigkeit (z. B. Landrat, STAUN) sollten die vg. Verfahrensunterlagen in ausreichender Anzahl zur Verfügung gestellt werden, damit eine Beteiligung der verschiedenen Fachbereiche im Rahmen der gesetzlichen Frist möglich ist.

Die Beteiligung der Behörden und sonstigen TÖB im Aufstellungsverfahren für Satzungen nach den §§ 34 Abs. 4 und 35 Abs. 6 BauGB setzt einen Entwurf der Satzung voraus. Eine Begründung zur Satzung gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 1 und 2 und § 35 Abs. 6 BauGB ist nicht zwingend erforderlich. Im Einzelfall empfiehlt sich jedoch eine Begründung, um die gemeindliche Zielsetzung der Satzung darzulegen. Dem Entwurf einer Satzung gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2 a Satz 2 Nr. 1 BauGB beizufügen.

4.4. Nutzung elektronischer Medien

Gemäß § 4 a Abs. 4 BauGB kann die Gemeinde im förmlichen Beteiligungsverfahren ergänzend elektronische Medien verwenden und ihren Bauleitplan einschließlich Begründung und Umweltbericht in das Internet einstellen. Die Stellungnahmen der zu beteiligenden Behörden und sonstigen TÖB können dann durch Mitteilung von Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Angabe der Internetadresse eingeholt werden. Soweit der Empfänger über einen entsprechenden Zugang verfügt, kann die Mitteilung auch per E-Mail erfolgen.
Die Gemeinde ist jedoch verpflichtet, auf Verlangen der Behörde oder dem sonstigen TÖB einen Entwurf des Bauleitplans und der Begründung zu übermitteln. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden jedoch gebeten, sich auf die Fälle zu beschränken, in denen sich die Planentwürfe nur im Originalmaßstab bewerten lassen.

4.5. Fristen für die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange

Im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB gibt es keinerlei Fristen, innerhalb derer sich die zu beteiligten Behörden und sonstigen TÖB zu äußern haben. Die Gemeinde sollte jedoch den Beteiligten eine „angemessene Frist“ in entsprechender Anwendung des § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB einräumen, deren Zeitrahmen sich an Hand der Komplexität der Planung und an dem Umfang der erforderlichen Informationsaufbereitung bemisst.
In Anlehnung an den § 4 Abs. 2 BauGB sollte die Frist einen Monat nicht überschreiten. Sofern den Behörden und sonstigen TÖB adäquate Beteiligungsmöglichkeiten geboten werden, kann die Monatsfrist auch deutlich unterschritten werden; eine Frist von weniger als zwei Wochen ist jedoch nicht mehr sachgerecht.

Im Verfahren gemäß § 4 Abs. 2 BauGB haben die berührten Behörden und sonstigen TÖB ihre Stellungnahme innerhalb eines Monats abzugeben. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes soll die Gemeinde diese Frist angemessen verlängern.

Für eine Verlängerung der Frist kommen solche Gründe in Betracht, die sich aus der Schwierigkeit des Planungsfalls, aus dem Umfang ggf. vorzunehmender Untersuchungen und sonstiger Klärungen, der Beteiligung weiterer Dienststellen sowie aus der Art und dem Grad der Betroffenheit des jeweiligen öffentlichen Belangs ergeben. Auch das Verlangen zur Übermittlung von Unterlagen (siehe Pkt. 4.4.) kann eine Fristverlängerung begründen.

Die Behörde bzw. der TÖB hat die Umstände, die einen wichtigen Grund zur Fristverlängerung begründen können, gegenüber der Gemeinde darzulegen. Unter Berücksichtigung des wichtigen Grundes muss die Verlängerung der Frist angemessen sein. Soweit und solange ein wichtiger Grund besteht, kann sie mehrmals gewährt werden. Die Verlängerung der Frist hat keine allgemeine Wirkung; sie gilt nur für den, der die Verlängerung begehrt hat. Wenn die Gemeinde hingegen davon ausgeht, dass allgemein ein wichtiger Grund zur Verlängerung der Monatsfrist besteht, kann sie diese von vornherein oder nachträglich gegenüber allen berührten Behörden und sonstigen TÖB verlängern.

Machen Änderungen bzw. Ergänzungen des Planentwurfs eine erneute Beteiligung gemäß
§ 4 Abs. 2 BauGB erforderlich, so kann die Gemeinde gemäß § 4 a Abs. 3 Satz 3 BauGB bestimmen, dass die Frist zur Stellungnahme angemessen verkürzt wird. Da den Beteiligten eine entsprechende Reaktionszeit eingeräumt werden muss, ist auch in einem solchen Fall eine Frist von weniger als zwei Wochen nicht mehr sachgerecht.

Bei der Aufstellung von Satzungen gemäß §§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie § 35 Abs. 6 BauGB erfolgt eine Beteiligung der Behörden in entsprechender Anwendung des § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB. Danach kann bei der Durchführung von Satzungsverfahren den berührten Behörden und sonstigen TÖB Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben (siehe o. g. Ausführungen zu § 4 Abs. 1 BauGB) oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden.

4.6. Äußerungen bzw. Stellungnahmen

So, wie die Gemeinde verpflichtet ist, die Äußerungen bzw. die Stellungnahmen derjenigen Behörden und sonstigen TÖB einzuholen, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind die Behörden und sonstigen TÖB im Gegenzug zur Abgabe einer Äußerung bzw. einer Stellungnahme gegenüber der Gemeinde oder einem nach § 4 b BauGB beauftragten Dritten verpflichtet. Diese Rechtspflicht gilt auch für die Beibringung der für den Umweltbericht erforderlichen Daten.

4.6.1. Inhalt der Äußerungen bzw. Stellungnahmen

Im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung sind die Behörden und sonstigen TÖB insbesondere verpflichtet, sich zum erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der durchzuführenden Umweltprüfung zu äußern; die abschließende Entscheidung über die Umweltprüfung obliegt gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 BauGB der Gemeinde.

Innerhalb des Verfahrens nach § 4 Abs. 2 BauGB haben die Behörden und sonstigen TÖB in ihrer Stellungnahme alle von ihnen zu vertretenen abwägungsrelevanten Belange darzulegen, die von der beabsichtigten Planung berührt werden. Zudem müssen sie der Gemeinde Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung geben, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Plangebietes bedeutsam sein können.

Die Behörden und sonstigen TÖB haben sich gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 BauGB in den von ihnen abzugebenden Äußerungen und Stellungnahmen auf ihren Aufgabenbereich zu beschränken. Dies gilt analog für die umweltbezogenen Informationen. Es obliegt den Behörden und sonstigen TÖB z. B. nicht, zu städtebaulichen Fragen Stellung zu nehmen.

Unabhängig davon haben die beteiligten Behörden gemäß § 4 Abs. 2 Satz 4 BauGB von sich aus ihre Stellungnahme um sachdienliche Informationen zu ergänzen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind. Das gilt auch für Informationen, welche der Vervollständigung des Umweltberichts dienen können.

Sind Behörden und Stellen für mehrere öffentliche Belange zuständig (z.B. Landräte und Oberbürgermeister), erfolgt ihre Beteiligung in der Regel einheitlich. Eine Vorwegabwägung der einzelnen innerbehördlichen Stellungnahme durch die jeweilige Behörde bzw. Stelle ist unzulässig, da sie zu einer Beschneidung des Abwägungsmaterials für die Gemeinde und damit möglicherweise zur Angreifbarkeit der Planung selbst führt.

4.6.2. Form der Äußerungen bzw. Stellungnahmen

Die Äußerungen und Stellungnahmen haben grundsätzlich schriftlich vorzuliegen. Sofern die Beteiligung der TÖB in einem Erörterungstermin erfolgt, hat die Gemeinde hierüber eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift, aus der die Stellungnahme der einzelnen TÖB ersichtlich sein muss, in der aber auch Fehlanzeigen zu vermerken sind, ist von allen Beteiligten anzuerkennen. Dies kann durch Verlesen am Schluss des Termins oder im schriftlichen Verfahren, ggf. unter Fristsetzung, erfolgen.

4.7. Behandlung der Äußerungen und Stellungnahmen

4.7.1. Grundsatz

Die durch die Behörden und sonstigen TÖB bei der frühzeitigen Behördenbeteiligung gemachten Äußerungen dienen der Festlegung des Untersuchungsrahmens für die Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB. Sie sind bei der Erstellung des Entwurfs des Bauleitplans
heranzuziehen. Die im Beteiligungsverfahren Nach § 4 Abs. 2 BauGB abgebenden Stellungnahmen sind – sofern die vorgetragenen Belange einer Abwägung zugänglich sind - von der Gemeinde in die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB einzustellen.

4.7.2. Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften nach § 4 Abs. 1 und 2 BauGB

Sofern im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB einzelne Behörden und sonstige TÖB nicht beteiligt worden sind, führt dies grundsätzlich nicht zu einem nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtlichen Verfahrensfehler.
Im Beteiligungsverfahren der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB ist die Verletzung der Verfahrensvorschrift dann unbeachtlich, wenn die entsprechenden Belange unbeachtlich waren (d. h. keine Auswirkungen auf die Abwägung hatten) oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind.

4.7.3. Verspätete oder ausgebliebene Stellungnahmen

Stellungnahmen die im Verfahren der Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig, d. h. nicht innerhalb der Frist gemäß § 4 Abs. 2 BauGB, abgegeben worden sind, können gemäß § 4 a Abs. 6 Satz 1 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.

Sofern eine Behörde oder ein sonstiger TÖB keine Stellungnahme abgibt, können nachträglich Abwägungsfehler nicht geltend gemacht werden. Etwas anderes gilt nur, wenn sich die Berücksichtigung des Belangs auch ohne Äußerung hätte aufdrängen müssen.
Hat die Gemeinde Anhaltspunkte dafür, dass entgegen einer Stellungnahme öffentliche Belange berührt sein könnten, so hat die Gemeinde unter Benennung des Belangs die betreffende Behörde bzw. den sonstigen TÖB zu einer erneuten Stellungnahme aufzufordern. Ändert die Behörde bzw. der sonstige TÖB seine Stellungnahme nicht, so kann die Gemeinde davon ausgehen, dass die von ihm wahrzunehmenden Belange nicht berührt sind.

4.8. Bindung der Gemeinde

Die Gemeinde ist an die Stellungnahme einer beteiligten Behörde oder eines sonstigen TÖB nicht gebunden. Die Vorschriften des § 4 BauGB zur Beteiligung der Behörden zwingen die Gemeinde nicht, das Einvernehmen der Behörde oder des sonstigen TÖB zur Planung herzustellen.
Die von den Behörden und sonstigen TÖB in ihren Stellungnahmen dargelegten abwägungsrelevanten öffentlichen Belange sind, zusammen mit den ermittelten privaten Belangen, in die nach § 1 Abs. 7 BauGB zu führende Abwägung einzubeziehen. Hierbei steht es der Gemeinde frei, sich zwischen den kollidierenden Belangen für die Bevorzugung des einen und damit für die Zurückstellung eines anderen Belangs zu entscheiden.

Die Gemeinde ist jedoch an die Stellungnahme einer Behörde oder eines sonstigen TÖB für den Fall gebunden, wenn diese auf zwingenden Rechtsvorschriften beruht und ein Abweichen einen Rechtsverstoß bedeuten würde. Rechtliche Vorgaben, die insoweit auch die Gemeinde binden, unterliegen nicht der Abwägung.

Die Behörden und sonstigen TÖB können gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB Mängel in der Abwägung innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung (Bebauungsplan) schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend machen. Jedoch sind Mängel im Abwägungsvorgang gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss sind.
 

5. Vereinfachtes Verfahren gemäß § 13 BauGB

Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird in einem Gebiet nach § 34 BauGB ein Bebauungsplan neu aufgestellt, ohne den sich aus der Eigenart des Plangebiets ergebenden Zulässigkeitsmaßstab für Vorhaben wesentlich zu ändern, kann die Gemeinde die Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen TÖB nach den Vorschriften des § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB durchführen.
Danach hat die Gemeinde die Möglichkeit zu wählen, ob sie den berührten Behörden und sonstigen TÖB Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gibt oder das förmliche Verfahren nach § 4 Abs. 2 durchführt. Bei einem Beteiligungsverfahren nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB muss die Gemeinde darauf hinweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird (§ 13 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Des Weiteren kann von einer frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen TÖB abgesehen werden (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB).

Für Satzungen nach den §§ 34 Abs. 4 Nr. 2 und 3 sowie 35 Abs. 6 BauGB hat § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB keine Bedeutung, weil in diesen Verfahren eine frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht vorgesehen ist. Die Vorschriften für das vereinfachte Verfahren gelten ansonsten auch für die Aufstellung von Satzungen nach den §§ 34 Abs. 5 und 35 Abs. 6 BauGB.

Im Übrigen finden auf die Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit und der berührten Behörden und sonstigen TÖB die §§ 3 und 4 BauGB entsprechende Anwendung. Dies gilt auch hinsichtlich der Präklusion (§ 4 a Abs. 6 Satz 2 BauGB). In den Fällen des § 13 BauGB werden die Beteiligungsverfahren jedoch in der Regel zeitgleich durchgeführt.
 

6. Innergemeindliche Abstimmung

Öffentliche Aufgaben, die von der Gemeinde selbst wahrgenommen werden (z. B. Bau und Unterhaltung von Verkehrsanlagen, Wasserver- und Abwasserentsorgung, Sicherung der Löschwasserversorgung, Trägerschaft für Schulen), sind ebenfalls in die Abwägung einzubeziehen. Die Beteiligung der in der Gemeinde dafür zuständigen Stellen fällt jedoch nicht unter die Behördenbeteiligung, sondern stellt eine innergemeindliche Koordinierungspflicht dar.
 

7. Informationspflicht nach Abschluss des Verfahrens

Gemäß § 4 Abs. 3 BauGB sind die Behörden nach Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung des Bauleitplans gegenüber der Gemeinde verpflichtet, diese - sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Bauleitplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat – darüber zu unterrichten. Die Verpflichtung soll die Gemeinde in die Lage versetzen, ihrer gesetzlich normierten Überwachungspflicht gemäß § 4 c BauGB (Monitoring) nachzukommen.

Die Unterrichtungspflicht besteht ausschließlich für Behörden und umfasst nur solche nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt, die nicht bereits Gegenstand der Abwägung waren.

 


Anlage 1

Verzeichnis der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange

Öffentliche Belange
 
Behörde bzw. Träger
 

Abfallentsorgung
 

a) Siedlungsabfall

Landräte/ Oberbürgermeister der kreisfreien Städte bzw. die Zweckverbände als öffentliche Entsorgungsträger
 

b) Bioabfall

Landräte der Landkreise und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte, Staatliche Ämter für Umwelt und Natur, Geologisches Landesamt, Landesamt für Umwelt und Natur
 

Abfallverwertung innerhalb immissionsrechtlich genehmigter Anlagen

Staatliche Ämter für Umwelt und Natur
 

Abfallverwertung außerhalb immissionsrechtlich genehmigter Anlagen

Landräte/ Oberbürgermeister der kreisfreien Städte bzw. Zweckverbände als
öffentliche Entsorgungsträger
 

c) Abfallverwertung (z.B. mineralischer Abfall außerhalb immissionsrechtlich genehmigter Anlagen

Landräte/ Oberbürgermeister der kreisfreien Städte bzw. Zweckverbände als öffentliche Entsorgungsträger
 
Agrarstruktur, Flurbereinigung Ämter für Landwirtschaft
 
Altlasten Landesamt für Umwelt, Natur und Geologie, Staatliche Ämter für Umwelt und Natur, Landräte/ Oberbürgermeister der kreisfreien Städte
 
Bergbau/Rohstoffvorkommen, die dem Bundesberggesetz unterliegen Bergamt Stralsund
 
Bodenschutz Staatliche Ämter für Umwelt und Natur
 
Brand- und Katastrophenschutz Landräte/ Oberbürgermeister der kreisfreien Städte, Landesamt für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, Brand- und Katastrophenschutz M-V (Hinweis: die Auskunft ist gebührenpflichtig)
 
Bundeswasserstraßen und sonstige schiffbare Gewässer und Häfen Wasser- und Schifffahrtsamt, Wirtschaftsministerium M-V
 
Denkmalschutz und Denkmalpflege
(einschl. Bodendenkmalpflege)
Landesamt für Denkmalpflege M-V, Landräte/ Oberbürgermeister der kreisfreien Städte
 
Elektrizität, Gas, Fernwärme Versorgungsunternehmen, soweit die Gemeinde nicht selbst Träger dieser Aufgabe ist
 
Fischerei Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei
 
Forstwirtschaft und Wald Landesforstanstalt, für die Nationalparke die Nationalparkämter
 
Gesundheits- und Sozialwesen Landräte/ Oberbürgermeister der kreisfreien Städte
 
Gottesdienst und Seelsorge Örtliche Kirchgemeinden, sonstige Religionsgemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts
 
Grundbesitz der öffentlichen Hand – Land

 

Betrieb für Bau und Liegenschaften M-V Landesforst M-V – Anstalt des öffentlichen Rechts
 
Handel, Handwerk, Gewerbe, Industrie Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer
 
Hochschulen, Wissenschaft und Forschung

Betrieb für Bau und Liegenschaften M-V, Hochschulen, Universitätsklinika HGW, HRO, Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur
 

Immissionsschutz Staatliche Ämter für Umwelt und Natur, Landräte/ Oberbürgermeister der kreisfreien Städte
 
Kultur und Bildung Landräte/ Oberbürgermeister der kreisfreien Städte
 
Landwirtschaft Ämter für Landwirtschaft
 
Landesvermessungs- und Liegenschaftskataster Landesvermessungsamt, Landräte/Oberbürgermeister der kreisfreien Städte
 
Luftverkehr Wirtschaftsministerium M-V, Abt. Verkehr und Straßenbau
 
Naturschutz- und Landschaftspflege  

a) Eingriffe nach §§ 14 ff. und 18 LNatG M-V

Landräte/ Oberbürgermeister der kreisfreien Städte

b) Landschaftsschutzgebiet, Naturdenkmale, geschützte Landschaftsbestandteile, Alleen, gesetzlich geschützte Biotope

Landräte/ Oberbürgermeister der kreisfreien Städte

c) Küsten- und Gewässerschutzstreifen

Landräte/ Oberbürgermeister der kreisfreien Städte
(in den Fällen des § 19 Abs. 5 i.V. m § 16 Abs. 2 Satz 2 LnatG M-V
zusätzlich Umweltministerium)

d) Naturschutzgebiete

Staatliche Ämter für Umwelt und Natur

e) Nationalparke, Biosphärenreservate

Nationalparkämter, Ämter für das Biosphärenreservat Schaalsee und das Biosphärenreservat Südost-Rügen

f) Besondere artenschutzrechtliche Bestimmungen nach den §§ 42 und 43 BNatSchG

Landräte/ Oberbürgermeister der kreisfreien Städte, Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie
Personennahverkehr Öffentliche Verkehrsunternehmen, Landräte und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte

 

Post Deutsche Post AG
siehe Anhang
 
Raumordnung Ämter für Raumordnung und Landesplanung
 
Schienenverkehr  

a) Eisenbahnen des Bundes

Eisenbahn Bundesamt (gleichzeitig Planfeststellungsbehörde im Schienenbereich der Eisenbahninfrastrukturunternehmen)
siehe Anhang

b) nicht bundeseigene Eisenbahnen und -infrastrukturunternehmen

jeweiligen nichtbundeseigenen Eisenbahnen
Eisenbahn-Bundesamt als Planfeststellungsbehörde

b) Schienenwege des Bundes

DB Bahn AG
siehe Anhang
 
Strahlenschutz Umweltministerium M-V
 
Straßenbau Landesamt für Straßenbau und Verkehr als obere Landesbehörde, Wirtschaftsministerium
 

a) Autobahnen

Straßenbauamt Schwerin, Dezernat Autobahnen
 

b) Bundes- und Landesstraßen

Straßenbauämter

c) Kreisstraßen

Landräte/Oberbürgermeister der kreisfreien Städte
 
Telekommunikation Deutsche Telekom AG
siehe Anhang
 
Verteidigung

 

Wehrbereichsverwaltung
 
Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Wasserversorgungs- und abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaften, soweit die Gemeinde nicht selbst Träger dieser Aufgabe ist bzw. die von ihr beauftragten Unternehmen
 
Wasserwirtschaft Staatliche Ämter für Umwelt und Natur, Landräte/ Oberbürgermeister der kreisfreien Städte, Wasser- und Bodenverbände
 
Zivilschutz Landräte/ Oberbürgermeister der kreisfreien Städte
 

Anhang

Die Deutsche Bahn AG, die Deutsche Post AG und die Deutsche Telekom AG sind die Nachfolgeunternehmen der früheren Bundesbahn und Bundespost. Als Wirtschaftsunternehmen erfüllen sie nicht die Anforderungen, die an die TÖB zu stellen sind. Da sie jedoch nicht ausschließlich privatwirtschaftlich tätig sind, sondern auch gesetzliche Pflichtaufgaben der Versorgung wahrnehmen, sind sie, wenn auch nur innerhalb eines engen Aufgabenbereichs, TÖB.

Dem Eisenbahn-Bundesamt ist zusammen mit den Stellen der Bundeseisenbahnverwaltung und dem Bundesverkehrsministerium die Aufgabe übertragen worden, eine ausreichende Infrastruktur und ein ausreichendes Verkehrsangebot auf der Schiene zu gewährleisten. Als TÖB ist das Eisenbahn-Bundesamt zu beteiligen, ihm obliegt gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (EVerkVerwG) u. a. die Ausübung von Mitwirkungsrechten.

Die Deutsche Post AG hat als Pflichtleistung die Beförderung von Kleingütern zu erbringen. Zudem ist sie mit dem Recht beliehen, Schriftstücke nach den Regeln des Prozess- und Verfahrensrechts förmlich zustellen zu können.

Die Deutsche Telekom AG hat Pflichtaufgaben im öffentlichen Interesse zu erbringen, die sich auf Infrastrukturdienstleistungen beziehen. (z. B. Bereitstellung öffentlicher Telefonstellen, Bereitstellen einer Notrufmöglichkeit in öffentlichen Telefonstellen).

Die vg. Behörden sind bei der Erfüllung ihrer Pflichtleistungen als TÖB i. S des § 4 BauGB anzusehen. Die Gemeinde ist jedoch nur dann zur Beteiligung verpflichtet, wenn diese gerade im Hinblick auf die Durchführung der Pflichtleistungen von der Bauleitplanung berührt wird. Für die Praxis empfiehlt es sich jedoch, die vg. Behörden wie einen TÖB bei der Bauleitplanung zu beteiligen, um festzustellen, ob sie in einem der Teilbereiche betroffen sind, für die sie die Merkmale eines TÖB erfüllen.

Hingegen sind Betreiber von Mobilfunknetzen keine TÖB. Die Betreiber eines digitalen Mobilfunknetzes sind zwar aufgrund von Lizenzverträgen verpflichtet, für Mobilfunkdienste einen bestimmten Versorgungsgrad der Bevölkerung herzustellen (in verschiedenen Kategorien). Damit hat das Bundesministerium den Betreibern aber weder eine öffentliche Aufgabe noch die Wahrnehmung öffentlicher Belange übertragen. Der Mobilfunk gehört nicht zum Mindestangebot an öffentliche Telekommunikationsdienstleistungen, zu denen alle Nutzer unabhängig von ihrem Wohn- und Geschäftsort zu einem erschwinglichen Preis Zugang haben müssen (Urteil des Bayrischen VGH vom 18. März 2003 – 15 N 98.2262).

 


Anlage 2

Hinweise zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB

Folgende Hinweise sollte die Gemeinde den Beteiligten geben:

  1. Information der Gemeinde über die beabsichtigte bzw. bereits beschlossene Aufstellung/ Änderung/ Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. (…)/ Flächennutzungsplanes; Lage des Plangebietes
  2. Informationen über allgemeine Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung des Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung; soweit vorhanden Verweis auf Planungsunterlagen (Vorentwurf)
  3. ggf. Darstellung eines Konzeptes, welche Untersuchungen die Gemeinde auf welcher Ebene für erforderlich hält und auf welche Untersuchungen aus vorangegangenen Umweltprüfungen zurückgegriffen werden soll

Die Gemeinde sollte die Beteiligten insbesondere auffordern:

  1. entsprechende Hinweise zu geben, wenn die Verwirklichung der beabsichtigten Planung wegen nicht durch Abwägung oder durch die Erteilung einer Ausnahme/ Befreiung überwindbarer - konkret zu benennender - rechtlicher Vorgaben möglich sein wird
  2. Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städte-bauliche Entwicklung und Ordnung des Gebietes bedeutsam sein können (z.B. Infrastrukturvorhaben, geplante Ausweisung von Schutzgebieten)
  3. sich gegenüber der Gemeinde über den nach ihrer Auffassung erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung zu äußern (Scoping) und diejenigen Untersuchungen vorzuschlagen, die im Hinblick auf die erforderlichen Angaben im Umweltbericht tatsächlich nötig sind
  4. Übermittlung von Informationen über die geplanten Maßnahmen für ein Monitoring sowie Hinweis auf die auch nach Abschluss des Bauleitplanverfahrens fortwirkende Unterrichtungspflicht insbesondere über unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen der Planung auf die Umwelt nach § 4 Abs. 3 BauGB
  5. Vorschläge für geeignete Überwachungsmaßnahmen für ein Monitoring zu unterbreiten und mitzuteilen, welche Überwachungssysteme bei dem Beteiligten bereits bestehen