Elektronische Akte
Das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 ->(Bundesgesetzblatt I S. 2208) bestimmt, dass die Verfahrensakten bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften spätestens ab dem 1. Januar 2026 flächendeckend elektronisch zu führen sind.
Die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz erfolgt schrittweise. Für Mecklenburg-Vorpommern ist die elektronische Aktenführung in der Verordnung zur elektronischen Aktenführung bei den Gerichten ->(EAktVO) vom 4. August 2018 geregelt. Zusätzlich ist die dazugehörige Verwaltungsvorschrift zu § 1 der Verordnung zur elektronischen Aktenführung bei den Gerichten ->(EAktVV M-V) zu beachten.
Vorteile der eAkte
Vorteile der eAkte
Die Vorteile der Nutzung einer führenden eAkte sind vielfältig:
- Die eAkte ist übersichtlich. Die elektronische Gerichtsakte bietet neue Möglichkeiten zum Anordnen, Gliedern und Bearbeiten. Anmerkungen und Markierungen können virtuell angebracht werden. Es ist einstellbar, wer die Markierungen lesen kann.
- Die eAkte ist mobil. Ob im Gericht, beim Ortstermin oder zu Hause- die elektronische Gerichtsakte ist immer dabei, denn sie ist auf mobilen Geräten leicht und handlich jederzeit nutzbar und lesbar.
- Die eAkte ist einfach & schnell. Die elektronische Gerichtsakte steht beliebig vielen Bearbeitern zeitgleich zur Verfügung. Es entfallen lange Wartezeiten und Wege. Akteneinsicht kann elektronisch gewährt werden.
- Der Inhalt der eAkte ist elektronisch durchsuchbar. Mühsames Blättern entfällt.
- Nur berechtigte Personen können die eAkte lesen und/oder verändern.
- Die Digitalisierung schafft moderne, zeitgemäße Arbeitsplätze. Dies ist auch ein Beitrag im Wettbewerb um qualifizierten Nachwuchs.
Ersetzendes Scannen
Ersetzendes Scannen
In den Dienststellen mit führender elektronischer Akte gemäß der Verordnung zur elektronischen Aktenführung bei den Gerichten ->(EAktVO M-V) vom 4. August 2018 werden in Papierform eingereichte Schriftstücke und sonstige Unterlagen ersetzend gescannt und nach dem Ablauf von sechs Monaten nach der Übertragung vernichtet, soweit sie nicht rückgabepflichtig sind.
elektronisches Akteneinsichtsportal
elektronisches Akteneinsichtsportal
In Mecklenburg-Vorpommern können die ordentlichen Gerichte sowie die Fachgerichtsbarkeit elektronische Akten für die Einsichtnahme online zum Abruf über das Akteneinsichtsportal www.akteneinsichtsportal.de bereit stellen.
Ob eine Akte über das Akteneinsichtsportal abrufbar ist, ist von mehreren Voraussetzungen abhängig:
- Die Akte muss (zumindest teilweise) elektronisch vorliegen.
- Akteneinsicht wurde beantragt.
- Das Gericht hat entschieden, dass Einsicht in die Akte gewährt werden soll.
- Das Gericht hat entschieden, dass die Akteneinsicht durch Bereitstellung der Akte zum Abruf über das Akteneinsichtsportal gewährt wird.
Liegen eine oder mehrere Voraussetzungen nicht vor, steht die Akte nicht im Akteneinsichtsportal zum Abruf bereit.
Die nachfolgende Grafik stellt den Ablauf der Beantragung grafisch dar.
(Quelle: https://ejustice-bw.justiz-bw.de/pb/site/pbs-bw-rebrush-jum/get/params_E424264503_Nfirst/3818723/Akteneinsicht.jpg, © xxDesign Stuttgart).
Steht die Akte zum Abruf bereit, kann diese wie folgt abgerufen werden:
- Das Akteneinsichtsportal ist unter www.akteneinsichtsportal.de aufrufbar.
- Über die Schaltfläche „ZU DEN AKTEN“ gelangt man zur Anmeldung.
- Man wird nun aufgefordert, einen Verzeichnisdienst auszuwählen.
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte wählen den Verzeichnisdienst:
SAFE-Verzeichnisdienst der Bundesrechtsanwaltskammer (beA-Postfächer)
- Sachverständige, Behörden, Bürgerinnen und Bürger wählen den Verzeichnisdient:
„SAFE-Verzeichnisdienst der Justiz (EGVP-Postfächer der Justiz, beBPos und eBOs)“.
Sodann auf „Anmelden“ klicken.
- Der zugewiesene Benutzername sowie das Kennwort bzw. bei
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte die Daten der permanenten SAFE-ID sind einzugeben und erneut auf „Anmelden“ zu klicken.
- Auf der folgenden Seite werden sämtliche freigegebenen Akten angezeigt.
Es bestehen nun mehrere Möglichkeiten:
- Es kann eine PDF-Datei mit dem gesamten Akteninhalt geöffnet oder herunterladen werden, wenn auf das Symbol in der Spalte mit der Überschrift „PDF“ geklickt wird. Dazu muss auf dem Gerät ein PDF-Reader installiert sein.
- Ferner steht eine ZIP-Datei zum Abruf bereit, die sämtliche Einzeldokumente enthält sowie zusätzlich eine Gesamt-PDF und einen Strukturdatensatz, der von bestimmten Softwareprogrammen ausgelesen werden kann. Zum Öffnen und Herunterladen ist auf das Symbol in der Spalte mit der Überschrift „ZIP“ zu klicken. Zum Entpacken der Archivdatei wird eine gängige Komprimierungssoftware (z.B. 7-Zip) benötigt.
- Bei Klick auf das Aktenzeichen wird im Internet-Browser eine Auswahlseite angezeigt. Dort kann die Aktenstruktur mit allen Unterordnern und den sich darin befindenden Dokumenten eingesehen werden. Die Einzeldokumente können geöffnet und heruntergeladen werden, indem diese angeklickt werden.
Weitere Tipps und Nutzungshinweise sowie Antworten zu häufig gestellten Fragen (FAQ) sind unter: https://www.akteneinsichtsportal.de/web/guest/hilfe zu finden.