Allgemeine Informationen zum Opferschutz

Die Aufgabe des Strafrechts ist primär die Aufklärung und Ahndung von Straftaten. Diese Zielsetzung führte in der Vergangenheit zu einer starken Täterorientierung im System der Strafrechtspflege. Neben der Überführung, Bestrafung und Resozialisierung (Hinweis auf Thema Strafvollzug und Soziale Dienste) des Straftäters wurde das Opfer nahezu ausschließlich in seiner Rolle als Beweismittel wahrgenommen. Seine psychische und physische Hilfebedürftigkeit wurde zu wenig beachtet. Eine Verbesserung des Opferschutzes und der Opferhilfe war dringend erforderlich, zum Beispiel durch verstärkte Nutzung des Täter-Opfer-Ausgleichs, verbesserte Beratung und Entschädigung.

 

 

Der Gesetzgeber hat in den vergangenen 30 Jahren einiges für die Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren getan und dafür Sorge getragen, dass der Opferschutz nun seinen festen Platz in der Strafprozessordnung hat:

  • Opferentschädigungsgesetz (1985)
  • das 1. Gesetz zur Verbesserung der Stellung des Verletzten im Strafverfahren (1986)
  • das Verbrechensbekämpfungsgesetz (1994)
  • das 2. Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (1993)
  • das Gesetz zum Schutz von Zeugen im Strafverfahren und zur Verbesserung des Opferschutzes (Zeugenschutzgesetz) (1998)
  • das Gesetz zur strafrechtlichen Verankerung des Täter-Opfer-Ausgleichs (1999)
  • die Opferrechtsreformgesetze (2004 und 2009)
  • Änderung des Bundeszentralregistergesetzes ("Erweitertes Führungszeugnis") (2010)
  • Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG) (2013)
  • Gesetz zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren (3. Opferrechtsreformgesetz) (2015)

 

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