Zweite Juristische Staatsprüfung von A bis Z

Akteneinsicht in die Prüfungsarbeit

(§ 53 Absatz 2 JAPO M-V)

Sie können innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses auf schriftlichen Antrag Einsicht in Ihre Prüfungsakte nehmen. Die Möglichkeit der Akteneinsicht besteht im Regelfall beim LJPA. Es besteht die Möglichkeit zu fotografieren.

Den Antrag auf Einsichtnahme richten Sie an das Landesjustizprüfungsamt.

Aktenvortrag

(§ 50 Absatz 2 JAPO M-V)

Mit dem Aktenvortrag beginnt die mündliche Prüfung. Durch den Vortrag sollen Sie zeigen, dass Sie befähigt sind, nach kur­zer Vor­be­rei­tung in freier Rede den Inhalt einer Akte darzustellen sowie einen prak­tisch brauchbaren Vorschlag zu unterbreiten und zu begrün­den. Der Vor­trag soll aus einem kurzen Bericht, dem wesent­lichen Ent­scheidungs­vor­schlag, einer knapp gefassten Begründung dieses Vor­schlages sowie einer abschließenden Mitteilung der zu treffenden Ent­schei­dung oder Maß­nah­me bestehen, wobei gege­benenfalls eine Sicher­heitsleistung nicht beziffert werden muss. Es ist vom Stand­punkt eines in der Praxis tätigen Juris­tin und Juristen aus­zugehen, der die Sache zur Bera­tung vorträgt. Zuhö­rerinnen und Zuhörer müssen in die Lage ver­setzt wer­den, den Vortrag ohne wei­teres aufzu­nehmen und alles Wesent­liche im Gedächtnis zu behalten.

Zur Vorbereitung des Vortrages dürfen nur die zugelassenen Hilfsmittel benutzt werden. Die Vorbereitungszeit beträgt 90 Minuten. Sofern sich aus dem Bearbeitervermerk nicht etwas ande­res ergibt, ist der Entscheidung derjenige Rechtszustand zugrunde zu legen, der bei Entschei­dungs­reife des von dem Akten­stück erfassten Fall­gesche­hens bestanden hat.

Beim Vortrag können Sie Stichwortzettel benutzen und bei Mittei­lun­gen von Anträgen, Zeit- oder Zahlenangaben sowie von Urkunden, auf deren Wort­laut es ankommt, die Akten heranziehen. Das vollständige Able­sen einer schriftlichen Ausar­beitung ist nicht gestattet. Der Vortrag soll die Dauer von 10 Minuten nicht über­schreiten. Unter kei­nen Umstän­den darf er länger als 12 Minuten dauern. Nach 12 Minu­ten muss damit gerechnet werden, dass die bzw. der Vorsitzende den Vor­trag abbricht. Das Aktenstück ist der bzw. dem Vorsitzen­den des Prüfungsausschusses im Anschluss an den Vortrag auszu­händigen.

Das Rechtsgebiet (Zivilrecht, Strafrecht oder Öffentliches Recht), aus dem der Aktenvortrag entnommen wird, wird Ihnen mit der Ladung zur mündlichen Prüfung mitgeteilt.

Es ist möglich, dass der von Ihnen zu bearbeitende Aktenvortrag als Originalvortrag des jeweils erstellenden Bundeslan­des ausgegeben wird. Soweit dabei zum Teil für die Bear­beitung auch das Recht eines anderen Bundeslandes heranzuziehen ist, wird dies dem Aktenvortrag beigefügt werden.

Amtsärztliches Attest

Die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes kann erforderlich sein als Glaubhaftmachung

  • für einen Rücktrittsgrund  (§ 52 Absatz 1 i.V.m. § 9 Absatz 1 JAPO M-V),
  • für einen beantragten Nachteilsausgleich (§ 46 Absatz 2  i.V.m. § 15 Absatz 1 JAPO M-V).

Das amtsärztliche Attest muss alle für die Beurteilung der Sachlage erheblichen Befundtatsachen (u.a. Art und Dauer der Erkrankung, das Beschwerdebild sowie etwaige geeignete Maßnahmen für einen möglichen Nachteilsausgleich) enthalten. Sofern sich die Erkrankung dem Amtsarzt nicht aus eigener Anschauung erschließt, also keine objektivierbaren Krankheitszeichen vorliegen, sind die Beifügung eines fachärztlichen Attestes sowie der Nachweis der Medikation unerlässlich.

Das amtsärztliche Attest ist von Ihnen in Auftrag zu gegeben; Sie haben auch die Kosten zu tragen. Dies gilt auch für Kosten, die anlässlich eventueller Rückfragen bei einem Arzt entstehen könnten. Eine Beauftragung durch das Landesjustizprüfungsamt erfolgt nicht.

Sollte sich das amtsärztliche Gutachten auf ein fach- oder hausärztliches Gutachten beziehen, ist dieses beizufügen. Darüber hinaus wird empfohlen, den Amtsarzt von seiner ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden, damit dieser - im Interesse einer zügigen Bearbeitung des entsprechenden Vorgangs - eventuelle Rückfragen des Landesjustizprüfungsamtes beantworten darf.

Das Landesjustizprüfungsamt weist ausdrücklich darauf hin, dass die rechtliche Feststellung der Prüfungsunfähigkeit nicht eine Angelegenheit des Arztes ist. Diese Aufgabe obliegt allein dem Landesjustizprüfungsamt nach Durchsicht der Befunde.

Aufsichtsarbeiten

(§ 46 JAPO M-V)

Sie haben acht Aufsichtsarbeiten (vier zivilrechtliche, zwei strafrechtliche sowie zwei öffentlich-rechtliche) anzufertigen. Die Bearbeitungszeit beträgt jeweils fünf Stunden. 

Die Aufsichtsarbeiten beinhalten die Aufgabe, eine Ent­scheidung, Verfügung oder son­stige schriftliche Äußerung der nach der Aufgabe mit der Sache befassten Stelle oder Person zu entwer­fen. Soweit eine Begründung weder erforderlich noch üblich ist, sind die Gründe in einem Gutach­ten oder Vermerk darzulegen. Die Ein­zel­heiten der Aufgaben­stel­lung ergeben sich aus dem Bear­beiter­vermerk zur jeweili­gen Aufsichtsarbeit. Sofern sich aus die­sem nichts anderes ergibt, ist für die zugrunde zu legende Rechtslage der Zeit­punkt maß­geblich, zu dem die nach der Aufgabe mit der Sache befasste Stelle oder Per­son ihre Ent­scheidung trifft (bei gericht­lichen Entschei­dungen gegebenenfalls der Zeitpunkt der letz­ten münd­lichen Verhandlung). Unab­hän­gig von diesem Zeitpunkt ist für die Lösung der Auf­gabe die neuere Rechtsprechung zu berück­sichtigen. Bei den Nebenentscheidun­gen ist die Gebüh­rentabelle anzu­wenden, die im Schönfelder, Deutsche Gesetze, C.H.Beck, in der aktuellen Auflage als Anhang abgedruckt ist.

Unregelmäßigkeiten, insbesondere Störungen jeglicher Art, sind der aufsichtfüh­ren­den Person un­ver­züglich anzuzei­gen. Nicht rechtzeitig gerügte Beeinträchtigungen sind unbeachtlich (§ 28 Abs. 2 JAPO M-V).

Ergänzungsvorbereitungsdienst

(§ 54 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 JAPO M-V)

Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Bis zum Wiederholungszeitpunkt ist ein Ergänzungsvorbereitungsdienst zu leisten. Dieser endet mit Ablauf des Tages, an dem die Wiederholungsprüfung für bestanden bzw. nicht bestanden erklärt wird. Die Dauer des Ergänzungsvorbereitungsdienstes unterschreitet im Regelfall nicht einen Zeitraum von sechs Monaten. Das Landesjustizprüfungsamt bestimmt den Zeitpunkt des nächsten Prüfung sowie in besonderen Fällen Auflagen für den weiteren Vorbereitungsdienst.

Ergebnisse der Aufsichtsarbeiten

(§ 48 JAPO M-V)

Die Ergebnisse des schriftlichen Abschnitts werden nach Vorliegen aller Ergebnisse auf der Internetseite des Landesjustizprüfungsamts veröffentlicht. Hierzu erhalten Sie in der Ladung zu den Aufsichtsarbeiten ein Aktenzeichen, unter dem Sie auf der veröffentlichten Ergebnisliste Ihre Durchschnittspunktzahl des schriftlichen Abschnitts entnehmen können. Bitte beachten Sie, dass es sich bei diesem Aktenzeichen nicht um Ihre Kennzahl handelt.

Die  Einzelergebnisse der schriftlichen Aufsichtsarbeiten werden Ihnen sodann, sofern Sie den schriftlichen Abschnitt bestanden haben, spätestens mit der Ladung zur mündlichen Prüfung mitgeteilt.

Sollten Sie den schriftlichen Abschnitt nicht bestanden haben, erhalten Sie ebenfalls eine Mitteilung Ihrer Einzelergebnisse.

Erkrankung

Erbringen Sie bei krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit Prüfungsleistungen, obwohl Sie Ihre Erkrankung erkannt haben oder hätten erkennen können, können Sie sich nachträglich auf eine Leistungsminderung infolge Krankheit nicht mehr berufen.

Handys und andere elektronische Geräte

Das Benutzen von Mobiltelefonen, Smartphones, Smartwatches, Tablets und Minicomputern jeder Art ist während der gesamten Prüfungszeit untersagt. Mitgeführte elektronische Geräte sind vor Beginn der Prüfung so abzulegen, dass während der Bearbeitungszeit keine Zugriffsmöglichkeit besteht. Sämtliche Uhren - auch Armbanduhren - sind offen auf dem Arbeitstisch abzulegen.

Bereits das Mitführen eines ausgeschalteten Mobiltelefones während der Bearbeitungszeit der Klausuren kann einen Täuschungsversuch darstellen. Es wird daher dringend empfohlen, Mobiltelefone und andere elektronische Geräte nicht zur Prüfung mitzubringen. Das Landesjustizprüfungsamt behält sich vor, den Prüfungsraum, die Flure und die Toiletten auch unter Ausnutzung von technischen Möglichkeiten auf unzulässige technische Hilfsmittel, insbesondere Mobiltelefone, zu überprüfen.

Hilfsmittel

Die Verwaltungsvorschrift „Hilfsmittel bei den Staatsprüfungen im Geschäftsbereich des Justizministeriums Mecklenburg-Vorpommern“ in der Fassung vom 19. Juli 2011 (AmtsBl. M-V S. 470), berichtigt am 4. August 2011(AmtsBl. M-V S. 477), bestimmt, welche Hilfsmittel in der staatlichen Pflichtfachprüfung zugelassen und von Ihnen mitzubringen sind.

Die verwendeten Hilfsmittel dürfen keine Bestandteile enthalten, die diesen nicht vom jeweiligen Verlag beigegeben wurden. Unzulässig sind insbesondere

  • Beilagen,
  • eingefügte Blätter,
  • Aufbauschemata,
  • Formulare,
  • Eintragungen,
  • Anmerkungen,
  • Unterstreichungen,
  • Querverweise.

Die Einhaltung dieser Vorgaben wird während der Prüfung kontrolliert.

Die Verwendung von Registern oder Heft- und Markierungsstreifen ist un­schäd­lich, sofern diese ausschließlich die Kurzbezeichnung des Gesetzes tragen. Einzelne Para­gra­phen oder weitere Zusätze dürfen nicht vermerkt sein.

Verstöße oder sonstige Unregelmäßigkeiten (Täuschung, Benutzung oder das Mitsichführen nicht zugelassener oder mit unzulässigen Notizen versehener Hilfsmittel) können gem. § 15 JAG M-V zum Ausschluss von der Prüfung oder zur Bewertung der Aufsichtsarbeit mit 0 Punkten führen.

Zu beanstandende Hilfsmittel werden von der aufsichtführenden Person eingezogen und für die Dauer der Prüfung einbehalten. Ersatztexte werden nicht gestellt. Sollten Sie mit „geliehenen“ Exemplaren arbeiten, befreit dieser Umstand Sie nicht von der Verantwortung für einen unzulässigen Inhalt. Die Klausuraufsicht ist befugt und vom Landesjustizprüfungsamt angewiesen, die zugelassenen Hilfsmittel vor und während der Klausurbearbeitung und der Vorbereitung des Aktenvortrages zu kontrollieren und unzulässige Hilfsmittel sicher zu stellen.

Die Aufsichtsarbeiten sind mit eigenem Schreibzeug zu fertigen. Auf die Verwendung von Bleistiften sollte im Hinblick auf die Lesbarkeit Ihrer Ausfertigung verzichtet werden. Das Papier für Konzept- und Reinschrift sowie Klausurdeckblätter für die Reinschrift der Prüfungsarbeit werden gestellt. Die Verwendung von anderem Papier ist nicht gestattet.

Körperliche Behinderung

Ladung

  • zu den Aufsichtsarbeiten

Eine gesetzliche Ladungsfrist besteht nicht. Die Ladung zur Anfertigung der Aufsichtsarbeiten erfolgt innerhalb eines angemessenen Zeitraums vor den entsprechenden Klausurterminen zusammen mit der Zulassung zur Prüfung.

Eine Veröffentlichung der Prüfungszeiträume erfolgt rechtzeitig im Vorfeld auf der Internetseite des Landesjustizprüfungsamtes.

 

  • zu der mündlichen Prüfung

Die Ladung zur mündlichen Prüfung erfolgt spätestens zwei Wochen vor dem konkreten Prüfungstermin, sofern Sie nach dem Ergebnis der schriftlichen Prüfung zur mündlichen Prüfung zugelassen sind. Zur mündlichen Prüfung sind Sie zugelassen, wenn Sie im schriftlichen Abschnitt eine Gesamtnote von mindestens 3,56 Punkten erreicht und mindestens vier Ihrer Aufsichtsarbeiten mit wenigstens 4,00 Punkten bewertet worden sind, § 49 JAPO M-V.

Eine Veröffentlichung der Prüfungszeiträume erfolgt rechtzeitig im Vorfeld auf der Internetseite des Landesjustizprüfungsamtes.

Mündliche Prüfung

(§ 50 JAPO M-V)

Die mündliche Prüfung umfasst einen vom Landesjustizprüfungsamt bestimmten Aktenvortrag aus dem Zivil-, Straf- oder Öffentlichen Recht und je einen Prüfungsabschnitt in den Pflichtfächern sowie in dem von Ihnen gewählten Schwerpunktbereich. Das Rechtsgebiet, aus dem der Aktenvortrag zu halten ist, wird Ihnen mit der Ladung mitgeteilt.

Nachteilsausgleich

(§ 46 Absatz 2 i.V.m. § 15 JAPO M-V)

Für prüfungsunabhängige Beeinträchtigungen, insbesondere körperliche Behinderungen, welche die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten erschweren, kann das Landesjustizprüfungsamt auf schriftlichen Antrag angemessene Ausgleichsmaßnahmen treffen. Berücksichtigt werden nur solche körperlichen Behinderungen, die Ihnen ernstliche Nachteile bei der Bearbeitung der Aufsichtsarbeiten bereiten, z.B. Schreibbehinderungen.

Ein Nachteilsausgleich kann nur unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden:

  • Es muss sich um eine prüfungsunabhängige Beeinträchtigung handeln.
  • Die Folgen der Beeinträchtigung beeinflussen das reguläre Leistungsbild des Prüflings und bereiten ernstliche Nachteile bei der Bearbeitung der Aufsichtsarbeiten.
  • Es darf sich nicht um ein Dauerleiden handeln, das als persönlichkeitsbedingte Eigenschaft die Leistungsfähigkeit des Prüflings prägt.

Als Nachteilsausgleich kommt insbesondere in Betracht:

  • eine Verlängerung der Bearbeitungszeit um maximal eine Stunde,
  • Ruhepausen von insgesamt nicht mehr als 90 Minuten (welche nicht auf die Bearbeitungszeit angerechnet werden).

Ein Nachteilsausgleich wird nur auf schriftlichen Antrag gewährt. Diesen sollten Sie möglichst frühzeitig unter Beifügung eines aktuellen amtsärztlichen Attestes an das Landesjustizprüfungsamt richten.

Personenbezogene Daten

Zur Erfüllung der dem Landesjustizprüfungsamt obliegenden Aufgaben werden vom Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern, Landesjustizprüfungsamt, Puschkinstr. 19-21, 19055 Schwerin, personenbezogene Daten elektronisch gespeichert und verarbeitet.

Platznummernbescheinigung

(§ 53 Absatz 1 I.V.m. § 33 Absatz 2 JAPO M-V)

Das Landesjustizprüfungsamt übersendet Ihnen zusammen mit dem Prüfungszeugnis ein Platznummernzeugnis. Letzteres gibt den in der zweiten juristischen Staatsprüfung im Vergleich zu allen Kandidaten eines Prüfungstermins in Mecklenburg-Vorpommern erreichten Platz an. Der Kandidat mit der höchsten Endpunktzahl erhält die Platznummer 1. Haben mehrere Kandidaten die gleiche Endpunktzahl erreicht, so erhalten sie die gleiche Platznummer.

Rechtsvorschriften

Die Zweite Staatsprüfung wird nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Juristenausbildung im Land Mecklenburg-Vorpommern – Juristenausbildungsgesetz – JAG M-V – vom 16. Dezember 1992 (GVOBl. M-V S. 725), in der derzeit geltenden Fassung, und der Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes im Land Mecklenburg-Vorpommern – Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung – JAPO M-V – vom 16. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 281), in der derzeit geltenden Fassung, durchgeführt.

Rücktritt von der Prüfung

(§ 14 JAG M-V, §§ 52, 9, 10 JAPO M-V)

Ein Rücktritt wird auf schriftlichen Antrag genehmigt, wenn Sie wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen und von Ihnen nicht zu vertretenden Grund an der Teilnahme an der Prüfung gehindert sind. Der Antrag auf Genehmigung ist unverzüglich nach Erkennen der Hinderungsgründe zu stellen.

Der Rücktrittsgrund ist durch geeignete Nachweise, im Falle einer Erkrankung durch ein aktuelles amtsärztliches Attest und gegebenenfalls (z.B. bei nicht objektivierbaren Krankheitsanzeichen) ein fachärztliches Gutachten sowie der Medikation, zu belegen.

Prüfungsbedingte Erkrankungen stellen grundsätzlich keinen Rücktrittsgrund dar. Auch chronische Erkrankungen rechtfertigen im Regelfall keine Entschuldigung versäumter Prüfungsteile. Allerdings können auf der Grundlage von § 15 JAPO M-V auf Antrag Ausgleichsmaßnahmen (z.B. Schreibzeitverlängerung oder Pausenregelung) gewährt werden, wenn eine chronische Erkrankung vorliegt, die lediglich die mechanische Umsetzung des vorhandenen Wissens durch den Schreibvorgang beeinträchtigt und nicht - wie z.B. bei psychischen Erkrankungen - mit einer generellen Beeinträchtigung der geistigen Leistungsfähigkeit verbunden ist.

Die Prüfung gilt insgesamt als nicht bestanden, wenn Sie ohne Genehmigung von der Prüfung zurücktreten. Das Gleiche gilt, wenn Sie die Prüfung ohne Genehmigung abbrechen.

- Aufsichtsarbeiten:

Wenn Sie aus einem von Ihnen nicht zu vertretenden Grund mehr als eine Aufsichtsarbeit versäumen und Ihr Rücktritt genehmigt wurde, sind alle Aufsichtsarbeiten im nächsten Prüfungstermin erneut anzufertigen.

Erscheinen Sie aus einem von Ihnen zu vertretenden Grund nicht zur Anfertigung einer Aufsichtsarbeit oder geben eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab, wird diese mit der Note „ungenügend“ bewertet. Die Prüfung insgesamt wird für nicht bestanden erklärt, wenn Sie aus einem von Ihnen zu vertretenden Grund mehr als einen Termin zur Anfertigung einer Aufsichtsarbeit versäumen bzw. mehr als eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgeben.

- Mündliche Prüfung:

Wenn Sie aus einem nicht von Ihnen zu vertretenden Grund nicht an der mündlichen Prüfung teilnehmen und Ihr Rücktritt genehmigt wurde, ist nur die mündliche Prüfung zu wiederholen. Sie werden dann zum nächstmöglichen Zeitpunkt erneut zur mündlichen Prüfung geladen.

Nehmen Sie aus einem von Ihnen zu vertretenden Grund nicht an der mündlichen Prüfung teil, wird die Prüfung für nicht bestanden erklärt.

Schwerpunktbereiche

(§ 47 JAPO M-V)

Die Schwerpunktbereiche und deren Prüfungsstoff entnehmen Sie bitte § 47 JAPO M-V.

Wiederholungsprüfung zum Zwecke der Notenverbesserung

(§ 54a JAPO M-V)

Der Antrag auf Notenverbesserung ist innerhalb von zwei Monaten nach Ablegen der mündlichen Prüfung bei dem Landesjustizprüfungsamt unter Verwendung des veröffentlichten Formblattes „Zweite juristische Staatsprüfung – Antrag auf Zulassung zur Wiederholung der Zweiten juristischen Staatsprüfung zum Zwecke der Notenverbesserung“  zu stellen. Für das Notenverbesserungsverfahren werden Gebühren in Höhe von 450 EUR erhoben; diese können sich unter bestimmten Voraussetzungen (Verzicht des Verfahrens in bestimmten Prüfungsstadien) verringern.

Weitere Hinweise entnehmen Sie bitte dem veröffentlichten Dokument „Hinweise des Landesjustizprüfungsamtes zur Wiederholung der Zweiten juristischen Staatsprüfung zum Zwecke der Notenverbesserung in M-V“.

Zeugnisse

(§§ 23 Absatz 2, 33 Absatz 1 JAPO M-V)

Das Landesjustizprüfungsamt erteilt nach bestandener Prüfung ein Zeugnis über das Bestehen der Zweiten juristischen Staatsprüfung mit der erreichten Gesamtnote und Gesamtpunktzahl sowie ein Platznummernzeugnis.

Bei der regelmäßig vom Landesjustizprüfungsamt durchgeführten feierlichen Zeugnisübergabe, die zumeist wenige Tage nach Abschluss der mündlichen Prüfungen stattfindet, werden den Kandidaten die Originale der Zeugnisse sowie zwei beglaubigte Kopien ausgehändigt. Wenn Sie nicht an der feierlichen Zeugnisübergabe teilnehmen, übersendet das Landesjustizprüfungsamt diese Zeugnisse auf dem Postweg, sobald es von der Nichtteilnahme durch Sie benachrichtigt wurde. Sollten Sie an der Zeugnisübergabe teilnehmen, das Zeugnis jedoch bereits zuvor unverzüglich benötigen, kann das Landesjustizprüfungsamt auf entsprechende Anfrage diese unmittelbar übersenden.

Zuhörer bei der mündlichen Prüfung

(§ 20 Absatz 3 JAPO M-V)

Referendarinnen und Referendare der Rechtswissenschaften sowie mit der juristischen Ausbildung befasste Personen können nach entsprechender Zulassung durch den jeweiligen Vorsitzenden der Prüfungskommission als Zuhörer an mündlichen Prüfungen teilnehmen.

Das Landesjustizprüfungsamt empfiehlt von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Hierfür finden Sie sich bitte 30 Minuten vor Beginn der Prüfung am Prüfungsort ein und erfragen die Zustimmung der Prüfungsausschussvorsitzenden unter Vorlage eines Nachweises Ihrer Berechtigung zur Teilnahme.

Die Termine der mündlichen Prüfungen werden rechtzeitig auf der Homepage des Landesjustizprüfungsamtes veröffentlicht.

Zulassung zur Prüfung

(§ 44 JAPO M-V)

Sie werden von dem Präsidenten des Oberlandesgerichts dem Landesjustizprüfungsamt zur Prüfung vorgestellt. Ein eigener Antrag auf Zulassung ist daher nicht erforderlich.

Betreuungsrecht

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Die Gerichte und Staatsanwaltschaften in M-V

www.mv-justiz.de

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