Backhaus zu EU-Fischfangquoten: „Verschärfung zulasten der Küstenfischerei“

Nr.372/2022  | 13.12.2022  | LM  | Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt

Am heutigen 13. Dezember 2022 hat der EU-Fischereirat die Verordnung über die Fangquoten für die Fischerei in der Nordsee und weiteren Meeresgewässern in der Europäischen Union im Jahr 2023 beschlossen. In diesem Zusammenhang wurden auch Regelungen zum Europäischen Aal in den Meeres- und Küstengewässern der EU festgelegt, die in den Regelungsbereich der Gemeinsamen Fischereipolitik der Union fallen. Nicht betroffen sind hiervon die so genannten Binnengewässer, in denen nationalen Regelungen der Mitgliedstaaten gelten.

Für 2023 haben die Mitgliedstaaten eine insgesamt mindestens sechsmonatige Schließung der gewerblichen Fischerei auf diese im Bestand bedrohte paneuropäische Art festzulegen. In den Ostseegewässern ist dabei die Fischerei auf Aal und auch der Beifang der Art in dem Zeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember 2023 grundsätzlich ausgeschlossen – dies entspricht der Schonzeit 2022. Zusätzlich muss Deutschland im kommenden Jahr einen weiteren Zeitraum von mindestens drei Monaten ausweisen, indem ein entsprechendes Fangverbot gilt. Verboten ist 2023 außerdem ganzjährig jegliche Freizeitfischerei auf den Aal in den genannten Meeres- und Küstengewässern.

„Dies ist eine weitere Verschärfung zunächst vor allem für die bereits massiv unter Druck stehenden Fischereibetriebe insbesondere der kleinen Küstenfischerei. Entlang der Küste und in den inneren Küstengewässern mit seinen Bodden, Wieken sowie im Kleinen Haff darf insgesamt ein halbes Jahr lang kein Aal gezielt gefangen oder als Beifang angelandet werden“, fasst Minister Dr. Backhaus die direkten Auswirkungen auf die gewerbliche Fischerei zusammen. Zugleich teilte er mit, dass das zuständige Bundesminis­terium und die Küstenländer sich sehr schnell verständigen werden, welche Monate der Schließzeit außer dem 4. Quartal festgelegt werden.

Der Beschluss des Rates sieht vergleichbare Beschränkungen wie für die Gelb- und Blankaalfischerei hierzulande auch für die Glasaalfischerei in Westeuropa vor. Jedoch sind hier Möglichkeiten der Flexibilität vorgesehen, die den Fang von Glasaalen grundsätzlich erlauben, welche in Mitteleuropa als Besatz für Gewässer oder zum Vorstrecken von Satzaal dringend benötigt werden. „Dieser Kompromiss ist immens wichtig, denn anderenfalls wäre das etablierte Aalmanage­ment in Deutschland, das ganz wesentlich auf Besatzmaß­nahmen baut, nicht mehr möglich gewesen. Auch wären die seit mehr als zehn Jahren auch bei uns durchgeführten Maßnahmen konterkariert worden, weshalb ich dies – bei aller Sympathie für Schutzmaßnahmen zum Aal – für eine richtige Entscheidung und ein wichtiges Signal halte, damit hier kontinuierlich weitergearbeitet werden kann“, schätzt der Minister ein.

„Das Verbot der Freizeitfischerei auf Aal stimmt mich jedoch durchaus sorgenvoll, gerade weil es hier zuletzt Signale einer leichten Bestandverbesserung gab. Es ist ein Kompromiss zulasten einer Gruppe, in der naturgemäß keine Existenzen direkt bedroht sind. Aber die Tourismussparte wird durchaus Einbußen hinnehmen müssen. Der Landesanglerverband und viele Vereine bemühen sich seit Jahren sehr intensiv um den Aal, darunter mit eigenen Aktionen wie der Aalaktie. Hier sind viele Menschen ehrenamtlich hoch engagiert“, sagt Dr. Backhaus.

„Das Land unterstützt die kollektiven Besatzmaßnahmen des Verbandes sowie auch einzelner Vereine mit Fördermitteln. Dies wollen wir in den Binnengewässern fortführen und hoffen sehr, dass demnächst deutlich bessere Ergebnisse im Monitoring der zum Laichen ins Meer abwandernden Blankaale sowie der natürlich einwandernden Glasaale den Erfolg dieser Maßnahmen auch belegen.“

Hintergrund:

Der Bestand des Europäischen Aals hat schon seit Ende des letzten Jahrhunderts stark abgenommen. Zuletzt hatte der ICES erneut schlechte Rekrutierungsergebnisse festgestellt und strengere Maßnahmen vorgeschlagen. Die EU-Aalverordnung von 2007 verpflichtet die Mitgliedsstaaten bereits, Aalmanagementpläne aufzustellen und Maßnahmen zum Schutz und zur Wiederherstellung der Bestände zu ergreifen. Mecklenburg-Vorpommern hat hierzu eigene Managementplanungen vorgenommen, die im Kontext der in Deutschland insgesamt ergriffenen Maßnahmen von der EU-Kommission genehmigt worden sind. Den hieraus abgeleiteten Verpflichtungen ist das Land bisher stets nachgekommen. Die vom Rat im Rahmen der TAC- und Quotenregelungen für die Meeresgewässer beschlossenen zusätzlichen Aalschutzmaßnahmen sollen die gemäß EU-Aalverordnung von 2007 bereits ergriffenen langfristigen Maßnahmen ergänzen. Neben den zusätzlichen Einschränkungen einer EU-Verordnung enthält der heutige Ratsbeschluss auch eine gemeinsame Erklärung der EU-Kommission und der Mitgliedsstaaten für einen besseren Schutz des Aals. Es werden noch umfangreiche Gespräche der Bundesregierung mit den Ländern erforderlich sein, welche ggf. erforderlichen weiteren Maßnahmen im Binnenbereich zu ergreifen sind.