FAQ zur Förderung PV-Anlagen

(steckerfertige Photovoltaik-Anlagen, Balkon-PV-Anlagen)

Durch ein 10-Mio-Euro-Förderprogramm bekommen Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, selbst Strom aus Sonnenkraft zu produzieren und diesen auch selbst zu nutzen.

Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind Privatpersonen, die Mieter*innen in Wohngebäuden sind sowie Eigentümer*innen von selbstgenutztem Wohneigentum, die ihren Erstwohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern haben für ihr selbstgenutztes Wohneigentum.

Unternehmen und Kommunen, Vereine, Stiftungen, Genossenschaften, Verbände und andere Gesellschaften sind nicht antragsberechtigt.

Wieviel Förderung gibt es?

Es ist ein Festbetrag von max. 500 € pro steckerfertiger PV-Anlage und Wohnungseinheit für Anschaffung und Installation der PV-Anlage vorgesehen, jedoch maximal in Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Lohnt sich die Anschaffung eine PV-Anlage überhaupt?

Ein durchschnittlicher 2-Personenhaushalt verbraucht ca. 2.500-3.500 kWh (Wohnung/Einfamilienhaus) pro Jahr. Bei einem durchschnittlichen Preis von 37 Cent/kWh1 brutto fallen somit Stromkosten in Höhe von 925 € - 1.295 € pro Jahr an.

Derzeit können Mini-PV-Anlagen mit einer Leistung von bis zu 600 Watt für durchschnittlich 1.000 € erworben werden. Ohne Energiespeicher sind durchschnittlich ca. 400 kWh durch den Bürger nutzbar, da die Energie direkt verbraucht werden muss.

Daraus errechnet sich eine Energieeinsparung von ca. 148 € pro Jahr.


1 https://www.bdew.de/service/daten-und-grafiken/bdew-strompreisanalyse/

Ab wann kann ich die Förderung beantragen?

Die Förderung ist seit dem 7. November möglich. Alle Informationen zur Antragsstellung finden Sie unter: Mini-Solaranlagen (lfi-mv.de)

Wo muss ich den Antrag stellen?

Anträge sind beim Landesförderinstitut zu stellen: Mini-Solaranlagen (lfi-mv.de)

Kann ich jetzt schon eine Anlage bestellen und dann später den Antrag stellen?

Ja. Alle ab dem 7. November bestellten und installierten Anlagen sind förderfähig.

In welcher Reihenfolge werden die Anträge bearbeitet?

Die Förderung wird nach dem Windhund-Prinzip vergeben. Das bedeutet nichts anderes als " Wer zuerst beantragt, bekommt zuerst". Die Mittel aus dem Fördertopf werden also nach der zeitlichen Reihenfolge vergeben. Sind die Fördermittel ausgeschöpft, gehen weitere Antragsteller leer aus.

Was passiert, wenn mehr Anträge gestellt werden als mit 10 Mio. Euro bezahlt werden können?

Sind die Haushaltmittel ausgeschöpft, ist keine Förderung mehr möglich.

Wie lange wird die Bearbeitung dauern?

Das Antragsverfahren wird so unkompliziert wie möglich gestaltet. Eine konkrete Bearbeitungszeit kann aktuell noch nicht angegeben werden.

Brauche ich eine Genehmigung, um ein Balkon-Kraftwerk zu installieren?

Es besteht eine Anzeigepflicht bei dem jeweiligen Netzbetreiber für Ihren Haushalt.

Zusätzlicher Hinweis: Individuellen mietrechtlichen Gegebenheiten müssen berücksichtigt werden. Insbesondere muss der Vermieter seine Zustimmung zu Veränderungen an der Fassade etc. erteilen.

Darüber hinaus muss sichergestellt werden, dass Denkmalschutzbelange berücksichtigt werden und Anlagen, die in den Verkehrsraum ragen, auch den notwendigen baurechtlichen Anforderungen genügen.

Um Überlastungen des Stromkreises und Gefahren zu vermeiden ist sicherzustellen, dass die Anlage an einen geeigneten Stromkreis/Steckdose/Stromzähler angeschlossen wird. Aussagen hierzu kann der Vermieter geben oder der Stromkreis kann durch einen Elektrofachbetrieb geprüft werden.

Ein Zweirichtungszähler für den Strom ist erforderlich.

Das Gerät muss dem aktuellen Stand der Technik entsprechen (z.B. Sicherheitsstandard DGS 0001 für steckbare Stromerzeugungsgeräte). Der VDE empfiehlt die Installation einer speziellen Energiesteckvorrichtung unter Berücksichtigung der Anforderungen nach DIN VDE V 0100-551 und DIN VDE V 0100-551-1 („Wieland-Steckdose“).

Wo finde ich die Formulare zur Anmeldung beim Energieversorger/ Vermieter?

Der Mieter muss sich direkt an den Vermieter wenden.

Eine Anmeldung beim regionalen Netzbetreiber ist erforderlich, z.B. der WEMAG.

Zusätzlich ist eine Meldung im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur erforderlich.

Kann ich Installationskosten/ Stromzähler/ Anbringung am Balkon/ Fassade fördern lassen?

Ja, Sie erhalten einen Festbetrag in Höhe von 500 € für die Anschaffung der Anlage und die Installation von steckerfertigen PV-Anlagen (sogenannte Mini-Balkonkraftwerke oder Balkon-PV-Module) mit einem Modulwechselrichter.

Ich wohne derzeit noch in einer Mietwohnung, bin beim Bau eines Eigenheims und werde demnächst umziehen. Kann ich die Anlage gleich mit dem neuen Standort beantragen und dorthin liefern lassen?

Nein, solange Sie dort nicht mit Ihrem Erstwohnsitz gemeldet sind und Ihr Personalausweis diese noch nicht ausweist, können Sie nur für den alten Mietwohnsitz einen Antrag stellen. Sie benötigen dazu natürlich noch die Zustimmung des Vermieters.   Wenn Sie dann in der Zweckbindungsfrist von 2 Jahren in ihr selbstgenutztes Wohneigentum umziehen, teilen Sie diese Veränderung bitte dem LFI mit, damit die Bindung an das neue selbstgenutzte Wohneigentum beim LFI registriert werden kann.

Welche Seriennummer soll ich eintragen, die der PV-Elemente, oder die des Wechselrichters?

Die Seriennummer des Wechselrichters ist für die Einhaltung der DIN VDE-Normen die wichtigere. Sie können aber auch alle Seriennummern der einzelnen Elemente (Wechselrichter, PV-Modul 1, ggf. PV-Modul 2) angeben.

Darf ich eine Anlage mit Batteriespeicher beantragen, wenn diese den Strom nicht in das Hausstromnetz einspeist?

Die Richtlinie sieht nicht vor, sogenannte Inselanlagen mit Speicher zu fördern.

Gefördert werden sollen nur steckerfertige PV-Anlagen im Parallelbetrieb zu einem vorhandenen Niederspannungsnetz.


Eine steckerfertige PV-Anlage benötigt ein spannungsführendes Niederspannungsnetz, um die solare Energieleistung phasengleich und parallel auf das Niederspannungsnetz zu schalten. Solche elektronischen Reglungen besitzen sogenannte Inselanlagen gewöhnlicher Weise nicht und würden Elektroschäden am Niederspannungsnetz oder der steckerfertigen PV-Anlage provozieren. Deshalb ist auch die Zuwendungsvoraussetzung der Anmeldung beim Netzbetreiber und die Eintragung im Marktstammdatenregister in der Ziffer 4.7 der Richtlinie zu erfüllen.   

Können Menschen mit Behinderung in Heimen auf die Förderung vereinfacht, z.B. in einem Sammelantrag für Heimbewohner, zugreifen?

Aber ja, Menschen mit Behinderung werden nicht anders behandelt, als andere antragsberechtigte Bürger. Die Hilfe bei der Beantragung muss jedoch aus dem Jeweiligem Umfeld der Bürger*innen organisiert werden. Zur Vertretung Berechtigte könnten jeweils einen Einzelantrag je Wohneinheit für die zu vertretenden Bewohner stellen. Hierbei ist die Mündigkeit der Bewohner und das geltende Vollmachts-/Vertretungsrecht zu beachten.

Welche Seriennummer soll ich in den Antrag eintragen?

Die Seriennummer des Wechselrichters ist die aussagefähigste Seriennummer und soll daher im Antragsformular angegeben werden.

Dürfen Vermieter die Installation von steckerfertigen PV-Anlagen auf dem Balkon verweigern?

Der Vermieter kann nicht ohne triftigen, sachbezogenen Grund dem Mieter die Nutzung einer Solaranlage auf dem Balkon versagen, wenn diese baurechtlich zulässig, optisch nicht störend, leicht zurückbaubar und fachmännisch ohne Verschlechterung der Mietsache installiert ist sowie keine erhöhte Brandgefahr oder sonstige Gefahr von der Anlage ausgeht.

Mieter können gegen ihre Vermieter*innen einen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis in die Anbringung von steckerfertigen Photovoltaikanlagen geltend machen, damit sie an der Energiewende mitwirken können.