Betriebsbeauftragter für Abfall – Abfallbeauftragter
Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall
Fachgerechte Entsorgung
© Graphicroyalty - stock.adobe.com
Fachgerechte Entsorgung
© Graphicroyalty - stock.adobe.com
Der Abfallbeauftragte ist ein wichtiges Instrument der Selbstüberwachung abfallerzeugender und -entsorgender Betriebe und Unternehmen. Nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz haben die zur Bestellung eines Abfallbeauftragten Verpflichteten unverzüglich einen Betriebsbeauftragten für Abfall (Abfallbeauftragten) zu bestellen.
Der konkrete Kreis der Verpflichteten und die persönlichen Anforderungen an Abfallbeauftragte werden in der neu gefassten Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall (Abfallbeauftragtenverordnung – AbfBeauftrV) näher bestimmt.
Die neue Abfallbeauftragtenverordnung wurde am 07.12.2016 mit dem Artikel 2 aus der „Zweiten Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung“ veröffentlicht und tritt zum 01.06.2017 in Kraft. Sie ersetzt damit die Verordnung über Betriebsbeauftrage für Abfall aus dem Jahr 1977, die dringend einer Überarbeitung bedurfte.
Bestellpflicht von Abfallbeauftragten
Bestellpflicht von Abfallbeauftragten
Neu in der Verordnung ist, dass eine Reihe von Herstellern und Betreibern, die produktbezogene Rücknahme- und Entsorgungspflichten haben (vornehmlich nach Verpackungsverordnung, Batteriegesetz und Elektro- und Elektronikgerätegesetz), jetzt dazu verpflichtet sind, einen Abfallbeauftragten zu bestellen.
Weiterhin sind zur Bestellung eines Abfallbeauftragten verpflichtet:
- bestimmte Betreiber von genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (nach Größe und Durchsatz der Anlage),
- Betreiber von Deponien bis zu deren endgültiger Stilllegung,
- Krankenhäuser und Kliniken sowie
- Abwasserbehandlungsanlagen/Klärwerke der Größenklasse 5, soweit sie dort Abfälle verwerten oder beseitigen.
Die Pflichtigen für die Bestellung eines Abfallbeauftragten sind in § 2 AbfBeauftrV aufgeführt.
Präzisierung zu den Bestellpflichten
Präzisierung zu den Bestellpflichten
In der amtlichen Begründung zur Verordnung sind weitere Informationen und Präzisierungen zur Bestellpflicht eines Abfallbeauftragten enthalten. In der Bundesratsdrucksache 477/16 „Zweite Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung“ ist diese in der Begründung ab Seitenzahl 132 „Zu Artikel 2 (Neufassung der Abfallbeauftragtenverordnung)“ zu finden.
Achtung: Wer verpflichtet ist, einen Abfallbeauftragten zu bestellen und dieser Pflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, kann gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 14 Kreislaufwirtschaftsgesetz mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro belangt werden.
Pflichten und Rechte eines Abfallbeauftragten
Pflichten und Rechte eines Abfallbeauftragten
Zu den Aufgaben eines Abfallbeauftragten gehört es insbesondere, die Art und Beschaffenheit der Abfälle und deren Weg von der Entstehung bis zur Entsorgung zu überwachen. Er kontrolliert im Unternehmen die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Auflagen.
Zu diesen Pflichten kommen aber auch diverse Rechte. Beispielsweise hat der Abfallbeauftragte ein Vortragsrecht bei der Geschäftsleitung, er hat ein Recht auf Unterstützung bei der Erfüllung seiner Aufgaben und ihm ist die Teilnahme an notwendigen Schulungen zu ermöglichen.
Grundsätzliche Aussagen zum Abfallbeauftragen sind in § 59 Kreislaufwirtschaftsgesetz geregelt, die Rechte und Pflichten ergeben sich aus § 60 Kreislaufwirtschaftsgesetz.
Antragsmöglichkeiten für Ausnahmen von der Pflicht zur Bestellung eines Abfallbeauftragten (§§ 5 bis 7 AbfBeauftrV)
Antragsmöglichkeiten für Ausnahmen von der Pflicht zur Bestellung eines Abfallbeauftragten (§§ 5 bis 7 AbfBeauftrV)
Wer als Verpflichteter keinen eigenen Abfallbeauftragten bestellen möchte oder zur Bestellung nicht in der Lage ist, hat nach der Abfallbeauftragtenverordnung verschiedene Ausnahmemöglichkeiten:
- Bestellung eines nicht betriebsangehörigen Abfallbeauftragten (§ 5),
- Wahrnehmung der Aufgabe durch einen Abfallbeauftragten im eigenen Konzern (§ 6) oder
- Befreiung von der Pflicht, einen Abfallbeauftragten zu bestellen (§ 7).
Um eine Ausnahmeregelung zu erhalten, ist in Mecklenburg-Vorpommern ein Antrag beim örtlich zuständigen Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt notwendig. Der Antrag ist an das Staatliche Amt zu richten, in dessen örtlichen Zuständigkeitsbereich der Abfallbeauftragte tätig werden bzw. im Fall des § 7 AbfBeauftrV nicht tätig werden soll.
Antragsunterlagen für Ausnahmen nach § 5 und § 6 AbfBeauftrV
Antragsunterlagen für Ausnahmen nach § 5 und § 6 AbfBeauftrV
Einen Musterantrag für die Ausnahmen nach §§ 5 und 6 steht zur Onlineausfüllung bereit. Neben dem ausgefüllten Antrag kann die zuständige Behörde den Nachweis der Fachkunde des Abfallbeauftragten fordern.
Dieser Nachweis beinhaltet (siehe auch § 9 AbfBeauftrV):
- ein Nachweis der beruflichen Qualifikation,
- ein Nachweis über die einjährige praktische Tätigkeit sowie
- eine Bescheinigung über die Teilnahme an dem zuletzt besuchten behördlich anerkannten Lehrgang für Abfallbeauftragte.
Unabhängig von der Prüfbefugnis der zuständigen Behörde hat sich der zur Bestellung des Abfallbeauftragten Verpflichtete bei der Bestellung die vorbezeichneten Unterlagen zur Fachkunde vorlegen zu lassen.
Für die Zuverlässigkeit des Abfallbeauftragten ist in der Verordnung keine ausdrückliche Prüfpflicht der Behörde vorgesehen. Der Pflichtige für die Bestellung eines Abfallbeauftragten hat eigenverantwortlich bei der Bestellung dessen Zuverlässigkeit anhand der Vorgaben in § 8 AbfBeauftrV zu überprüfen. Im Rahmen ihrer allgemeinen Überwachungstätigkeit kann die zuständige Behörde die Zuverlässigkeit des Abfallbeauftragten routinemäßig oder bei Verdachtsmomenten ebenfalls kontrollieren.
Die Gestattung nach den §§ 5 oder 6 AbfBeauftrV erfolgt im Regelfall nicht personengebunden. Das bedeutet, dass die behördliche Entscheidung unabhängig davon erfolgt, wer konkret der jeweilige Abfallbeauftragte werden soll.
Zwar werden die Anforderungen an den Abfallbeauftragten zu Fachkunde und Zuverlässigkeit im behördlichen Gestattungsverfahren nicht regelmäßig geprüft, sie sind aber durch den zur Bestellung Verpflichteten in jedem Fall einzuhalten.
Die zuständige Behörde kann die Einhaltung der persönlichen Anforderungen an den zu bestellenden Abfallbeauftragten nach pflichtgemäßem Ermessen in Nebenbestimmungen zur Gestattung festschreiben.
Sofern der zur Bestellung Verpflichtete dies beantragt, kann die Gestattung ausnahmsweise auch personengebunden erteilt werden. Diese bezieht sich dann aber allein auf die Bestellung einer bestimmten Person als Abfallbeauftragten. Wechselt die Person, wird ein neuer behördlicher Gestattungsakt notwendig.
Mit Antragstellung sind der zuständigen Behörde die Unterlagen vorzulegen, die für die Prüfung der einzelnen Gestattungsvoraussetzungen erforderlich sind.
Antragsunterlagen für die Befreiung von der Pflicht nach § 7 AbfBeauftrV
Antragsunterlagen für die Befreiung von der Pflicht nach § 7 AbfBeauftrV
Für kleinere Rücknahmestellen1 nach § 17 Abs. 1, 2 oder 3 Elektro- und Elektronikgerätegesetz, die zur Bestellung eines Abfallbeauftragten verpflichtet sind, steht hier ein Musterantrag auf Befreiung zur Onlineausfüllung bereits.
Alle anderen Pflichtigen, die sich von der Pflicht zur Bestellung eines Abfallbeauftragten befreien möchten, stellen einen formlosen Antrag. Darin ist ausführlich zu erläutern, warum im konkreten Einzelfall die Bestellung eines Abfallbeauftragten nicht erforderlich ist. Ausschlaggebend hierfür muss Folgendes sein:
- die Arten oder Mengen der entstehenden, angelieferten oder zurückgenommenen Abfälle oder
- die Größe der Anlage, des Rücknahmesystems oder der Rücknahmestelle.
1 - Dies sind Rücknahmestellen, die nach LAGA-Mitteilung M 31 A weniger als 2 Tonnen gefährliche Elektrokleingeräte im Jahr annehmen.
(siehe LAGA-M 31 A Pkt. 4.2 zu Rücknahmepflichten von Elektrokleingeräten zweiter Anstrich).
Hinweis zur Gebührenpflicht
Hinweis zur Gebührenpflicht
Die Gestattung zur Bestellung von nicht betriebsangehörigen Personen als Beauftragte für Abfall, eines Betriebsbeauftragten für Abfall für den Bereich eines Konzerns oder die Ausnahme von der Pflicht zur Bestellung eines Abfallbeauftragen sind gebührenpflichtige Amtshandlungen.
Die Gebührenpflicht ergibt sich aus der Abfallkostenverordnung Mecklenburg-Vorpommern in der bei Antragsstellung jeweils geltenden Fassung.