Betriebsbeauftragter für Abfall – Abfallbeauftragter

Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall

Verschieden farbige Recyclingbehälter für verschiedene Abfalltypen: Bio, Batterien, Metall, Plastik, Papier, Elektro, Glas, LeuchtmittelDetails anzeigen

Fachgerechte Entsorgung

Der Abfallbeauftragte ist ein wichtiges Instrument der Selbstüberwachung abfall­erzeugender und -entsorgender Betriebe und Unternehmen. Nach dem Kreislaufwirt­schaftsgesetz haben die zur Bestellung eines Abfallbeauftragten Verpflichteten unverzüglich einen Betriebsbeauftragten für Abfall (Abfallbeauftragten) zu bestellen.

Der konkrete Kreis der Verpflichteten und die persönlichen Anforderungen an Abfall­beauftragte werden in der neu gefassten Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall (Abfallbeauftragtenverordnung – AbfBeauftrV) näher bestimmt.

Die neue Abfallbeauftragtenverordnung wurde am 07.12.2016 mit dem Artikel 2 aus der „Zwei­ten Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung“ veröffentlicht und tritt zum 01.06.2017 in Kraft. Sie ersetzt damit die Verord­nung über Betriebsbeauftrage für Abfall aus dem Jahr 1977, die dringend einer Über­arbeitung bedurfte.

Bestellpflicht von Abfallbeauftragten

Neu in der Verordnung ist, dass eine Reihe von Herstellern und Betreibern, die produkt­bezogene Rücknahme- und Entsorgungspflichten haben (vornehmlich nach Verpac­kungsverordnung, Batteriegesetz und Elektro- und Elektronikgerätegesetz), jetzt dazu verpflichtet sind, einen Abfallbeauftragten zu bestellen.

Weiterhin sind zur Bestellung eines Abfallbeauftragten verpflichtet:

  • bestimmte Betreiber von genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (nach Größe und Durchsatz der Anlage),
  • Betreiber von Deponien bis zu deren endgültiger Stilllegung,
  • Krankenhäuser und Kliniken sowie
  • Abwasserbehandlungsanlagen/Klärwerke der Größenklasse 5, soweit sie dort Abfälle verwerten oder beseitigen.

Die Pflichtigen für die Bestellung eines Abfallbeauftragten sind in § 2 AbfBeauftrV aufgeführt.

Verordnungen

Zwei­te Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung
Bundesrats­drucksache 477/16 – Begründung zur Zweiten Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung

Formulare

Musterantrag auf Gestattung nach den §§ 5 und 6 der Abfallbeauftragtenverordnung
Musterantrag auf Befreiung nach den § 7 der Abfallbeauftragtenverordnung