HBCD-haltige Dämmplatten aus Polystyrol
Übergangsvorschriften für die Einstufung von HBCD-haltigem Polystyrol als gefährlicher Abfall
HBCD-haltige Dämmplatten aus Polystyrol gelten als gefährlicher Abfall
© gorvik - stock.adobe.com
HBCD-haltige Dämmplatten aus Polystyrol gelten als gefährlicher Abfall
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Materialien aus Polystyrol werden seit den 60er Jahren insbesondere im Baubereich als Dämmplatten eingesetzt. Um brandschutztechnische Anforderungen einzuhalten, wurde ihnen oftmals das Flammschutzmittel Hexabromcyclododecan (HBCD) zugegeben. Die im März 2016 verabschiedeten Rechtsänderungen1, 2 hatten zur Folge, dass HBCD-haltige Dämmmaterialien seit Oktober 2016 als gefährliche Abfälle einzustufen und zu entsorgen waren.
Diese Situation führte insbesondere bei Handwerks- und Entsorgungsfirmen zu massiven Unsicherheiten hinsichtlich des Umgangs mit diesen Materialien und der zu wählenden Entsorgungswege. Unternehmen und Bürger fragten sich vor allem bei Abriss- und Sanierungsarbeiten, wie erfolgt ab sofort der Umgang und die Entsorgung von HBCD-haltigen Dämmplatten aus Polystyrol. In der Folge traten bundesweit erhebliche Entsorgungsengpässe auf.
Übergangsvorschriften gelten bis 31. Dezember 2017
Auf Grund dieser Situation wurde im Dezember 2016 auf Initiative der Bundesländer durch den Gesetzgeber eine erneute Änderung der rechtlichen Grundlage beschlossen3. Diese sieht vor, dass HBCD-haltige Abfälle für einen Übergangszeitraum nicht mehr als gefährlich einzustufen sind. Diese Übergangsfrist endet am 31.12.2017. Danach sind Abfälle, die einen HBCD-Gehalt von ≥ 1.000 mg/kg aufweisen, erneut als gefährlich einzustufen.
Der bis zum 31.12.2017 gewährte Übergangszeitraum soll insbesondere den Handwerks- und Entsorgungsfirmen helfen, sich auf die Anforderungen der Entsorgung von HBCD-haltigen Materialien als gefährlichen Abfall rechtzeitig einzustellen.
Den Entsorgungs- und Behandlungsanlagen bleibt nunmehr ausreichend Zeit, ihre Anlagengenehmigungen zu prüfen und ggf. an die ab 2018 erforderlichen Bestimmungen anzupassen. Die für die Entsorgung notwendigen Entsorgungs- und Sammelentsorgungsnachweise können von den Abfallerzeugern und -entsorgern bei den Behörden beantragt werden, wenn die künftigen Entsorgungswege feststehen.
Sobald aktuelle Regelungen zum ordnungsgemäßen Umgang und zur Entsorgung von HBCD-haltigen Dämmplatten aus Polystyrol in Mecklenburg-Vorpommern vorliegen, werden diese umgehend durch das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt MV veröffentlicht.
1 Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien vom 04. März 2016 (BGBl I Nr. 11 v. 10.03.2016 S. 382)
2 Verordnung (EU) 2016/460 der KOM vom 30. März 2016 zur Änderung der Anhänge IV und V der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Stoffe (ABl. Nr. L 80 S.17
3 Verordnung zur Änderung der Abfallverzeichnisverordnung vom 22. Dezember 2016 (BGBl I Nr. 64 v. 27. Dezember 2016 S. 3103)