Ländliche Entwicklung - ELER

Programm zur Förderung der nachhaltigen ländlichen Entwicklung, Wiedernutzbarmachung devastierter Flächen und Rekultivierung von Deponien

Durch das Programm soll insbesondere mit der Wiedernutzbarmachung devastierter Flächen und Rekultivierung von Deponien ein Anreiz zum Umweltschutz geschaffen und die Lebensqualität im ländlichen Raum durch die Aufwertung des Umfeldes erhöht werden. 
Die Förderung erfolgt gemäß Richtlinie vom 20. Juli 2017.

Das Programm umfasst zwei Förderbereiche.

Förderbereich 1:

Nachhaltige Entwicklung kleinstädtisch geprägter Gemeinden im ländlichen Raum

Dazu zählen beispielsweise die Errichtung und Änderung von öffentlichen Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen, insbesondere Schulen, Kindertagesstätten, Begegnungszentren, Mehrgenerationshäuser, weitere Bildungs- und Kultureinrichtungen und soziale Einrichtungen im Bereich der Gesundheitswirtschaft.

Antragsberechtigt sind 41 kleinstädtisch geprägte Gemeinden (Anlage 1 der Förderrichtlinie). Dieser Förderbereich wird durch das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern betreut.

Förderbereich 2:

Dieser Förderbereich beinhaltet zwei Aspekte. Beide werden durch das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern betreut.

Zum einen werden Maßnahmen zur Wiedernutzbarmachung von devastierten Flächen, deren Nachnutzung zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht absehbar ist, gefördert. Darunter wird hier die Beräumung von Standorten mit darauf abgelagerten Abfällen und deren Entsorgung verstanden. Der Abriss maroder Bausubstanz und die Beräumung des dadurch entstehenden Abraumes als Hauptmaßnahme fallen nicht unter den Fördergegenstand.

Gefördert werden können Planungsleistungen, insbesondere Architekten- und Ingenieurleistungen sowie sonstige freiberufliche Leistungen zur Erstellung von Gutachten im Rahmen der Vorbereitung und Begleitung der Maßnahme, die Beräumung des Grundstückes und die Entsorgung der Abfälle.

Zum anderen können Maßnahmen zur Rekultivierung von Siedlungsabfalldeponien, die sich in der Stilllegungsphase befinden und deren Ablagerungsbetrieb im Zeitraum vom 01. Juli 1990 bis 31. Dezember 1997 eingestellt wurde, gefördert werden.

Auch hier zählen zu den förderfähigen Kosten unter anderem Planungsleistungen, insbesondere Architekten- und Ingenieurleistungen sowie sonstige freiberufliche Leistungen zur Erstellung von Gutachten im Rahmen der Vorbereitung und Begleitung der Maßnahme, die mit der Rekultivierung in Zusammenhang stehende Baumaßnahme und deren Fremdüberwachung im Rahmen des Qualitätsmanagements der Baumaßnahme.

Antragsberechtigt im Förderbereich 2 sind Gemeinden, Ämter, Landkreise sowie deren juristische Personen. Anträge sind beim Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern in Schwerin zu stellen. Insgesamt stehen für diese Maßnahmen 10 Millionen Euro zur Verfügung.