Kreislaufwirtschaftsgesetz

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Recyclingfähige Materialien: Papier, Kunststoff, Aluminium und Glasflaschen

Recyclingfähige Materialien: Papier, Kunststoff, Aluminium und Glasflaschen

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Anfang Juni 2012 ist das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Kraft getreten. Es löst das bisherige Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) ab. Mit dem neuen Kreislaufwirtschaftsgesetz werden die abfallrechtlichen Vorgaben der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union in das deutsche Recht umgesetzt und zugleich das bisherige Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz fortentwickelt.

Es wird die Ressourceneffizienz in der Abfallwirtschaft durch die Stärkung der Abfallvermeidung und des Recyclings von Abfällen verbessert und damit ein wichtiger Beitrag zum Umwelt- und Klimaschutz geleistet. Zu diesem Zweck werden eine neue fünfstufige Abfallhierarchie (1. Vermeidung, 2. Vorbereitung zur Wiederverwendung, 3. Recycling, 4. sonstige Verwertung und 5. Beseitigung) normiert und Recyclingquoten für Siedlungsabfälle und nicht gefährliche Bau- und Abbruchabfälle ab dem Jahr 2020 vorgegeben. Zudem führt das Kreislaufwirtschaftsgesetz Getrenntsammlungspflichten für überlassungspflichtige Bioabfälle sowie Papier-, Metall-, Kunststoff- und Glasabfälle ab dem Jahr 2015 ein und schafft zur effizienteren Erfassung werthaltiger Haushaltsabfälle die Grundlage zur Einrichtung einer Wertstofftonne.

Für Akteure der Abfallwirtschaft ergeben sich mit dem Inkrafttreten des neuen Kreislaufwirtschaftsgesetzes teilweise wesentliche Änderungen:

  • Sammler, Beförderer, Händler und Makler nicht gefährlicher Abfälle mit Sitz in Mecklenburg-Vorpommern haben ihre Betriebstätigkeit vor Tätigkeitsaufnahme den zuständigen Staatlichen Ämtern für Landwirtschaft und Umwelt nach § 53 KrWG anzuzeigen. Sammlern und Beförderern, deren eigentliche Tätigkeit nicht auf die Entsorgung von Abfällen ausgerichtet ist, wie etwa Handwerker, gesteht das Kreislaufwirtschaftsgesetz eine Übergangsfrist von zwei Jahren zu, so dass eine Anzeige erst zum 1. Juni 2014 erforderlich wird.
  • Sammler, Beförderer, Händler und Makler gefährlicher Abfälle bedürfen nach § 54 KrWG nun grundsätzlich einer Erlaubnis. Soweit die Unternehmen ihren Sitz in unserem Bundesland haben, sind die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt für das Erlaubnisverfahren zuständig. Erteilte Erlaubnisse sind bundesweit gültig. Nach bisherigem Recht erteilte Transportgenehmigungen oder Genehmigungen für Vermittlungsgeschäfte gelten bis zum Ablauf ihrer Befristung, bei Fehlen einer solchen fristlos, als Erlaubnis im Sinne des neuen Kreislaufwirtschaftsgesetzes fort. Sammler und Beförderer, deren eigentliche Tätigkeit nicht auf die Entsorgung gefährlicher Abfälle ausgerichtet ist, bedürfen aufgrund einer Übergangsregelung erst zum 1. Juni 2014 einer Erlaubnis.
  • Unabhängig von der Erlaubnispflicht haben Sammler und Beförderer, deren Tätigkeit auf die Entsorgung von Abfällen gezielt ausgerichtet ist, Fahrzeuge, mit denen sie gefährliche und nicht gefährliche Abfälle auf öffentlichen Straßen befördern, vor Fahrtantritt mit sog. A-Schildern zu kennzeichnen.
  • Träger gemeinnütziger und gewerblicher Abfallsammlungen sind daneben verpflichtet, ihre Sammlungstätigkeit den zuständigen Landräten und Oberbürgermeistern der kreisfreien Städte drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme auch nach § 18 KrWG anzuzeigen. Soweit die Sammlung bereits vor Inkrafttreten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes durchgeführt wurde, ist die Anzeige bis zum 31. August 2012 zu erstatten.

Weitergehende Hinweise zu diesem Thema sind auf der Internetseite des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie unter der Rubrik Fachinformationen/Abfall/Informationen/Anzeige- und Erlaubnispflichten abrufbar. Unter Anzeige- und Erlaubnispflichten finden Sie ein Formblatt für die Anzeige und die zuständigen Behörden in MV zur Erteilung der Erlaubnis.

Anschließend finden Sie unter dem externen Link das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG).

Kontakt

Hausanschrift
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern
Abteilung 4 - Wasser, Boden, Abfallwirtschaft, Immissionsschutz, Strahlenschutz, Fischerei
Referat 400
Paulshöher Weg 1
19061 Schwerin
Referatsleiterin
Martina Ocik
Telefon: 0385-588 16400