Verwertung von Abfällen
Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen
Recyclingfähige Materialien: Papier, Kunststoff, Aluminium und Glasflaschen
© itestro - stock.adobe.com
Recyclingfähige Materialien: Papier, Kunststoff, Aluminium und Glasflaschen
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Die sog. Mantelverordnung, die die Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung, die Neufassung der Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung und die Änderung der Deponieverordnung und Gewerbeabfallverordnung beinhaltet, wurde am 16.7.2021 im Bundesgesetzblatt verkündet. Die wesentlichen Bestandteile sind mit Artikel 1 die Einführung der Ersatzbaustoffverordnung und mit Artikel 2 die Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung. Im Zusammenhang damit werden auch die Deponieverordnung (Artikel 3) und die Gewerbeabfallverordnung (Artikel 4) geändert. Mit Artikel 5 sind das Inkrafttreten und das begleitende Monitoring der Umsetzung durch die Bundesregierung geregelt.
Die Mantelverordnung trat am 1.8.2023 in Kraft und wurde mit der „Verordnung zur Änderung der Ersatzbaustoffverordnung und der Brennstoffwechsel-Gasmangellage-Verordnung“ bereits novelliert. Alle betroffenen Behörden, Bauherren und Unternehmen der Abfallentsorgungsbranche müssen sich nun auf die neuen Regelungen einstellen. Um die Anwendung etwas zu erleichtern, hat eine Arbeitsgruppe der Bundesländer gemeinsam einen Fragen-Antworten-Katalog zur Ersatzbaustoffverordnung erarbeitet, der von der Umweltministerkonferenz zur Anwendung empfohlen wurde.
Bis zum 01.08.2025 soll die Bundesregierung die Auswirkungen des Vollzugs der neuen Vorschriften auf die Verwertung mineralischer Abfälle überprüfen und bei Bedarf Anpassungen an der Mantelverordnung vornehmen. Bis zum 01.08.2027 soll ein wissenschaftlich begleitetes Monitoring der Umsetzung erfolgen. Mit Inkrafttreten der Mantelverordnung hat die LAGA-Mitteilung 20 "Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen - Technische Regeln; Stand 2003/2004" für die Beurteilung der schadlosen Verwertung mineralischer Abfälle ihre Gültigkeit verloren.
Da für alle Baumaßmahnen, bei denen anzeigepflichtige Ersatzbaustoffe eingesetzt werden, deren Eintragung seit dem 01.08.2023 in ein Ersatzbaustoffkataster vorgeschrieben ist, müssen die zuständigen Behörden ein Ersatzbaustoffkataster führen. Zur Arbeitserleichterung und Vereinheitlichung der Datenstrukturen für die Erstellung der Anzeigen nach § 22 Ersatzbaustoffverordnung, die mit dem Führen des Ersatzbaustoffkatasters verbunden sind, werden Excel-Formate für die Nutzer dieser anzeigepflichtigen Ersatzbaustoffe und die katasterführenden Behörden bereitgestellt.
Betreiber von Aufbereitungsanlagen oder diejenigen, die nicht aufbereitetes Bodenmaterial oder nicht aufbereitetes Baggergut in Verkehr bringen, müssen dokumentieren, wo der mineralische Abfall bzw. mineralische Ersatzbaustoff oder das Gemisch verbleibt. Hierzu ist nach § 25 Ersatzbaustoffverordnung ein Lieferschein mit bestimmten Angaben auszufertigen und fristgemäß aufzubewahren.
Das Muster eines Lieferscheines, wie in Anlage 7 zur Ersatzbaustoffverordnung vorgegeben, finden Sie hier.
Nur wenn in ein technisches Bauwerk nicht mehr als insgesamt die Masse von 200 Mg Bodenmaterial der Klasse 0, der Klasse 0* oder der Klasse F0* sowie Baggergut der gleichen Kategorien (Klasse 0 – BG-0, BG-0* oder BG-F0*) Gleisschotter der Klasse 0 und Schmelzkammergranulat eingebaut wird, kann der Lieferschein dafür entfallen.
Betreiber mobiler Aufbereitungsanlagen müssen nach § 5 Abs. 6 Ersatzbaustoffverordnung den Wechsel ihres Einsatzortes der zuständigen Behörde jeweils übermitteln. In MV wurden die unteren Abfallbehörden der Landkreise bzw. kreisfreien Städte hierfür bestimmt.
Das Muster für eine solche Anzeige bei der Behörde finden Sie hier.
Herstellen einer künstlichen Grundwasserdeckschicht für die Anwendung der Ersatzbaustoffverordnung
Eine grundsätzliche Voraussetzung für den Einbau mineralischer Abfälle/Ersatzbaustoffe nach Ersatzbaustoffverordnung stellt das Vorhandensein einer geeigneten Grundwasserdeckschicht dar. Der Einbau diese mineralischer Abfälle/Ersatzbaustoffe kann nur oberhalb der Grundwasserdeckschicht erfolgen (§ 19 Abs. 8 Satz 1 Ersatzbaustoffverordnung), sofern nicht ausschließlich Material der Materialklassen BM/BG-0 eingebaut wird (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 Ersatzbaustoffverordnung).
Falls für den Einbau eines bestimmten mineralischen Abfalls/Ersatzbaustoffs die jeweils hierfür notwendige Mächtigkeit der Deckschicht nicht vorhanden ist, besteht die Möglichkeit, sie künstlich herzustellen (§ 19 Abs. 8 Satz 2 Ersatzbaustoffverordnung). Die Maßnahme bedarf der Zustimmung der zuständigen Behörde (nach §§ 8 und 9 Wasserhaushaltsgesetz). Spezielle Regelungen oder Konkretisierungen für die Herstellung einer künstlichen Grundwasserdeckschicht führt die Ersatzbaustoffverordnung nicht auf.
Grundsätzliche Anforderungen an die Herstellung einer künstlichen Grundwasserdeckschicht finden Sie hier.
Konvention
Bauschutt (als Bau- und Abbruchabfall), der für Recyclingbaustoff aus Aufbereitungsanlagen vorgesehen ist, sollte möglichst einheitlich chemisch untersucht werden. Das liegt im Interesse der Umweltverwaltung, der in der Recyclingbranche agierenden Unternehmen als auch bei Planern und Ingenieurbüros. Daher wurde im Ergebnis umfangreicher Diskussionen und Abstimmungen ein Untersuchungsrahmen festgelegt, der mit den bestehenden Anlagengenehmigungen korrespondieren kann. Das schafft eine Voraussetzung, damit vermarktungsfähige und rechtskonforme Recyclingmaterialien die Anlagen verlassen.
Bundeseinheitliche rechtliche Vorgaben über die erforderlichen chemischen Untersuchungen des Inputs von Bau- und Abbruchabfällen in die Behandlungsanlagen bestehen nicht.
Das Landwirtschaftsministerium unterstützt das Vorhaben der Akteure aus der Abfallwirtschaft für eine Vereinheitlichung und verbindet damit u.a.
- Erleichterungen bei der Überwachung von Abfallströmen in die Anlagen,
- Vereinfachung und Harmonisierung bei Ausschreibungen für Bau- und Abbrucharbeiten sowie
- das Vermeiden von Doppeluntersuchungen
bei Wahrung des Boden- und Gewässerschutzes.
Hier finden Sie das Anschreiben des Landwirtschaftsministeriums sowie die Übereinkunft.
Nutzung des Katasters
Hier finden Sie die Struktur des Katasters zur Nutzung (bereitgestellt vom Land Nordrhein-Westfalen):
EBV-Formular Anzeige Straßen- und Erdbauweisen (ohne Bahnbauweisen)
EBV-Formular Anzeige Bahnbauweisen
Informationen zu den Zuständigkeiten und dem Procedere werden übermittelt.
Kontakt
Referat 400