Anlagengenehmigung und -überwachung

1. Anlagengenehmigung

Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebes besonders schädliche Umwelteinwirkungen verursachen können, unterliegen der Genehmigungspflicht nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Die Genehmigungspflicht richtet sich nach der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV), hierin sind alle genehmigungspflichtigen Anlagen aufgeführt. Die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen unterscheidet in der Spalte c des Anhangs 1 zwischen Anlagen mit dem Buchstaben G (förmliches Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung) und dem Buchstaben V (vereinfachtes Verfahren). Anlagen, die in der Spalte d des Anhangs 1 zur 4. BImSchV mit dem Buchstaben E gekennzeichnet sind, unterliegen der Industrieemissions-Richtlinie. Diese materiellen Anforderungen wurden mit der Verkündung entsprechender Artikelverordnungen am 2. Mai 2013 in nationales Recht umgesetzt.

Die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz im Land zuständigen Genehmigungs- und Überwachungsbehörden sind die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt (StÄLU).

In Mecklenburg-Vorpommern sind derzeit ca. 4.841 genehmigungsbedürftige Anlagen in Betrieb.

2. Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie

Die Richtlinie über Industrieemissionen 2010/75/EU hat die IVU-Richtlinie 2008/1/EG (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) ersetzt. Mit dieser EU-Richtlinie werden in der Europäischen Union Regelungen zur Genehmigung, zum Betrieb, zur Überwachung und zur Stilllegung von Industrieanlagen getroffen. Ein Kernbestandteil ist die Stärkung der Verbindlichkeit des europäischen Standes des Technik (BVT). Im Anlagenzulassungsrecht bezeichnet BVT das Konzept der besten verfügbaren Techniken. Diese werden für jeden betroffenen Industriezweig zwischen Mitgliedstaaten, Industrie und Umweltverbänden erarbeitet bzw. weiterentwickelt und in sog. BVT-Merkblättern verbindlich festgelegt.

Die Industrieemissions-Richtlinie enthält ebenso eine Pflicht zur Erstellung eines Ausgangszustandsberichtes, sofern relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden. Danach muss der Vorhabenträger einer der Richtlinie unterliegenden Anlage mit den Antragsunterlagen einen Bericht über den Ausgangszustand des Grundstücks hinsichtlich Boden- und Grundwasserverschmutzungen vorlegen. Damit soll ein Vergleich mit dem Zustand des Anlagengrundstücks bei Betriebseinstellung ermöglicht werden. Sollten bei Betriebseinstellung im Vergleich zum Ausgangszustandsbericht erhebliche Bodenverschmutzungen oder nachteilige Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit festgestellt werden, so hat der Anlagenbetreiber Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzungen zu ergreifen, um das Gelände in den Ausgangszustand zurückzuführen (Rückführungspflicht).

Der Industrieemissions-Richtlinie unterliegende Anlagen sind zukünftig nicht nur regelmäßig zu überwachen, vielmehr wird auch die Art und Weise der Überwachung detailliert vorgegeben. So ist für die betroffenen Anlagen ein Überwachungsplan aufzustellen und fortzuschreiben. Der Überwachungsplan des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Umsetzung der Industrieemissions-Richtline fasst die Bereiche des Immissionsschutzes, der Wasserwirtschaft und der Abfallwirtschaft zusammen. Wesentliche Inhalte des Überwachungsplans sind, die Darstellung des räumlichen Geltungsbereichs des Plans und der Zuständigkeiten, eine allgemeine Bewertung der wichtigsten Umweltprobleme im Geltungsbereich des Plans, ein Verzeichnis der in den Geltungsbereich des Plans fallenden Anlagen und das Verfahren für die Aufstellung von Programmen für die regelmäßige Überwachung.

Auf Grundlage des Überwachungsplans erstellen die jeweils zuständigen Überwachungsbehörden Überwachungsprogramme. Für die Überwachung gemäß § 52 Absatz 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz sind in Mecklenburg-Vorpommern die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt zuständig. Diese Programme beinhalten neben einer Aufstellung der Anlagen den Zeitraum, in der die nächste Überwachung der Anlage durchgeführt werden soll. Auf Grundlage der Industrieemissions-Richtlinie erfolgt die Festlegung des Untersuchungszyklus auf Grundlage eine risikobewerteten Analyse in einem Intervall von ein bis drei Jahren. Die Überwachungsprogramme werden durch die jeweils zuständigen Überwachungsbehörden im Internet veröffentlicht und darüber hinaus die Ergebnisse der Überwachung zugänglich gemacht.

Überwachungsplan für die Anlagenüberwachung nach der Industrieemissions-Richtlinie (IE-RL) in Mecklenburg-Vorpommern
(gesonderte Themenseite)

3. Anlagenüberwachung von nicht IED-Anlagen

Die Überwachung der bestehenden Anlagen die nicht der Industrieemissions-Richtlinie unterliegen, wird hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ebenfalls von den Staatlichen Ämtern für Landwirtschaft und Umwelt wahrgenommen. Die Wahrung einer einheitlichen Überwachungspraxis im Land erfolgt nach der "Richtlinie zur Regelüberwachung der genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz" vom 13.05.2016. Mit dieser Richtlinie wird die Überwachung aller nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlagen im Land geregelt.

Kontakt

Hausanschrift
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern
Abteilung 4 - Wasser, Boden, Abfallwirtschaft, Immissionsschutz, Strahlenschutz, Fischerei
Referat 420
Paulshöher Weg 1
19061 Schwerin
Referatsleiter
Frank Dopp
Telefon: 0385-588 16420
Telefax: 0385-588 16042

Publikationen und Dokumente

Erlasse

Festlegung des Gebührenrahmens bei der Überwachung nach den §§ 52 und 52a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) in Mecklenburg-Vorpommern

Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt vom 16.12.2020

Erlass zur Anwendung der „Arbeitshilfe zur Überwachung von Boden und Grundwasser bei Anlagen nach der IE-Richtlinie"

Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt vom 19.03.2021

Arbeitshilfe zur Überwachung von Boden und Grundwasser bei Anlagen nach der IE-Richtlinie

in der Fassung  vom 21.02.2020

Publikationen

Informationsblatt Sicherheitsleistungen für Abfallentsorgungsanlagen

Die Länder sind seit 2010 verpflichtet, von Abfallentsorgungsanlagenbetreibern Sicherheitsleistungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz zu erheben. Dies dient der Risikominimierung für die öffentliche Hand, im Falle einer Insolvenz des Betriebes die Entsorgung der noch auf dem Betriebsgelände lagernden Abfälle finanzieren zu müssen.

In Mecklenburg-Vorpommern werden die Festlegungen zur Art und Weise der Erhebung sowie zur Berechnung der Sicherheitsleistungen mit Erlass des Wirtschaftsministeriums geregelt und durch die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt (StÄLU) als Genehmigungsbehörde umgesetzt.

Weitere Informationen dazu finden Sie in diesem Faltblatt.

Formulare

Antrag nach § 31k BImSchG auf Zulassung einer Abweichung von der genehmigten Betriebsweise

Merkblätter

Leitfaden: Anforderungen zur Anwendung von § 31k BImSchG in Mecklenburg-Vorpommern