Gewässerunterhaltung

Oberirdische Gewässer, die nicht von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sind, bedürfen in der Regel der Unterhaltung. Mit dem Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetzes - WHG) vom 31.07.2009 hat der Bundesgesetzgeber im Rahmen seiner Gesetzgebungskompetenz nach dem Grundgesetz (Art. 74 Abs. 1 Nr. 32 GG) auch die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Unterhaltung der oberirdischen Gewässer (Unterhaltungslast) geregelt.

Nach § 39 WHG umfasst die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers seine Pflege und Entwicklung. Dazu gehören insbesondere:

  • die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses
  • die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation, sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss
  • die Erhaltung der Schiffbarkeit von schiffbaren Gewässern mit Ausnahme der besonderen Zufahrten zu Häfen und Schiffsanlegestellen
  • die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen
  • die Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Abführung oder Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht.

Die Gewässerunterhaltung muss sich an den Bewirtschaftungszielen für die Gewässer nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 WHG ausrichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. Sie muss den Anforderungen entsprechen, die im Maßnahmenprogramm nach § 82 WHG an die Gewässerunterhaltung gestellt sind. Bei der Gewässerunterhaltung ist der Erhaltung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts Rechnung zu tragen. Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen.

Dies gilt auch für die Unterhaltung ausgebauter Gewässer, soweit nicht in der Zulassungsentscheidung für den Ausbau (einer Planfeststellung oder Plangenehmigung nach § 68 WHG, oder einer nach § 105 Abs. 5 WHG übergeleiteten Zulassungsentscheidung) etwas anderes bestimmt ist.

Nach § 62 des Landeswassergesetzes (LWaG M-V) gehören zu den Maßnahmen der Gewässerunterhaltung auch die Unterhaltung und der Betrieb von Anlagen, die der Abführung des Wassers dienen. Anlagen, die der Abführung des Wassers dienen, im diesem Sinne sind im Wesentlichen Schöpfwerke, die dazu bestimmt sind, das Wasser abzuführen, das dem Gewässer nach den natürlichen Bodenverhältnissen gewöhnlich zufließt.

Die oberirdischen Gewässer sind nach dem Landeswassergesetz nach der Bedeutung der Gewässer unterteilt in Gewässer erster Ordnung und Gewässer zweiter Ordnung (§ 48 LWaG). Daneben gibt es oberirdische Gewässer, die vom Anwendungsbereich des Landeswassergesetzes und Wasserhaushaltsgesetzes ausgenommen sind, weil sie wasserwirtschaftlich von geringer Bedeutung sind (§§ 1 Abs. 2 LWaG, 2 Abs. 2 WHG).

Nach § 63 LWaG ist die Gewässerunterhaltung – mit Ausnahme der Erhaltung der Schiffbarkeit - Aufgabe:

  • für Gewässer erster Ordnung: des Landes
  • für Gewässer zweiter Ordnung: der 27 Gewässerunterhaltungsverbände jeweils in ihren Verbandsgebieten.

Die Gewässerunterhaltungsverbände sind durch das Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbände (GUVG) in der Rechtsform vom Wasser- und Bodenverbänden nach dem Wasserverbandsgesetz (WVG) gebildete, mitgliedschaftlich verfasste, öffentlich-rechtliche Körperschaften mit dem Recht zur Selbstverwaltung (§ 1 WVG). Mitglieder in den Verbänden sind im Wesentlichen die Gemeinden. Die Rechtsaufsicht über die Gewässerunterhaltungsverbände obliegt den Landräten als untere Rechtsaufsichtsbehörden. Die Gewässerunterhaltungsverbände sind im Landesverband der Wasser- und Bodenverbände zusammen geschlossen, der der Rechtsaufsicht der obersten Wasserbehörde unterliegt.