Geologiedatengesetz
Allgemeinverfügung
Nach § 29 Abs. 5 Satz 1 GeolDG setzt die zuständige Behörde die Datenkategorie der (nichtstaatlichen) Daten fest, die vor dem 30. Juni 2020 auf Grund des Lagerstättengesetzes oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften an die zuständige Behörde übermittelt oder übergeben worden sind. Die Festsetzung der Datenkategorien gibt die zuständige Behörde, das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern, öffentlich bekannt (§ 29 Abs. 5 Satz 3 GeolDG).
Die Veröffentlichung der Bekanntgabe im Internet erfolgt auf Grundlage von § 29 Abs. 5 Satz 4 GeolDG. Die Allgemeinverfügung richtet sich gemäß § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG M-V), in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 2020 (GVOBl. M-V S. 410, 465) an alle verpflichteten Personen.
Dokumente zur Allgemeinverfügung vom 20.01.2021
Dokumente zur Allgemeinverfügung vom 11.02.2022
- Allgemeinverfügung zur Festsetzung der Datenkategorie nichtstaatlicher Bohrungen gemäß § 17 GeolDG durch das LUNG
- Anlage 1 zur Allgemeinverfügung: Nachweisdaten (Aktualisierung quartalsweise)
- Anlage 2 zur Allgemeinverfügung: Fachdaten (Aktualisierung quartalsweise)
- Anlage 3 zur Allgemeinverfügung: Bewertungsdaten (Aktualisierung quartalsweise)
Kontakt
Referat 430