Informationen zur Blauzungenkrankheit
Situation in Mecklenburg-Vorpommern
Die Blauzungenkrankheit ist eine virusbedingte Krankheit der Schafe und Rinder. Empfänglich sind zudem auch Ziegen, Neuweltkameliden und Wildwiederkäuer.
Das Bluetongue-Virus (BTV) ist ein Orbivirus aus der Familie der Reoviren. Bisher sind 24 klassische, bekämpfungswürdige BTV-Serotypen (BTV-1 bis BTV-24) bekannt.
Übertragen wird BTV von Gnitzen (kleine, blutsaugende Mücken) der Gattung Culicoides, die in der warmen Jahreszeit bei feuchtwarmen Wetter besonders aktiv sind. Eine direkte Übertragung von Tier zu Tier erfolgt nicht.
Möglichkeiten der Weiterverbreitung des Blauzungenvirus bestehen durch
- die Ausbreitung lebender, infizierter Vektoren mit dem Wind,
- die Einschleppung infizierter Vektoren mit dem Handel und Verkehr oder
- den Handel mit infizierten Tieren, deren Sperma, Embryonen und Eizellen.
Der Erreger der Blauzungenkrankheit ist für den Menschen nicht gefährlich. Auch können Fleisch- und Milchprodukte ohne Bedenken verzehrt werden.
Bei den empfänglichen Tieren, insbesondere Schafen, ist die Blauzungenkrankheit durch fieberhafte Verläufe mit Entzündungen der Schleimhäute, Schwellungen und Blutungen, insbesondere in der Maulschleimhaut gekennzeichnet. Bei tragenden Tieren kann die Erkrankung zum Abort führen. Klinische Symptome, wie zum Beispiel vermehrter Speichelfluss und Schaumbildung sowie Lahmheiten, betreffen vor allem Schafe und ähneln den Symptomen, die aus der Vergangenheit von Ausbrüchen des Serotyps 8 bekannt sind. Bei den anderen empfänglichen Tierarten wie z.B. Rindern scheinen die Krankheitssymptome schwächer ausgeprägt zu sein und die Infektion verläuft milder oder auch symptomlos.
Da das BTV über Stechmücken übertragen wird, besteht die Möglichkeit, die Tiere vor den Gnitzen zu schützen. Hierfür sollten diese entsprechend der Herstellerangaben mit Repellentien behandelt und möglichst in der Flugzeit der Gnitzen (vor allem während der Abend- und Morgendämmerung) aufgestallt werden. Auch mögliche Brutstätten der Gnitzen (z.B. Regentonnen) sollten so weit möglich entfernt werden.
Ein Schutz bietet zudem die Impfung der Tiere. Die Impfung ist die einzige Möglichkeit, die empfänglichen Tiere vor den schweren Verlaufsformen der Tierseuche zu schützen. Während bspw. gegen die Serotypen BTV-4 und BTV-8 wirksame zugelassene Impfstoffe verfügbar sind, steht gegen BTV-3 jedoch noch kein in der EU zugelassener Impfstoff zur Verfügung. Für drei Impfstoffe wurde die Anwendung vom Bundeslandwirtschaftsministerium mit der BTV-3-ImpfgestattungsV (http://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/181/VO) jedoch ermöglicht. Vorsorglich wird erneut darauf hingewiesen, dass es sich hierbei nicht um eine Zulassung von Impfstoffen handelt. Die Verordnung gestattet lediglich die Anwendung der drei benannten, nicht zugelassenen Impfstoffe. Der Einsatz dieser Impfstoffe führt daher nicht zu Verbringungserleichterungen. Sobald ein Impfstoff in der EU zugelassen wird, darf kein nicht-zugelassener Impfstoff mehr angewendet werden. Um die Nachvollziehbarkeit von durchgeführten Impfungen gewährleisten zu können, sind die Impfungen in der HIT-Datenbank einzutragen.
Für die Impfung gegen BTV ist eine Genehmigung der zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter der Landkreise und kreisfreien Städte in MV erforderlich. Die Tierseuchenkasse von MV unterstützt diese Impfung durch Zahlung einer Beihilfe (↗ Beihilfeantrag TSK).
Bilder eines an der Blauzungenkrankheit erkrankten Rindes
Fotos: VLA LUP
Weiterführende Informationen zum BTV-Geschehen in DE und der EU
Die Blauzungenkrankheit ist in einigen Mitgliedstaaten endemisch, andere Mitgliedstaaten sind dagegen frei von Blauzungenkrankheit. In Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 sind Mitgliedstaaten oder Zonen der Mitgliedstaaten gelistet, die als „seuchenfrei“ oder mit „genehmigten Tilgungsprogramm“ gelten. Dieser Status ist für die Verbringung von empfänglichen Tieren wichtig. Eine Übersicht über den BTV-Seuchenfreiheitsstatus sowie weitere Informationen zu BTV, z.B. von den Mitgliedstaaten der EU genehmigte Ausnahmemöglichkeiten von den Verbringungsregelungen, sind auf der Internetseite der EU-Kommission eingestellt (Bluetongue - European Commission (europa.eu)).
Übersichten zum BTV-Geschehen in DE sowie weitere Informationen wie u.a. ein Risikobewertung zur Verschleppung der Blauzungenkrankheit (↗), FAQs (↗) oder auch eine Stellungnahme der StiKo Vet zur BTV-3-Impfung (↗) finden sich auf der Seite des Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit (Blauzungenkrankheit | Friedrich-Loeffler-Institut (fli.de)).
Verbringungsregelungen
Mit der Feststellung von BTV in Mecklenburg-Vorpommern hat MV seinen Status „seuchenfrei von BTV“ verloren. Das bedeutet, dass das Verbringen von lebenden Wiederkäuern sowie von Zuchtmaterial von Mecklenburg-Vorpommern in andere Bundesländer, in Mitgliedsstaaten der EU sowie in Drittstaaten eingeschränkt ist.
Die Verbringungsregelungen sind in den Delegierten Verordnungen (EU) 2020/688 (↗) und (EU) 2020/689 (↗) festgelegt. In Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 (↗) in der jeweils gültigen Fassung sind alle Gebiete mit Status seuchenfrei aufgeführt.
Unter Berücksichtigung der verschiedenen Gebietsstatus und den damit verbundenen Anforderungen sind Verbringung von lebenden Wiederkäuern weiterhin möglich.
Innerhalb von bzw. in nicht BTV-freie Gebiete in Deutschland
Verbringungen sind ohne besondere BTV-spezifische Tiergesundheitsbedingungen möglich.
In nicht BTV-freie Mitgliedsstaaten
Es gelten jeweils die aktuell unter Blauzungenkrankheit - Europäische Kommission (europa.eu) veröffentlichten Verbringungsregelungen.
In BTV-freie Gebiete innerhalb Deutschlands für Nutz- und Zuchttiere
Die Verbringungsregeln sind in den „Deutschen Bedingungen hinsichtlich der Blauzungenkrankheit für die Genehmigung von Ausnahmen für die Verbringung von gelisteten Tieren“ ↗, hier der Nummer 2, formuliert:
- Die Tiere wurden innerhalb von 14 Tagen vor der Verbringung (= Datum des Abgangs aus dem Herkunftsbestand) mittels PCR mit negativem Ergebnis auf das Virus der Blauzungenkrankheit getestet (Laborbefunde sind beizufügen) und
- mindestens 14 Tage vor der Probenentnahme durch Insektizide oder Repellents vor Vektorangriffen geschützt.
In BTV-freie Mitgliedsstaaten für Zucht- und Nutztiere
Verbringungen von Zucht- und Nutztiere in andere Mitgliedstaaten oder Zonen sind nur möglich, wenn diese Mitgliedstaaten die Verbringungsregelungen der Europäischen Kommission zur Kenntnis gegeben haben und sie unter Blauzungenkrankheit - Europäische Kommission (europa.eu) veröffentlicht wurden. Diese Regelungen können sich auf einzelne Tierarten und/oder Altersgruppen begrenzen.
In BTV-freie Gebiete zur unmittelbaren Schlachtung
Verbringungen zur unmittelbaren Schlachtung in Deutschland können nur unter Einhaltung folgender Anforderungen erfolgen:
- im Ursprungsbetrieb wurde während der letzten 30 Tage vor der Verbringung kein Fall einer BTV-Infektion gemeldet,
- die Tiere werden direkt von dem Herkunftsbetrieb zum Bestimmungsschlachthof transportiert und dort innerhalb von 24 Stunden nach ihrer Ankunft geschlachtet und
- der Unternehmer des Herkunftsbetriebs hat den Unternehmer des Bestimmungsschlachthofs mindestens 48 Stunden vor der Verladung der Tiere über die Verbringung informiert.
Sofern eine Verbringung der Tiere zur unmittelbaren Schlachtung in einen anderen Mitgliedstaat erfolgt, müssen zusätzlich
4. die Transportmittel, auf die die Tiere verladen werden, gegen Angriffe von Vektoren geschützt werden, sofern die Bestimmungsmitgliedstaaten oder Durchfuhrmitgliedstaaten BTV frei sind oder über ein genehmigtes Tilgungsprogramm verfügen.
In Drittländer
Aufgrund des BTV-Nachweises in MV mit Verlust des Status „seuchenfrei von BTV“ kann es zu Einschränkungen beim Export oder dem vollständigen Exportverbot von für BTV empfängliche Tierarten in Drittländer kommen.
Darüber hinaus ist zu beachten:
Tierhaltererklärung
Verbringungen innerhalb Deutschlands müssen von einer Tierhaltererklärung begleitet werden. Für Verbringungen in Mitgliedsstaaten kann eine Tierhaltererklärung, die die Bestätigung der durchgeführten Repellentbehandlung berücksichtigt, gefordert werden.
Entsprechende Tierhaltererklärungen finden Sie auf den jeweiligen Internetseiten der zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter der Landkreise / der kreisfreien Stadt (↗) oder können diese dort erfragen.
Transport in bzw. durch ein BTV-freies Gebiet
Ergänzend zu den beschriebenen Maßnahmen gelten für den Transport von Tieren in bzw. durch ein BTV-freies Gebiet folgende Anforderungen
- die Tiere müssen während des Transports vor Angriffen durch Vektoren geschützt werden (aufgrund der Wartezeiten für Fleisch darf nur das Transportmittel behandelt werden, nicht aber die Tiere selbst) und
- die Tiere werden nicht länger als einen Tag entladen, es sei denn, Tiere werden in einem vektorgeschützten Betrieb oder in einem Gebiet während der vektorfreien Zeit abgeladen.