Informationen zur Blauzungenkrankheit
Situation in Mecklenburg-Vorpommern
Die Blauzungenkrankheit ist eine virusbedingte Krankheit der Schafe und Rinder, aber auch der Ziegen, Neuweltkameliden und Wildwiederkäuer.
Das Bluetongue-Virus (BTV) ist ein Orbivirus aus der Familie der Reoviren. Bisher sind 24 klassische BTV-Serotypen (BTV-1 bis BTV-24) bekannt.
Übertragen wird BTV durch blutsaugende Insekten, hier insbesondere Gnitzen der Gattung Culicoides, die in der warmen Jahreszeit bei feuchtem Wetter besonders aktiv sind. Die Flugzeit beginnt jedoch bereits bei ca. 12°C. Da die Gnitzen lebenslang infiziert bleiben und beispielsweise in Ställen überwintern können, ist spätesten ab April/Mail mit dem Beginn der diesjährigen Gnitzensaison auch mit einer erneuten Infektionswelle der Blauzungenkrankheit zu rechnen.
Eine direkte Übertragung von Tier zu Tier erfolgt nicht.
Möglichkeiten der Weiterverbreitung des Blauzungenvirus bestehen durch
- die Ausbreitung lebender, infizierter Vektoren (Gnitzen), die durch Windverdriftung verstärkt werden kann (bis zu 150 km),
- die Einschleppung infizierter Vektoren mit dem Handel und Verkehr oder
- den Handel mit infizierten Tieren, deren Sperma, Embryonen und Eizellen.
Der Erreger der Blauzungenkrankheit ist für den Menschen nicht gefährlich. Fleisch- und Milchprodukte können ohne Bedenken verzehrt werden.
Bei den empfänglichen Tieren, insbesondere bei Schafen, ist die Blauzungenkrankheit durch fieberhafte Verläufe mit Entzündungen der Schleimhäute, Schwellungen und Blutungen, insbesondere in der Maulschleimhaut gekennzeichnet. Bei tragenden Tieren kann die Erkrankung zum Abort sowie zu Frühgeburten führen. Klinische Symptome, wie zum Beispiel vermehrter Speichelfluss und Schaumbildung sowie Lahmheiten, betreffen vor allem Schafe und ähneln den Symptomen, die aus der Vergangenheit von Ausbrüchen des Serotyps 8 bekannt sind. Bei den anderen empfänglichen Tierarten, wie z.B. bei Rindern, scheinen die Krankheitssymptome schwächer ausgeprägt zu sein und die Infektion verläuft milder oder auch symptomlos.
Leistungsdepressionen sowie Fruchtbarkeitsstörungen können ebenso Folgen einer BTV-Infektion sein.
Schutz bietet die Impfung der Tiere. Die Impfung ist die einzige Möglichkeit, die empfänglichen Tiere vor den schweren Verlaufsformen der Tierseuche zu schützen und die Weiterverbreitung der Tierseuche einzudämmen. Nach wissenschaftlichen Erkenntnissen ist für eine Tilgung der Blauzungenkrankheit eine stabile Impfabdeckung von mindestens 80% erforderlich.
Auf Grund der besonderen Situation, die sich aus dem Neueintrag des BTV-3 im vergangenen Jahr nach Europa ergeben hat, wurde mit der BTV-3-ImpfgestattungsV (↗) die Anwendung von drei Impfstoffen gegen BTV-3 nunmehr befristet bis zum 7. September 2025 gestattet.
Der Einsatz dieser Impfstoffe führt auf Grund der besonderen Zulassungsbedingungen nicht zu Verbringungserleichterungen. Um die Nachvollziehbarkeit von durchgeführten Impfungen zu gewährleisten, aber auch um die Impfabdeckung im Land mit Blick auf eine perspektivische Wiedererlangung des BTV-Freiheitsstatus Deutschlands ableiten zu können, sind die Impfungen in der HIT-Datenbank einzutragen.
Für die Impfung gegen BTV-3 ist eine Genehmigung der zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter der Landkreise und kreisfreien Städte in MV erforderlich. Die Tierseuchenkasse von MV unterstützt diese Impfung durch Zahlung einer Beihilfe von 1,00 € je Impfung (↗ Beihilfeantrag TSK).
Ergänzend zur Impfung kann ein gewisser Schutz der Tiere vor den blutsaugenden Insekten durch die Behandlung mit Repellentien (entsprechend der Herstellerangaben) erreicht werden.
Bilder eines an der Blauzungenkrankheit erkrankten Rindes
Fotos: VLA LUP
Weiterführende Informationen zum BTV-Geschehen in DE und der EU
Die Blauzungenkrankheit ist in einigen Mitgliedstaaten endemisch, andere Mitgliedstaaten sind dagegen frei von Blauzungenkrankheit. In Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 sind Mitgliedstaaten oder Zonen der Mitgliedstaaten gelistet, die als „seuchenfrei“ oder mit „genehmigtem Tilgungsprogramm“ gelten. Dieser Status ist für die Verbringung von empfänglichen Tieren wichtig. Eine Übersicht über den BTV-Seuchenfreiheitsstatus sowie weitere Informationen zu BTV, z.B. von den Mitgliedstaaten der EU genehmigte Ausnahmemöglichkeiten von den Verbringungsregelungen, sind auf der Internetseite der EU-Kommission eingestellt (Bluetongue - European Commission (europa.eu)).
Übersichten zum BTV-Geschehen in Deutschland sowie weitere Informationen wie u.a. eine Risikobewertung zur Verschleppung der Blauzungenkrankheit (↗), FAQs (↗) oder auch die Stellungnahme der Ständige Impfkommission Veterinärmedizin (StiKo Vet) zur BTV-3-Impfung (↗) finden sich auf der Seite des Friedrich-Loeffler-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit (Blauzungenkrankheit | Friedrich-Loeffler-Institut (fli.de)).
Verbringungsregelungen
Mit der Feststellung von BTV in Mecklenburg-Vorpommern hat MV seinen Status „seuchenfrei von BTV“ verloren. Inzwischen gelten alle Bundesländer der Bundesrepublik Deutschland als nicht seuchenfrei von BTV. Das bedeutet, dass das Verbringen von lebenden Wiederkäuern sowie von Zuchtmaterial aus Deutschland in Mitgliedsstaaten der EU sowie in Drittstaaten eingeschränkt wurde.
Die Verbringungsregelungen sind in den Delegierten Verordnungen (EU) 2020/688 (↗) und (EU) 2020/689 (↗) festgelegt. In Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 (↗) in der jeweils gültigen Fassung sind alle Gebiete mit Status seuchenfrei aufgeführt.
Unter Berücksichtigung der verschiedenen Gebietsstatus und den damit verbundenen Anforderungen sind Verbringungen von lebenden Wiederkäuern weiterhin möglich.
innerhalb Deutschlands:
Verbringungen sind ohne besondere BTV-spezifische Tiergesundheitsbedingungen möglich.
in nicht BTV-freie Mitgliedsstaaten:
Es gelten jeweils die aktuell unter Blauzungenkrankheit - Europäische Kommission (europa.eu) veröffentlichten Verbringungsregelungen.
in BTV-freie Mitgliedsstaaten für Zucht- und Nutztiere:
Verbringungen von Zucht- und Nutztieren in andere Mitgliedstaaten oder Zonen sind nur möglich, wenn diese Mitgliedstaaten die Verbringungsregelungen der Europäischen Kommission zur Kenntnis gegeben haben und sie unter Blauzungenkrankheit - Europäische Kommission (europa.eu) veröffentlicht wurden. Diese Regelungen können sich auf einzelne Tierarten und/oder Altersgruppen begrenzen.
in BTV-freie Mitgliedsstaaten zur unmittelbaren Schlachtung:
Verbringungen zur unmittelbaren Schlachtung können nur unter Einhaltung folgender Anforderungen erfolgen:
- im Ursprungsbetrieb wurde während der letzten 30 Tage vor der Verbringung kein Fall einer BTV-Infektion gemeldet,
- die Tiere werden direkt von dem Herkunftsbetrieb zum Bestimmungsschlachthof transportiert und dort innerhalb von 24 Stunden nach ihrer Ankunft geschlachtet,
- der Unternehmer des Herkunftsbetriebs hat den Unternehmer des Bestimmungsschlachthofs mindestens 48 Stunden vor der Verladung der Tiere über die Verbringung informiert und
- die Transportmittel, auf die die Tiere verladen werden, sind gegen Angriffe von Vektoren geschützt, sofern die Bestimmungsmitgliedstaaten oder Durchfuhrmitgliedstaaten BTV frei sind oder über ein genehmigtes Tilgungsprogramm verfügen.
in Drittländer:
Aufgrund des BTV-Nachweises in Mecklenburg-Vorpommern mit Verlust des Status „seuchenfrei von BTV“ kann es zu Einschränkungen beim Export oder dem vollständigen Exportverbot von für BTV empfängliche Tierarten in Drittländer kommen.
Darüber hinaus ist zu beachten:
Tierhaltererklärung
Für Verbringungen in Mitgliedsstaaten kann eine Tierhaltererklärung, die die Bestätigung der durchgeführten Repellentbehandlung berücksichtigt, gefordert werden.
Entsprechende Tierhaltererklärungen finden Sie auf den jeweiligen Internetseiten der zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter der Landkreise / der kreisfreien Stadt (↗) oder können diese dort erfragen.
Transport in bzw. durch ein BTV-freies Gebiet
Ergänzend zu den beschriebenen Maßnahmen gelten für den Transport von Tieren in bzw. durch ein BTV-freies Gebiet folgende Anforderungen
- die Tiere müssen während des Transports vor Angriffen durch Vektoren geschützt werden (aufgrund der Wartezeiten für Fleisch darf nur das Transportmittel behandelt werden, nicht aber die Tiere selbst) und
- die Tiere werden nicht länger als einen Tag entladen, es sei denn, Tiere werden in einem vektorgeschützten Betrieb oder in einem Gebiet während der vektorfreien Zeit abgeladen.