Dauergrünlanderhaltungsgesetz M-V wird an Bundesrecht angepasst

Nr.251/2024  | 17.10.2024  | LM  | Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt

 

Wie bereits auf der MELA angekündigt, beabsichtigt Landwirtschaftsminister Dr. Till Backhaus das Dauergrünlanderhaltungsgesetz M-V in einem wesentlichen Punkt an das Bundesrecht anzupassen.

Derzeit gilt bis zur Gesetzesänderung in Mecklenburg-Vorpommern – anders als im Bundesrecht – eine weitergehende Regelung, wonach Bewirtschafter mit Grünpflanzen bestandenes Ackerland vor Ablauf von 5 Jahren umbrechen müssen, damit es nicht den Status Dauergrünland erhält. Hat ein Landwirt diese Frist versäumt, muss er nach derzeitiger Regelung durch die Umwandlung der Fläche von Ackerland in Dauergrünland einen Wertverlust hinnehmen.

Nach der Änderung kann Dauergrünland, das ab dem 01.01.2021 entstanden ist, jederzeit wieder in Ackerland umgewandelt werden. Ein Umbruch zur Erhaltung des Ackerstatus ist nach Inkrafttreten der Regelung nicht mehr erforderlich. Das ist ökonomisch, aber auch ökologisch sinnvoll. Die Fläche kann auch länger als 5 Jahre als Grünland genutzt werden.

Will ein Landwirt die Fläche zu einem späteren Zeitpunkt dennoch umwandeln, ist dies beim zuständigen Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt anzuzeigen. Die Verwaltung ist auf Grund des geltenden europäischen Rechts verpflichtet, diese Fläche nach 5 Jahren als DGL zu führen, bis die Anzeige eingegangen ist.

Zu beachten ist aber, dass gegebenenfalls in einigen Fällen naturschutzrechtliche Regelungen entgegenstehen, die unabhängig von dem Dauergrünlanderhaltungsgesetz M-V gelten.

Grünlandflächen, welche im Rahmen

  • einer finanziell geförderten Agrar-Umwelt- und Klimaschutzmaßnahme „Umwandlung von Acker in Dauergrünland“ (AUKM) oder
  • einer Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme entstanden sind sowie
  • Lenkungsflächen im Zusammenhang mit Windkraftanlagen sowie
  • Grünland auf Moor- und kohlenstoffreichen Standorten (GLÖZ 2) und
  • umweltsensibles Dauergrünland in NATURA 2000-Gebieten, dass bereits 2015 Dauergrünland war (§12 GAPKondG) sowie
  • gesetzlich geschützte Grünlandbiotope nach BNatSchG und NatSchAG MV sind,
  • Bestandteil eines laufenden Förderprojektes sind oder waren und dadurch gesonderten Festlegungen oder Verträgen unterliegen

unterliegen auch unabhängig vom Dauergrünlanderhaltungsgesetz weiterhin aus ökologischen Gründen einem naturschutzrechtlichen Umbruchverbot.

Um förderrechtliche Nachteile und zusätzliche naturschutzrechtliche Wiederansaatverfügungen und Ausgleiche zu vermeiden, muss vor der Anzeige und dem Umbruch eine Stellungnahme der zuständigen Naturschutzbehörde vorliegen, um zu klären, ob ein Umbruch auch mit dem Naturschutzrecht vereinbar ist.

An der Änderung des Gesetzes wird mit Hochdruck gearbeitet, aufgrund der formalen Erfordernisse und Beteiligungsverfahren wird jedoch mit dem Inkrafttreten nicht vor dem Frühjahr 2025 gerechnet.

Wann die Änderung genau in Kraft treten wird, spielt insoweit keine große Rolle, da Dauergrünland, das ab dem 01.01.2021 entstanden ist, dann auf Anzeige umgewandelt werden kann.

Diese Umwandlung ist aber erst nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung zulässig.

 

 

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