Land plant Änderung des Schulgesetzes

Gesetzentwurf sieht umfangreiche Neuregelungen und Entlastungen für Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft vor

Nr.146-24  | 05.11.2024  | BM  | Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung

Mit der Änderung des Schulgesetzes sollen die Schulen in Mecklenburg-Vorpommern einen verbesserten, rechtlichen Handlungsrahmen erhalten. Das Kabinett hat den Entwurf für eine Änderung des Schulgesetzes gebilligt. Zu den zentralen Änderungen zählen die Sicherung des Schulnetzes, die Regelungen zur Schullaufbahnempfehlung, die Stärkung der Mitwirkungsrechte und die Regelungen zur Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft. Außerdem sollen im Schulgesetz erstmals Organisationsformen des Lernens geregelt werden. Darüber hinaus werden die Digitalen Landesschulen auf rechtliche Grundpfeiler gestellt und Ziele der Digitalisierungsstrategie im Schulgesetz verankert.  

Bildungsministerin Simone Oldenburg: „Mit den geplanten Änderungen passen wir das Schulgesetz den aktuellen Anforderungen an und schaffen einen sicheren Handlungsrahmen für alle Beteiligten. Bei der Digitalisierung gibt es die größten Veränderungen. Zum einen werden digitale Lernangebote erstmals im Schulgesetz verankert. Zum anderen ist Mecklenburg-Vorpommern mit seinen Digitalen Landesschulen weiterhin Vorreiter in Deutschland und verankert dieses besondere Angebot ohne eigenes Schulhaus jetzt im Schulgesetz. Auch für die Schulen in freier Trägerschaft gibt es Verbesserungen. Die Änderungen zur Finanzhilfe sorgen für Planungssicherheit und Stabilität. Ich danke allen, die daran mitgewirkt haben, die Schulgesetznovelle auf den Weg zu bringen.“  

Paul Zehe, Sprecher der Arbeitsgemeinschaft freier Schulen in Mecklenburg-Vorpommern: „Die im neuen Schulgesetz verankerten Regelungen sind wichtige Schritte auf dem Weg zu einer angemessenen Ersatzschulfinanzierung. Die verstärkte Berücksichtigung der Besoldung der verbeamteten Lehrkräfte in das Berechnungsverfahren gleicht die entstandenen Unterschiede anteilig aus, die durch die Verbeamtung im öffentlichen Schuldienst allgemein entstanden sind. Die tarifliche Entwicklung nun schuljahresgenau bei der Neuberechnung zu berücksichtigen, löst endlich eine strukturelle Benachteiligung auf, die die Arbeit der Schulen in freier Trägerschaft deutlich erschwerte. Dass ebenfalls ein Kompromiss über die Auszahlung des tariflich verbindlichen Inflationsausgleichs zustande gekommen ist, wertet die Arbeitsgemeinschaft der freien Schulen als guten Schritt.“  

Der Gesetzentwurf soll im November im Landtag in Erster Lesung beraten werden. Geplant ist, dass die Änderungen zum Schuljahr 2025/2026 in Kraft treten.  

Mit der Änderung des Schulgesetzes sind folgende Neuerungen für Schülerinnen, Schüler, Lehrkräfte bzw. Schulen geplant:  

 

  • Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft  

Um mehr Planungssicherheit zu gewährleisten, stellt das Land bei der Berechnung der Finanzhilfe zukünftig auf das vorvergangene Haushaltsjahr ab. Bei der Ermittlung der Kostensätze sollen die Personalausgaben des Landes für die verbeamteten Lehrerinnen und Lehrer durch einen pauschalierten Beihilfezuschlag (3,6 Prozent) und pauschalierten Versorgungszuschlag (25 Prozent) angemessen berücksichtigt werden. Die Neuberechnung der Kostensätze ist ab dem Schuljahr 2027/2028 vorgesehen. Als Übergangsregelung erhalten die freien Schulen für die Schuljahre 2025/2026 und 2026/2027 einen Zuschlag zu den aktuellen Schülerkostensätzen. Zudem wird die Möglichkeit eines rückwirkenden Inkrafttretens von neu berechneten Kostensätzen geregelt, der gleichzeitig die freien Schulträger vor Rückzahlungen schützt.  

 

  • Sicherung des Schulnetzes  

Das Schulnetz wird gesichert, indem die Schülermindestzahlen für bestehende Grundschulen auf 15 Schülerinnen und Schüler und für bestehende Regionale Schulen auf 30 Schülerinnen und Schüler reduziert werden. Die Ausnahmen für die Unterschreitung der Schülermindestzahlen werden erweitert. Bei mehrfacher Unterschreitung der Mindestschülerzahlen ist ein Genehmigungsvorbehalt für die Eingangsklassenbildung vorgesehen. Dieser wird für einen Übergangszeitraum bis Ende 2030 ausgesetzt.  

 

  • Schullaufbahnempfehlung  

Die Schullaufbahnempfehlung für das Gymnasium wird angepasst: Neben dem Durchschnitt der Halbjahresnoten in den Fächern Deutsch, Mathematik und der ersten Fremdsprache von 2,5 und besser müssen künftig in diesen drei Kernfächern mindestens ausreichende Leistungen erreicht worden sein. In Einzelfällen kann von den Vorgaben abgewichen werden, um außergewöhnliche Bedingungen berücksichtigen zu können. Die Empfehlung für die weitere Schullaufbahn erfolgt künftig nur noch auf dem Halbjahreszeugnis, eine separate ausführliche Empfehlung entfällt.  

 

  • Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen  

Die Übergangsvorschriften zur Aufhebung der Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen werden flexibilisiert. Vorgesehen ist, dass die Förderschulen im Zeitraum vom 31. Juli 2027 bis 31. Juli 2030 organisatorisch aufgehoben werden. Das bedeutet, dass alle Schülerinnen und Schüler der verbleibenden Jahrgangsstufen 5 bis 9 ihre Schullaufbahn gemeinsam in ihrer bisherigen Lerngruppe mit der Lehrkraft, die sie bislang beschult, fortsetzen. Wichtig: Die Kinder werden nicht auf andere Klassen aufgeteilt. In dem Schuljahr, an dessen Ende die organisatorische Aufhebung der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen steht, werden Lerngruppen jahrgangsweise aufwachsend eingerichtet. Die Einrichtung der Lerngruppen erfolgt, beginnend an Grundschulen, mit der Jahrgangsstufe 3.

 

  • Organisationsformen des Lernens  

Präsenzunterricht ist der Grundsatz des Lernens. Distanzunterricht kann bei besonderen, gesetzlich festgeschriebenen Notsituationen angeordnet werden. Für die Anordnung des Distanzunterrichts bedarf es einer gesetzlichen Regelung, pandemiebedingte temporäre Schulschließungen auf Verordnungswege sind nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts rechtlich nicht mehr ausreichend.  

Als weitere Organisationsform des Lernens innerhalb der Schule wird digital unterstütztes Lernen gesetzlich normiert. Digital unterstütztes Lernen kann aus pädagogischen oder didaktischen Gründen in einem zeitlich festgelegten Umfang ergänzend bzw. ergänzend zum Präsenzunterricht erteilt werden. Grundlage bildet ein pädagogisches Konzept, das näher beschriebene wesentliche Voraussetzungen berücksichtigen muss. Das Lernen wird durch eine Lehrkraft aus einer Schule heraus für Schülerinnen und Schüler in Schulen organisiert.  

 

  • Digitale Landesschulen  

Die Digitalen Landesschulen werden gesetzlich verankert. Wegen der schulrechtlich besonderen Organisationsweise werden grundlegende Rechte und Pflichten aus dem Schulverhältnis festgelegt. Der Ausbau der Angebote geht unterdessen weiter. So bietet die allgemein bildende Digitale Landesschule seit Ende Oktober 2024 Vertretungsunterricht in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch für die Jahrgangsstufen 9 bis 12 nach einem festen Stundenplan an. Bei diesem synchronen Angebot erhalten die Schülerinnen und Schüler Videounterricht, eine direkte Kommunikation ist möglich.  

 

  • Digitalisierungsstrategie  

Um den Bildungs- und Erziehungsauftrag zu erfüllen, können Schulen digitale Lehr- und Lernsysteme sowie Netzwerke nutzen. Das Gesetz führt sie als reguläre Bestandteile der schulischen Lernsituationen auf. Bei der Lernmittelfreiheit erfolgt der klarstellende Hinweis, dass die Lernmittel neben Büchern und Druckschriften auch digitale Lehrwerke und digitale Lernprogramme umfasst. Das Medienbildungskonzept wird Bestandteil des Schulprogramms. Die Schulträger werden verpflichtet, einen Medienentwicklungsplan zu erstellen und regelmäßig fortzuschreiben.  

 

  • Mittlere Reife am Gymnasium  

Schülerinnen und Schüler, die das Gymnasium vor dem Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife verlassen wollen, wird der Zugang zur Prüfung der Mittleren Reife im gymnasialen Bildungsgang ermöglicht, ohne dass sie das Gymnasium verlassen müssen. Durch die Änderung können Schülerinnen und Schüler ihren Notendurchschnitt, der der Mittleren Reife gleichwertig ist, in einer Prüfung verbessern und damit eine Besserstellung im Rahmen der Bewerbung um einen Ausbildungsplatz erreichen.  

 

  • Stärkung der Mitwirkungsrechte  

Zukünftig kann eine Grundschülerin oder ein Grundschüler der Jahrgangsstufe 3 und eine Grundschülerin oder ein Grundschüler der Jahrgangsstufe 4 mit beratender Stimme an der Schulkonferenz teilnehmen. Bislang war das nicht möglich. Zudem wird in Bezug auf die Schulkonferenz die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern der Jahrgangsstufe 7 auf die Jahrgangsstufe 5 herabgesetzt.  

 

  • Stärkung der Beruflichen Orientierung  

Die Berufliche Orientierung von Kindern und Jugendlichen soll die Berufswahlkompetenzen der Schülerinnen und Schüler stärken und trägt zur Sicherung des Fachkräftebedarfs bei. Das Unterrichtsfach Arbeit-Wirtschaft-Technik soll deshalb in das Fach Arbeit-Wirtschaft-Technik/Berufliche Orientierung umbenannt werden.   

 

  • Neue Schulbezeichnung  

Die Bezeichnung „Fachgymnasium“ erweckt überwiegend den Eindruck, dass der Abschluss in einem besonderen Fachbereich erworben wird und damit auch nur fachgebundene und mithin eingeschränkte Studienmöglichkeiten bestehen. In Mecklenburg-Vorpommern führt das Fachgymnasium jedoch ebenso wie das Gymnasium zur Allgemeinen Hochschulreife. Um die Abgrenzungsprobleme aufzulösen, soll die Bezeichnung in „Das Berufliche Gymnasium“ geändert werden.  

 

  • Schülerinnen und Schüler aus Polen  

Das Land zahlt künftig den Schulträgern den Schulkostenbeitrag für die Beschulung von Schülerinnen und Schülern, die ihren Wohnsitz in Polen haben. Derzeit sind es 130 Schülerinnen und Schüler mit einem Wohnsitz im Nachbarland.