Landtag beschließt ein neues Schulgesetz

Nr.201-19  | 13.11.2019  | BM  | Ministerium für Bildung und Kindertagesstätten

Der Landtag hat heute der 6. Novelle des Schulgesetzes zugestimmt. Mit den neuen Regelungen wird den Veränderungen in der Gesellschaft Rechnung getragen. Die Schulen in Mecklenburg-Vorpommern erhalten einen zeitgemäßen rechtlichen Handlungsrahmen. 

Wichtiger Schwerpunkt des Gesetzes ist die Umsetzung der Inklusionsstrategie des Landes. Darüber hinaus enthält es aber auch umfangreiche Änderungen, die von Vereinfachungen in der Schulorganisation über eine gestärkte Mitwirkung von Schüler- und Elterngremien bis hin zur freien Wahl der Unterrichtsmaterialien durch die Schulen reichen. 

Ziel ist es, den Anspruch auf schulische Teilhabe und die dafür notwendigen Schritte im Schulwesen ausgewogen zu regulieren. Das neue Schulgesetz soll zum 1. Januar 2020 in Kraft treten. Die schuljahresbezogenen Regelungen treten zum 1. August 2020 in Kraft. 

„Wir wollen, dass alle Kinder und Jugendlichen die bestmögliche individuelle Förderung an unseren Schulen erhalten. Das ist das übergeordnete bildungspolitische Ziel dieses Gesetzes. Wir wollen den Schulen genügend Zeit und Freiraum geben, den Schulalltag behutsam und anforderungsgerecht weiterzuentwickeln”, sagte Bildungsministerin Bettina Martin. 

„Wir haben uns für die Diskussion über dieses wichtige Gesetz viel Zeit genommen und auch die Zivilgesellschaft intensiv mit einbezogen. Ich bedanke mich ausdrücklich bei den Fraktionen und dem Bündnis für gute Schule für diesen konstruktiven Prozess. Das jetzt vorliegende Gesetz fußt auf einem breiten Beteiligungsprozess. Ich hoffe, dass wir mit dem Bündnis auch in Zukunft einen wichtigen und konstruktiven Gesprächspartner haben werden. Ich freue mich auf den Dialog darüber, wie wir gemeinsam für ‚gute Schule in MV arbeiten‛, so die Ministerin. 

„Ich begrüße es, dass im parlamentarischen Verfahren entschieden wurde, Zeit für die Umsetzung der Inklusionsstrategie des Landes zu strecken. Ursprünglich war das Datum 2023 vorgesehen. Diese Frist ist nun bis zum Schuljahr 2027/2028 verlängert worden, so dass die Schulen jetzt mehr Zeit haben, Schritt für Schritt die Inklusionsstrategie vor Ort umzusetzen.“ 

„Mir ist es wichtig, an dieser Stelle noch einmal zu betonen, dass Inklusion, so wie wir sie  verstanden wissen wollen, nicht ausschließlich darauf abzielt, die vermeintlich Schwächeren und diejenigen, die ihre Schullaufbahn mit Benachteiligungen bestreiten, mitzunehmen“, erklärte die Ministerin. „Inklusion ist vielmehr als individuelle Förderung jedes und jeder Einzelnen zu verstehen – vom spezifischen Förderbedarf bis zur Hochbegabung“, sagte sie. 

Wichtige Neuerungen im Überblick: 

  • An den Grundschulen wird eine Schuleingangsphase eingeführt, die die Jahrgangsstufen 1 und 2 umfasst. Die Schuleingangsphase kann von Schülerinnen und Schülern in einem Zeitraum von einem bis zu drei Schuljahren besucht werden. In dieser Phase werden keine Ziffernnoten erteilt. 
  • Die flexible Schulausgangsphase wird mit dem freiwilligen 10. Schuljahr und der Berufsreife dual neu ausgerichtet. Auf diesem Weg sollen mehr Schülerinnen und Schüler zu einem anerkannten Schulabschluss geführt werden. 
  • Die Förderschulen mit den Förderschwerpunkten Sprache und Lernen laufen schrittweise aus (Förderschwerpunkt Sprache: 31.07.2020, Förderschwerpunkt Lernen: 31.07.2027). Stattdessen werden die Lerngruppe Sprache und die Lerngruppe Lernen an ausgewählten Grundschulen eingeführt. Dort lernen Kinder, die besonders stark ausgeprägten sonderpädagogischen Förderbedarf in diesen Bereichen haben. 
  • Die Förderschulen mit den Schwerpunkten Sehen, Hören, emotionale und soziale Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, geistige Entwicklung und die Schule für Kranke bleiben dauerhaft bestehen. 
  • 28 Schulen mit spezifischer Kompetenz werden eingerichtet, die das Lernangebot für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Bereich Sehen, Hören sowie körperlich und motorische Entwicklung ergänzen. 
  • Lernen in jahrgangsübergreifendem Unterricht ist möglich: Nicht nur Grundschulen können in altersgemischten Lerngruppen unterrichten, sondern auch an weiterführenden Schulen kann die Schulkonferenz das Lernen in jahrgangsübergreifendem Unterricht beschließen. 
  • Schulen können Schulgirokonten einrichten, damit Klassenfahrten oder Wandertage einfacher organisiert werden können. 
  • Schulen erhalten mehr Freiheiten, indem sie ihre Schulbücher und Unterrichtsmedien selbst auswählen können. 
  • Der Schullastenausgleichs für Kooperative Gesamtschulen wird erweitert. 
  • Der Erwerb der Mittleren Reife an Gymnasien wird neu geregelt. 
  • Die Gleichwertigkeit von akademischer und beruflicher Bildung wird im Schulgesetz festgeschrieben. 
  • Die Berufsorientierung wird integraler Bestandteil aller Fächer und Jahrgangsstufen und unter der Bezeichnung „Berufliche Orientierung“ zusammengefasst. 
  • Schutz gegen sexualisierte Gewalt und Mobbing werden hervorgehoben: Maßnahmen, mit denen die Schulen die Kinder und Jugendlichen aufklärt, begleitet und im Fall der Fälle auffängt, werden in Zukunft verbindlich ins Schulprogramm aufgenommen.

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