Kommunales Haushaltsrecht

Seit dem 1. Januar 2012 führen die Gemeinden, Landkreise, Ämter und einige Verbände des Landes ihre Haushaltswirtschaft nach den Regeln der kommunalen Doppik. Die kommunale Haushaltswirtschaft wird seither so geplant und geführt, dass die stetige Erfüllung kommunaler Aufgaben unter Beachtung der Generationengerechtigkeit nachhaltig gesichert ist.

Im Jahr 2019 erfolgte im Zusammenwirken mit Vertreterinnen und Vertretern aus Gemeinden, Städten und Landkreisen sowie mit den kommunalen Landesverbänden eine grundlegende Überprüfung des doppischen Regelwerks. Mit der Änderung der Kommunalverfassung durch das Doppik-Erleichterungsgesetz vom 23. Juli 2019 (GVOBl. M-V S. 467), der Änderung der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik durch die Doppik-Erleichterungsverordnung vom 23. Juli 2019 (GVOBl. M-V S. 499) und der Neufassung der Verwaltungsvorschrift zur Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik und Gemeindekassenverordnung-Doppik vom 23. Juli 2019 (AmtsBl. M-V S. 766) wurde dem Anliegen der Verwaltungspraxis und der ehrenamtlichen Gemeindevertreter nach einer Vereinfachung, verbesserten Transparenz sowie einem höheren Maß an Rechtssicherheit bei der Anwendung haushaltswirtschaftlicher Rechnung getragen.

Seither sind weitere Änderungen der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik und Änderungen der Verwaltungsvorschrift zur Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik und Gemeindekassenverordnung-Doppik erfolgt. Auch die Gemeindekassenverordnung-Doppik wurde zwischenzeitlich geändert. Damit wurde aktuellen Entwicklungen und Anforderungen der Praxis Rechnung getragen.

Die Verordnung zur Änderung der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik vom 1. November 2023 (GVOBl. M-V S. 849) zielte insbesondere darauf ab, durch Neufassung des § 12 Nummer 4 der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik die Eigeninvestitionskraft der Kommunen zu stärken, indem die Voraussetzungen für die Verwendung eines positiven Saldos der laufenden Ein- und Auszahlungen zur Investitionsfinanzierung erleichtert wurden.

Mit der Verordnung zur Änderung der Gemeindekassenverordnung-Doppik und der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik vom 24. Mai 2024 (GVOBl. M-V S. 239) wurden vornehmlich die mit der Änderung der Kommunalverfassung am 9. Juni 2024 in Kraft getretenen neuen Regelungen zu Geldanlagen und zum Erlass einer Anlagerichtlinie (§ 56 Absatz 2 der Kommunalverfassung) konkretisiert (vgl. insbesondere § 19a der Gemeindekassenverordnung-Doppik).

Die Verwaltungsvorschrift zur Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik und zur Gemeindekassenverordnung-Doppik ist zwischenzeitlich zweimal geändert worden.

Mit der Ersten Änderung der Verwaltungsvorschrift zur Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik und Gemeindekassenverordnung-Doppik vom 26. November 2020 (AmtsBl. M-V S. 576) fanden vor allem Regelungen im Zusammenhang mit den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf den kommunalen Haushalt Berücksichtigung.

Mit der Zweiten Änderung der Verwaltungsvorschrift vom 24. Mai 2024 (AmtsBl. M-V S. 638) wurden in Nummer II.1 - Zu § 19a GemKVO-Doppik insbesondere die Regelungen der Gemeindekassenverordnung-Doppik zu Geldanlagen und zum Erlass einer Anlagerichtlinie weiter konkretisiert. Die Erste und Zweite Änderung der Verwaltungsvorschrift umfassen auch Änderungen der Anlagen 1, 2, 3, 4 und 6.  

Lesefassungen des aktuell geltenden Gemeindehaushalts- und -kassenrechts stehen unter

Kommunalverfassung;
Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik;
Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung;
Gemeindekassenverordnung-Doppik;
Verwaltungsvorschrift zur Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik und Gemeindekassenverordnung-Doppik

zur Verfügung.

Die Anlagen 1 bis 7 zur Verwaltungsvorschrift zur Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik und Gemeindekassenverordnung-Doppik werden gemäß Abschnitt IV der Verwaltungsvorschrift nachfolgend unter „Publikationen und Dokumente“, Unterpunkt „Erlasse“ zur Verfügung gestellt. Zu den Anlagen 1, 2, 3, 4 und 6 werden unter „Erlasse“ zusätzlich Lesefassungen zur Verfügung gestellt, die die Änderungen dieser Anlagen durch die Erste und Zweite Änderung der Verwaltungsvorschrift berücksichtigen.