Kinder- und Jugendbeteiligung

Vier junge Menschen sind im Profil zu sehen. Sie heben ihren Arm als würden sie sich melden.Details anzeigen
Vier junge Menschen sind im Profil zu sehen. Sie heben ihren Arm als würden sie sich melden.

Kinder und Jugendliche müssen die Möglichkeit haben, sich aktiv in die Gesellschaft einzubringen. Ihnen steht eine Mitbestimmungsrecht bei Angelegenheiten, die sie betreffen, zu. Deshalb ist es von großer Bedeutung, die Interessen, Belange und Eindrücke junger Menschen in demokratische Prozesse einzubeziehen, um auch diese in einem gesamtgesellschaftlichen Meinungsbildungs- und Entscheidungsfindungsprozess hinreichend berücksichtigen zu können.

 

Dieser Zielsetzung folgt das neue Kinder- und Jugendbeteiligungsgesetz (KiJuBG M-V), welches am 2. April 2024 in Kraft getreten ist.

Beteiligungsrechte für Kinder und Jugendliche

Im Einklang mit der UN-Kinderrechtskonvention werden mit dem Gesetz gefestigte Beteiligungsrechte für Kinder und Jugendliche geschaffen.

Zu nennen sind hier insbesondere:

  • die detaillierte Ausgestaltung von Beteiligungserfordernissen auf Ebene der Landkreise und Gemeinden,
  • konkrete Regelungen zur Einrichtung und zu den Rechten von Kinder- und Jugendbeteiligungsgremien; diesen steht nun in kommunalen Vertretungsorganen und Ausschüssen eine Anhörungs-, Rede- sowie Antragrecht zu,
  • die Stärkung von Strukturen, Netzwerken und Projekten im Kontext der Kinder- und Jugendbeteiligung, welche mit Blick auf die Beratung und Begleitung von Kindern und Jugendlichen sowie Entscheidungsträgerinnen und -trägern in Politik und Verwaltung für die politische und gesellschaftliche Mitwirkung entscheidend sind sowie
  • die Sicherstellung der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an Vorhaben und Planungen der Landesregierung durch eine Geschäftsstelle für Kinder- und Jugendbeteiligung.

Das Kinder- und Jugendbeteiligungsgesetz soll elementare Eckpunkte einer gelingenden Partizipation junger Menschen festschreiben und neue Impulse für die Fortsetzung des stetigen Prozesses hin zu einer den Rechten von Kindern und Jugendlichen entsprechenden Beteiligungskultur, die alle Ebenen des gesellschaftlichen Lebens umfassen sollte, setzen.

Häufige Fragen und Antworten zum KiJuBG M-V

Was ist das KiJuBG M-V und wozu dient es?

Mit dem KiJuBG M-V wird in Mecklenburg-Vorpommern erstmals in einem Landesgesetz das Recht von Kindern und Jugendlichen auf Mitwirkung und Einflussnahme an Entscheidungen, die sie betreffen, festgeschrieben. Das zentrale Ziel des Gesetzes ist es – wie in § 1 festgehalten –, Kinder- und Jugendbeteiligung und dafür notwendige Rahmenbedingungen verlässlich und nachhaltig in Mecklenburg-Vorpommern zu verankern.

Das KiJuBG M-V knüpft dabei an die UN-Kinderrechtskonvention an. In diesem Vertrag zwischen vielen Ländern der Erde ist festgeschrieben, dass Kinder und Jugendliche an Entscheidungen über Angelegenheiten, die sie betreffen, zu beteiligen sind. Wie genau dieses Recht genutzt werden kann, wird in Gesetzen genauer geregelt. Schon lange sind zum Beispiel die Jugendämter aufgrund von Bundesgesetzen verpflichtet, Kinder und Jugendliche bei Entscheidungen, die sie konkret betreffen, vorher anzuhören und mit ihnen ins Gespräch zu kommen.

 

Wo und für wen wird das KiJuBG M-V gelten?

Das Gesetz gilt in ganz Mecklenburg-Vorpommern und in seiner Grundausrichtung für alle Landkreise und Gemeinden. Ganz besonders wirkt das Gesetz natürlich für Kinder und Jugendliche in M-V, da sie künftig an wichtigen Entscheidungen, die sie betreffen, beteiligt werden sollen. Kinder und Jugendliche im Sinne des Gesetzes (und der UN-Kinderrechtskonvention) sind alle Personen bis 18 Jahre

Das Gesetz richtet sich insbesondere an die Kommunen – also Landkreise und Gemeinden. Es fordert erwachsene Entscheidungsträger (wie z. B. die Gemeindevertretung) auf, bei ihren Entscheidungen Kinder und Jugendliche einzubeziehen und die Interessen von Kindern und Jugendlichen (besser) zu beachten.

Wie ermöglicht das KiJuBG M-V Beteiligung für Kinder und Jugendliche in Landkreisen und Gemeinden?

Das KiJuBG M-V ermöglicht Beteiligung auf zwei Ebenen: Der Ebene „vor Ort“ (in Landkreisen und Gemeinden) und der Landesebene.

In den §§ 2 und 3 des Gesetzes wird die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen in den Landkreisen und Gemeinden geregelt. Diese sind der wichtigste Ort für Kinder- und Jugendbeteiligung. Denn hier wird ein Großteil der Angelegenheiten im direkten Umfeld geregelt und die Entscheidungen werden somit direkt dort spürbar, wo Kinder und Jugendliche sich im Alltag aufhalten und wohnen.

Konkret regelt das Gesetz, dass:

  • Kinder und Jugendliche sollen durch Landkreise und Gemeinden künftig bei wichtigen Entscheidungen, die ihr Leben, ihr Umfeld und ihren Alltag betreffen und beeinflussen, beteiligt werden, d. h. sie sollen vor Ort u. a. zu anstehenden Entscheidungen informiert werden, sich mit ihrer Meinung im Entscheidungsprozess einbringen können und auch Informationen zum Ergebnis erhalten.
  • in Städten und amtsfreien Gemeinden (also in größeren Orten mit eigener Verwaltung) Beteiligungsgremien wie z. B. Kinder- und Jugendparlamente oder -beiräte eingerichtet werden sollen. Gleichzeitig sollen Kinder und Jugendliche auch die Möglichkeit haben, selbst so ein Gremium zu bilden. Die Beteiligungsgremien haben das Recht, in Sitzungen ihrer Stadt- oder Gemeindevertretung mitzureden und eigene Anträge zu stellen, sodass sie Entscheidungen der Stadt oder der Gemeinde mitgestalten können.

Sind die Landkreise und Gemeinden künftig verpflichtet, Kinder und Jugendliche zu beteiligen?

Das Gesetz sieht vor, dass alle Landkreise und Gemeinden Kinder und Jugendliche beteiligen sollen. Den Vorgaben durch das Gesetz ist somit grundsätzlich zu folgen. 

Nur bei besonderen Umständen besteht die Möglichkeit, in Teilen davon abzuweichen. Hier spielt auch die Leistungsfähigkeit des jeweiligen Landkreises oder der Gemeinde eine Rolle. Die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen kommt meist nicht von selbst, sondern muss organisiert und umgesetzt werden. Wie die Beteiligung genau abläuft, hängt ganz stark von den Verhältnissen vor Ort ab. In einem kleinen Dorf geht das manchmal einfacher als in einer großen Stadt, da Kinder und Jugendliche hier leichter zu erreichen sind. Beteiligung braucht zudem Begleitung, Ansprechpartner:innen und eine verlässliche Struktur. 

Ganz unabhängig davon, welche Voraussetzungen in einem Ort vorliegen: Alle müssen sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten anstrengen, Kinder und Jugendliche bei Entscheidungen, die sie betreffen, zu beteiligen. Dafür können unterschiedliche Formate und Strukturen gewählt werden, die am besten zu den Gegebenheiten vor Ort passen. 

Was ist mit „kommunalen Planungen und Vorhaben“ gemeint?

Landkreise und Gemeinden haben das Recht, einen Großteil ihrer Entscheidungen in eigener Verantwortung zu treffen. Dieses Recht wird auch als „kommunale Selbstverwaltung“ bezeichnet. Planungen und Vorhaben sind also alle Maßnahmen, die Landkreise und Gemeinden treffen, um ihre verschiedenen Aufgaben zu erfüllen.

Auf welche „Interessen“ von Kindern und Jugendlichen bezieht sich das Gesetz?

Mit der Formulierung wird sichergestellt, dass die gesetzlichen Regelungen für alle Bereiche gelten, in denen Kinder und Jugendliche betroffen sind. Das bedeutet, dass nicht nur Themenbereiche wie Sport und Freizeit von den Regelungen erfasst werden, sondern z. B. auch die örtliche Verkehrs-, Klima- und Wohnpolitik. Wenn eine Gemeindevertretung also beispielsweise den Bau eines neuen Wohngebietes plant, betrifft das auch Kinder und Jugendliche, da hiervon z. B. auch Spielflächen oder Fahrradwege betroffen sein können.

Was bedeutet „angemessen“ im Bezug auf die Beteiligung im Gesetzestext?

Angemessen bedeutet unter anderem, dass Kinder und Jugendliche, abhängig davon, wie stark ihre Interessen von der jeweiligen Entscheidung betroffen sind, in einem bestimmten Maß Einfluss auf eine Entscheidung in der Kommune nehmen sollen.

Beispiel: Wenn eine Supermarkt-Kette den Neubau eines Marktes genau an der Stelle plant, wo bereits vorher ein Markt betrieben wurde, so sind Kinder und Jugendliche weniger an der Entscheidung zu beteiligen, als wenn der neue Markt an einem Standort errichtet werden soll, an dem bisher z. B. ein Skateplatz in Betrieb war.

Angemessen bedeutet auch, dass alle Kinder und Jugendlichen, die sich einbringen möchten, in die Entscheidungsfindung einbezogen werden

Außerdem gehört zu einer angemessenen Beteiligung, dass Themen so dargestellt werden, dass Kinder und Jugendliche verstehen, worum es geht und welche Auswirkungen unterschiedliche Entscheidungen voraussichtlich haben.

Was bedeutet "geeignet" im Bezug auf die Beteiligung im Gesetzestext?

Geeignet meint, dass es für Kinder und Jugendliche sowie den jeweiligen Einzelfall passende Möglichkeiten zur Beteiligung geben soll, z. B. in Form von Befragungen, Umfragen oder Abstimmungen. Diese können auch online durchgeführt werden.

Jeder Beteiligungsprozess soll so ausgestaltet sein, dass möglichst viele Kinder und Jugendliche aus dem Ort / dem Landkreis davon wissen, verstehen, worum es geht und die Möglichkeit haben, mitzumachen.

In welcher Form ermöglicht das KiJuBG M-V Beteiligung für Kinder und Jugendliche auf Landesebene?

Auch das Land soll ermöglichen, dass Kinder und Jugendliche bei Entscheidungen, die sie betreffen und für ganz M-V gelten, mitreden und mitgestalten dürfen. Für das Land ist es jedoch kompliziert, Kinder und Jugendlichen zu erreichen und anzusprechen. Deshalb möchte das Land Kinder und Jugendliche in Zukunft vorrangig über bereits bestehende Interessenvertretungen wie bspw. Jugendverbände, Schülerräte, Jugendringe und Beteiligungsgremien in Entscheidungen einbeziehen.

Dazu soll künftig eine Geschäftsstelle eingerichtet werden, welche die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen zusammen mit diesen Interessensvertretungen organisiert und durchführt. Das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport arbeitet aktuell an der Umsetzung, sodass eine Beteiligung auf Landesebene bald ermöglicht werden kann.

Was ist mit „Förderung von Beteiligungsstrukturen“ gemeint?

Für eine gute Kinder- und Jugendbeteiligung im Land, in den Landkreisen und Gemeinden ist es wichtig, dass es Personen, Organisationen und Projekte gibt, die Politik und Verwaltung dabei unterstützen und beraten, Kinder und Jugendliche angemessen und geeignet zu beteiligen. Auch Kinder und Jugendliche selbst brauchen Unterstützung, wenn sie in Prozessen ihre Interessen vertreten und äußern möchten. § 5 sieht daher vor, dass solche Strukturen durch das Land gestärkt, unterstützt und gefördert werden. Dazu gehören insbesondere das Beteiligungsnetzwerk M-V und die Akademie für Kinder- und Jugendparlamente.

Was ist eine „Ombudsstelle“?

Eine Ombudsstelle ist eine unabhängige Beratungs- und Beschwerdestelle für junge Menschen und ihre Familien, die Angebote und Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe in Anspruch nehmen. Manchmal kommt es hier zu Konflikten oder Missverständnissen, die mit einer unabhängigen Person besser zu klären sind. Auch die Möglichkeit, sich beschweren zu können, ist eine Form von Beteiligung.