Assistenzhunde
Das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) sieht vor, dass Menschen mit Behinderungen der Zutritt zu öffentlichen und privaten Anlagen und Einrichtungen wegen der Begleitung durch ihren Assistenzhund nicht verweigert werden darf. Am 1. März 2023 trat hierzu bundesweit die Assistenzhundeverordnung (AHundV) in Kraft.
Mit dieser Verordnung werden unter anderem die Anforderungen an die Eignung von Assistenzhunden und an die Ausbildung sowie Prüfung von Assistenzhunden und Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaften geregelt. Die AHundV sieht zudem eine einheitliche Kennzeichnung aller Assistenzhunde sowie das Erstellen eines Lichtbildausweises für diejenigen Menschen mit Behinderungen vor, die sich von einem Assistenzhund begleiten lassen.
Hierdurch wird künftig eindeutig nachweisbar, dass ein bestimmter Hund auch tatsächlich als Assistenzhund ausgebildet und anerkannt worden ist.
Die Anerkennung wird befristet ausgestellt und bleibt gültig, bis der Assistenzhund sein zehntes Lebensjahr vollendet hat. Sofern sich der Erstwohnsitz des antragstellenden Menschen mit Behinderung in Mecklenburg-Vorpommern befindet oder ein Umzug aus dem Ausland nach Mecklenburg-Vorpommern erfolgte, ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern (LAGuS) für die Anerkennung des Assistenzhundes sowie für die Ausstellung des entsprechenden Ausweisdokumentes zuständig.
Weitere Informationen
Bei Fragen zur Antragstellung können Sie sich an das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS) wenden.
Sie erreichen das LAGuS unter folgender Adresse.
Landesamt für Gesundheit und Soziales
Friedrich-Engels-Platz 5-8
18055 Rostock
Telefon: 0385 588-59968
E-Mail: assistenzhunde@lagus.mv-regierung.de