Blindengeld und Blindenhilfe

Blindengeld und Blindenhilfe

Zwei Hände führen die Hände einer anderen Person über ein Papier mit Braille-SchriftDetails anzeigen
Zwei Hände führen die Hände einer anderen Person über ein Papier mit Braille-Schrift

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Im Jahr 2021 gab es 9.505 blinde und sehbehinderte Menschen in Mecklenburg-Vorpommern (Quelle: Statistisches Amt M-V). Zum Ausgleich der durch die Behinderung bedingten Nachteile bietet das Land Mecklenburg-Vorpommern blinden und hochgradig sehbehinderten Menschen bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen unabhängig von ihrem Einkommen und Vermögen die Möglichkeit auf Gewährung einer monatlich gewährten pauschalen Geldleistung (Landesblindengeld).

Die Zahlungen nach dem Landesblindengeldgesetz M-V (LBlGG M-V) sind eine freiwillige Leistung des Landes.

Mecklenburg-Vorpommern liegt im bundesweiten Vergleich hinsichtlich der Höhe des Landesblindengeldes im oberen mittleren Bereich (Platz 7 von 16 Bundesländern) und belegt bei den neuen Bundesländern einen Spitzenplatz.

Liegen Einkommen und Vermögen des blinden Menschen unter der gesetzlich festgelegten Grenze, kann zusätzlich ein ergänzender Anspruch auf Blindenhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) bestehen.

Landesblindengeld nach dem Landesblindengeldgesetz

Für blinde Menschen ab Vollendung des 18. Lebensjahres beträgt der Anspruch bis zu 430,00 Euro; haben sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, beträgt der Anspruch bis zu 273,05 Euro.

 

Hochgradig sehbehinderte Menschen haben einen Anspruch auf jeweils ein Viertel der oben genannten Beträge, also bis zu 107,50 Euro und bis zu 68,26 Euro.

Die Voraussetzungen hinsichtlich des Landesblindgeldes sind im Gesetz über die Gewährung von Landesblindengeld des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesblindengeldgesetz – LBlGG M-V) zu finden.

Das Landesblindgeldgesetz steht auf dieser Seite als mp3 zum Anhören und Speichern zur Verfügung (Gesamtaufnahme und einzelne Titel der CD von 2015, Gesetz in der Fassung vom 2009).

Blindenhilfe nach dem SGB XII

Die Blindenhilfe wird nur bei Blindheit gewährt und beträgt (Stand: 2022) für volljährige blinde Menschen 806,40 Euro und für minderjährige blinde Menschen 403,89 Euro. Sie wird entsprechend der jährlichen Steigerung des aktuellen Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenversicherung dynamisiert.

 

Soweit Einkommen und Vermögen des Anspruchsberechtigten gering sind, kann auf Antrag aufstockende Blindenhilfe in Höhe der Differenz zwischen dem Anspruch auf Landesblindengeld und dem Anspruch auf Blindenhilfe gewährt werden. Da das Landesblindengeld als gleichartige Leistung auf die Blindenhilfe anzurechnen ist, beträgt die aufstockende Blindenhilfe derzeit maximal 376,40 Euro bei Erwachsenen und 130,84 Euro bei minderjährigen blinden Menschen.

Bei Bezug von Leistungen der häuslichen Pflege nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) - Soziale Pflegeversicherung - oder bei stationärer Versorgung verringert sich das Landesblindengeld beziehungsweise die Leistung der Blindenhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).

Voraussetzungen

Die medizinischen Voraussetzungen für die Gewährung der Blindenhilfe beziehungsweise des Landesblindengeldes sind gesetzlich definiert.

Leistungen wegen Blindheit werden auf Antrag folgenden Personengruppen gewährt:

  • blinden Menschen
  • Menschen, deren Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als 0,02 (1/50) beträgt
  • Menschen mit gleich zu erachtender schwerer Beeinträchtigung der Sehfähigkeit

Leistungen wegen hochgradiger Sehbehinderung werden auf Antrag folgenden Personengruppen gewährt:

  • Menschen, deren Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als 0,05 (1/20) beträgt
  • Menschen mit gleich zu erachtender schwerer Beeinträchtigung der Sehfähigkeit

Verfahrensablauf

Anträge auf Blindengeld und Blindenhilfe sowie weitere Auskünfte erhalten Sie direkt bei den Stadt- und Kreisverwaltungen.

Benötigt werden folgende Unterlagen: Die Sehbehinderung ist durch den Feststellungsbescheid nach § 152 Absatz 1 Satz 1 SGB IX (Feststellungsbescheid des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern, Abteilung Soziales, Versorgungsamt, zuständiges Dezernat) bzw. die Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis (Bl bzw. HS) nachzuweisen.

Landesblindengeldgesetz LBlGG M-V als mp3

Das Landesblindgeldgesetz (Gesamtaufnahme und einzelne Titel der CD von 2015) zum Anhören und Speichern. Gfs. müssen Sie den Link mit der rechten Maustaste anklicken und "Ziel speichern unter" wählen, um die Datei lokal zu speichern.

Bezeichnung Datei abspielen Format Größe
Landesblindengeldgesetz LBlGG M-V Fragen und Antworten Gesamtaufnahme von 2015 MP3 21,62 MB
1. Landesblindengeldgesetz LBlGG M-V MP3 0,06 MB
2. Vorwort von Birgit Hesse, Ministerin für Arbeit, Gleichstellung und Soziales Mecklenburg-Vorpommern MP3 0,57 MB
3. Inhaltliche Aspekte MP3 3,21 MB
4. Gesetz über die Gewährung von Landesblindengeld MP3 0,26 MB
5. Paragraph 1 Berechtigte MP3 1,38 MB
6. Paragraph 2 Höhe der Leistungen MP3 0,42 MB
7. Paragraph 3 Leistungen bei Aufenthalt in einer Einrichtung MP3 1,29 MB
8. Paragraph 4 Anrechnung anderer Leistungen MP3 1,1 MB
9. Paragraph 5 Ausschluss MP3 0,42 MB
10. Paragraph 6 Antragsverfahren, Übertragung, Pfändung und Vererbbarkeit MP3 0,26 MB
11. Paragraph 7 Beginn, Änderung und Ende der Leistung MP3 0,33 MB
12. Paragraph 8 Änderung von Tatsachen MP3 0,2 MB
13. Paragraph 9 Aufgabenwahrnehmung und Zuständigkeit MP3 0,97 MB
14. Paragraph 10 Verfahren MP3 0,11 MB
15. Paragraph 11 Erstattung MP3 0,21 MB
16. Paragraph 12 Inkrafttreten MP3 0,09 MB
Produziert von der Deutschen Zentralbücherei für Blinde (DZB) im Auftrag des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Sport MV

Kontakt

Referat 350 - Eingliederungshilfe und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
Dr. Dietlinde Albrecht
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport
Werderstr. 124
19055 Schwerin
Telefon: +49-385 588 19350
Telefax: +49-385 588 19704

Publikationen und Dokumente

Publikationen

Gesetze

Gesetz über die Gewährung von Landesblindengeld

Landesblindengeldgesetz - LBIGG M-V

Gesetz über die Gewährung von Landesblindengeld (Landesblindengeldgesetz - LBlGG M-V) vom 12. März 2009 (GVOBl. M-V 2009, 278), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Dezember 2019 (GVOBl. M-V S.796, 806)       
https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-BliGGMV2009rahmen

Sonstiges

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Hülle - Einschubkartenhalter mit Schieber, PC-Hartplastik, Maße ca. 9 x 5 cm, passend für den neuen Schwerbehindertenausweis (Plastikkarte im Bankkartenformat)

Hinweis: Derzeit sind keine Hüllen bestellbar.