Eilverkündung
Rechtsgrundlage für die Eilverkündungen
Die Veröffentlichung von Rechtsverordnungen an dieser Stelle erfolgt als amtliche Verkündung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 und 3 des Gesetzes über die Eilverkündung von Rechtsverordnungen in Gefahrenlagen und die Aufhebung erledigter Rechtsverordnungen (GVOBl. M-V Nr. 19/2022, S. 254). Nach diesem Gesetz können Rechtsverordnungen über Gebote oder Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, die aufgrund des § 32 des Infektionsschutzgesetzes erlassen werden, anstelle der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern in elektronischer Form wirksam verkündet werden (Eilverkündung) und zwar Landesverordnungen auf der amtlichen Internetseite des für Gesundheit zuständigen Ministeriums und subdelegierte Verordnungen auf der amtlichen Internetseite des ermächtigten Ministeriums.
Andere Rechtsverordnungen können, wenn Gefahr im Verzug ist, auf der amtlichen Internetseite des federführenden Ministeriums oder der Staatskanzlei eilverkündet werden.
Diese Rechtsverordnungen werden nach § 2 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Eilverkündung von Rechtsverordnungen in Gefahrenlagen und die Aufhebung erledigter Rechtsverordnungen unverzüglich zusätzlich im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern verkündet.
Im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern, das als Printausgabe herausgegeben wird, finden Sie nicht nur zuvor online verkündete, sondern alle Gesetze und Verordnungen des Landes. Die Lesefassungen der herausgegebenen Gesetz- und Verordnungsblätter und der Amtsblätter nebst dem Amtlichen Anzeiger können Sie auf der Themenseite "Verkündungsblätter" im Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz einsehen.
Derzeit gibt es im Geschäftsbereich der Staatskanzlei keine Eilverkündung.