Wohnungsbau Altschulden

Viele Städte, Gemeinden und kommunale Wohnungsunternehmen haben auch 30 Jahre nach der Wiedervereinigung noch finanzielle Lasten, die ihren Ursprung im volkseigenen Wohnungsbau der DDR haben. Aufgrund Art. 22 Abs. 4 des Einigungsvertrags gingen sowohl das zur Wohnungsversorgung genutzte volkseigene Vermögen als auch die anteiligen Schulden auf die Städte und Gemeinden über. Mit Stand 31. Dezember 2017 beliefen sich diese Wohnungsbaualtschulden der kommunalen Wohnungswirtschaft auf insgesamt rund 326 Millionen Euro.

Der Landesgesetzgeber hat sich daher entschlossen, einen Kommunalen Entschuldungsfonds Mecklenburg-Vorpommern einzurichten.  

Mit § 26 Absatz 2 und 3 Satz 1 Nr. 2 FAG M-V vom 9. April 2020 (GVOBl. M-V S. 166), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (GVOBl. M-V S. 1364, 1366) werden dem Kommunalen Entschuldungsfonds Mecklenburg-Vorpommern ab dem Jahr 2020 jährlich 25 Millionen zur Unterstützung von Gemeinden bei der Rückführung von Wohnungsbaualtschulden aus DDR-Zeiten zur Verfügung gestellt. Mit dem Geld sollen Kommunen und die kommunale Wohnungswirtschaft schrittweise von Krediten, die Altverbindlichkeiten im Sinne von § 3 des Altschuldenhilfe-Gesetzes darstellen, entschuldet werden.

Unter Einbeziehung der kommunalen Landesverbände hat das Innenministerium eine Verordnung erarbeitet, die das Verfahren zur Gewährung der Zuweisungen festschreibt.

Nach einer gutachterlichen Prüfung der Vereinbarkeit der geplanten Zuwendungen mit den Regelungen der Europäischen Union wurden vier Fallgruppen ermittelt, welche den europäischen Regelungen nicht zuwiderlaufen.

In den übrigen Fällen wird die Entschuldungshilfe zunächst in Höhe von höchstens 200.000 Euro innerhalb eines Drei-Jahreszeitraums ausgezahlt. Die De-minimis-Beihilfe wird gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2020/972 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) geändert worden ist, gewährt.

Parallel zu den Gewährungen der Zuweisungen der De-minimis-Beihilfen, wird ein formelles Notifizierungsverfahren (beihilferechtliches Genehmigungsverfahren vor der EU-Kommission) angestrebt, um die restliche Entschuldung der Gemeinden und deren kommunale Wohnungsgesellschaften zu erreichen.

Die Verordnung zur Ablösung von Altverbindlichkeiten für die kommunale Wohnungswirtschaft wurde am 29.01.2021 im GVOBl. 5/2021 verkündet und tritt am 30.01.2021 in Kraft. Die Antragstellung erfolgt durch die Gemeinden beim Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern. Die Anträge finden Sie hier: