Beglaubigungen

Damit deutsche Urkunden im Ausland Verwendung finden können, bedürfen sie in der Regel der vorherigen Legalisation durch eine diplomatische oder konsularische Vertretung des ausländischen Staates, in dem die Urkunde Verwendung finden soll. Bevor eine ausländische Vertretung eine solche Legalisation vornimmt, verlangt sie eine Beglaubigung durch eine deutsche Behörde oder einen Konsularbeamten (§ 14 Konsulargesetz). Für viele Staaten wird dieses aufwändige Verfahren durch die Ausstellung einer „Haager Apostille“ ersetzt, sofern diese Staaten dem Haager Apostille-Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 beigetreten sind.

Für die Beglaubigung bzw. die Ausstellung der „Haager Apostille“ ist das Justizministerium oder der Präsident des Landgerichts zuständig, wenn es um Urkunden aus dem Bereich der Justiz (z.B. Urteile oder notarielle Urkunden) geht. Für alle anderen öffentlichen Urkunden aus Mecklenburg-Vorpommern ist das Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern zuständig.

Vorher sind öffentliche Urkunden aus dem Geschäftsbereich des Innenministeriums, die durch Kommunen ausgestellt wurden, durch den jeweils zuständigen Landrat oder Oberbürgermeister (Bürgermeister) der kreisfreien Stadt vorzubeglaubigen. Öffentliche Urkunden aus den Geschäftsbereichen der anderen Ministerien – ausgenommen Urkunden aus dem Geschäftsbereich des Justizministeriums, siehe oben – sind durch die jeweiligen Fachministerien im Rahmen ihrer Fachaufsicht vorzubeglaubigen.

Nur mit einer gültigen Vorbeglaubigung kann die Beglaubigung oder die Ausstellung der Apostille durch das Innenministerium erfolgen. Beglaubigt wird die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher die Unterzeichnerin bzw. der Unterzeichner gehandelt hat und die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem das Dokument versehen ist. Die Gebühr hierfür beträgt derzeit 15,00 € bei einer einzelnen Urkunde. Bei mehreren Urkunden, die vom gleichen Antragsteller eingereicht werden und in einem Arbeitsgang beglaubigt werden können, reduziert sich die Gebühr auf 12,00 € pro Urkunde.

Bitte senden Sie Ihren formlosen Antrag schriftlich unter Angabe des Verwendungslandes zusammen mit dem Original der Urkunde und Ihren genauen Absenderangaben an das Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung M-V, Referat II 210 c1, Alexandrinenstraße 1 in 19055 Schwerin.

Die Rücksendung der Urkunde mit Beglaubigung oder Apostille erfolgt zeitnah. Eine Gebührenrechnung wird beigelegt.

In Ausnahmefällen, etwa bei besonderer Eilbedürftigkeit, kann nach vorheriger telefonischer Absprache ein Termin im Innenministerium in Schwerin vereinbart werden, der in der Regel Montag bis Freitag in der Zeit zwischen 9 und 12 Uhr möglich ist. Wenden Sie sich dazu bitte an Jeannette Klinder, Telefon: (0385) 588 12215 oder mit E-Mail an Beglaubigung@im.mv-regierung.de