Jugendarbeitsschutz

Junger Auszubildender bei der Arbeit in der Werkstatt mit einem älteren Beschäftigen © Getty Images/CanvaDetails anzeigen
Junger Auszubildender bei der Arbeit in der Werkstatt mit einem älteren Beschäftigen © Getty Images/Canva

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Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) ist ein Kind, wer das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ein Jugendlicher ist, wer 15 aber noch nicht 18 Jahre alt ist. Kinder und Jugendliche bedürfen gerade in diesem Zeitraum besonderer Unterstützung von Eltern, Familienangehörigen und Freunden. Sie befinden sich in einer intensiven geistigen und körperlichen Entwicklungsphase. Darüber hinaus müssen die Jugendlichen ihren Schulalltag bzw. den Eintritt in das Berufsleben meistern.

Gerade der Übergang in das Berufsleben bedarf eines besonderen Schutzes. Das Jugendarbeitsschutzgesetz verkörpert diesen Schutz des Jugendlichen. Der Arbeitgeber ist u.a verpflichtet, den Jugendlichen unter 18 Jahren entsprechend seinem geistigen und körperlichen Entwicklungsstand zu beschäftigen, ihn vor Missbrauch, Gefahren und Überforderung zu schützen.
Das Jugendarbeitsschutzgesetz regelt sowohl die tägliche als auch die Wochenarbeitszeit sowie die Einhaltung der Sonntags-und Feiertagsruhe unter Beachtung der für einige Bereiche (Gastronomie, Landwirtschaft) geltenden Ausnahmeregelungen.

Auch die medizinische Betreuung unterliegt gegenüber Erwachsenen besonderem Augenmerk. So erfolgt bereits bei Einstellung eine Erstuntersuchung, eine erste Nachuntersuchung folgt und weitere Nachuntersuchungen können bei Bedarf angeordnet werden.
Mit diesen Maßnahmen soll dem Jugendlichen ein rechtlich und menschlich angenehmer Weg in das Arbeitsleben geebnet werden.

Kontakt

Referatsleiter 140 - Arbeitsschutz
Dr. Jörg Fietz
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport
Abteilung Allgemeines
Werderstr. 124
19055 Schwerin
Telefon: +49-385 588 19140