Mietpreisbremse und abgesenkte Kappungsgrenze

Eine Mietpreisbegrenzung wurde mit dem 2015 verabschiedeten Mietrechtsnovellierungsgesetz des Bundes ermöglicht, in dem u.a. Regelungen zur zulässigen Miethöhe eingefügt wurden. Mit diesen werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Dauer von höchstens fünf Jahren Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten zu bestimmen. In diesen Gebieten wird grundsätzlich die Möglichkeit einer Mieterhöhung bei Wiedervermietung auf eine Höhe begrenzt, die die ortsübliche Vergleichsmiete um höchstens zehn Prozent übersteigen darf.

 Mit der abgesenkten Kappungsgrenze können Mieterhöhungen bei bestehenden Mietverträgen begrenzt werden.  Nach geltendem Recht darf die Miete innerhalb von drei Jahren um nicht mehr als 20 Prozent erhöht werden, höchstens jedoch bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (Kappungsgrenze). Durch das 2013 in Kraft getretene Mietrechtsänderungsgesetz wurde die Möglichkeit eröffnet, in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten die Kappungsgrenze von 20 auf 15 Prozent zu reduzieren.

 In Mecklenburg-Vorpommern gelten in der Universitäts- und Hansestadt Rostock seit Oktober 2018 die Mietpreisbremse und die abgesenkte Kappungsgrenze.

Für die Hanse- und Universitätsstadt Greifswald gilt die Mietpreisbremse seit Oktober 2018, die abgesenkte Kappungsgrenze seit Januar 2021.