Altanlagen aus DDR-Zeiten
Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigungen gem. § 9 Abs. 4 GBBerG
Für die auf dem Gebiet der DDR errichteten Anlagen zur Fortleitung von Elektrizität, Gas und Fernwärme wurden keine sogenannten "beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten" zugunsten des Betreibers in Grundbüchern eingetragen.
Daher hat der Gesetzgeber mit dem Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) in Verbindung mit der Sachenrechts-Durchführungsverordnung (SachenR-DV) zu Gunsten der Versorgungsunternehmen für vorhandene Leitungen beschränkte persönliche Dienstbarkeiten begründet. Diese beschränkte persönliche Dienstbarkeit sichert das Recht zum Besitz, Betrieb, Unterhaltung und Erneuerung von Energieanlagen auf Leitungstrassen, die am 03. Oktober 1990 in der ehemaligen DDR genutzt und noch bei Inkrafttreten des GBBerG am 25.12.1993 betrieben wurden (Altanlagen).
Das per Gesetz zugestandene Recht einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit galt bis zum 31.12.2010. Bis zu diesem Datum mussten die ins Grundbuch einzutragenden Rechte durch die zuständige Behörde bestätigt werden.
Durch § 9 Abs. 4 GBBerG wurde das Wirtschaftsministerium als die nach dem Energiewirtschaftsgesetz zuständige Landesbehörde beauftragt, den Energieversorgungsunternehmen auf Antrag zu bescheinigen, welche Grundstücke in welchem Umfang mit einer Dienstbarkeit belastet waren. Dabei ist ausschlaggebend, wie die gesicherte Anlage nach Art und Umfang am 3. Oktober 1990 genutzt wurde. Alle danach eingetretenen Veränderungen bedürfen einer zivilrechtlichen Einigung zwischen dem Versorgungsunternehmen und dem/der Grundstückseigentümer*in.
Antragsberechtigt ist das Unternehmen, das am 11. Januar 1995 (Inkrafttreten der SachenR-DV) Betreiber der Anlage war oder dessen Gesamt- oder Teilrechtsnachfolger ist. Die Anträge werden vor der Eintragung der Dienstbarkeit ortsüblich und im Amtsblatt Mecklenburg-Vorpommern bekannt gemacht. Soweit innerhalb einer vierwöchigen Frist kein Widerspruch erhoben wird, erstellt das Wirtschaftsministerium eine Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung, welche zur Eintragung bei den jeweils zuständigen Grundbuchämtern vorzulegen ist.
Erlöschensbescheinigungen gem. § 9 Abs. 7 GBBerG
Ebenso kann die zuständige Behörde auf Antrag des Eigentümers bestätigen, dass eine im Grundbuch eingetragene beschränkte persönliche Dienstbarkeit für Energieanlagen nicht mehr besteht. Hierzu ist neben dem Antrag und einem aktuellen Grundbuchauszug auch die Zustimmungserklärung des örtlich zuständigen Versorgungsunternehmens erforderlich.



