Öffentliches Auftragswesen
Die öffentliche Hand vergibt jedes Jahr Aufträge in Milliardenhöhe. Die Vergabe öffentlicher Aufträge ist damit ein bedeutender Wirtschaftsfaktor.
Die Vergabestellen haben bei der Auftragsvergabe ein umfängliches Regelwerk zu beachten. Das dient dem sorgfältigen Umgang mit Steuergeldern, zu dem die öffentlichen Auftraggeber im Interesse aller Steuerzahler verpflichtet sind.
Ausführliche Informationen zum öffentlichen Auftragswesen und zum geltenden Vergaberecht finden Sie auf den Internetseiten des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz sowie des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen.
Den Zugang zum Öffentlichen Auftragswesen in der EU erhalten Sie Informationen zu Regeln, Leitlinien und Veröffentlichungsmedien (TED). Dort finden Sie auch die aktuellen Schwellenwerte für die Anwendung von EU-Vorschriften.
Vergabestellen in Mecklenburg-Vorpommern haben spezifische landesrechtliche Bestimmungen zu beachten.
Weitere detaillierte Informationen finden Sie in den nachstehenden Rubriken.
Landesrecht
Das bisherige Vergaberecht des Landes (Vergabegesetz Mecklenburg-Vorpommern – VgG M-V – und die darauf beruhenden Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften) ist durch ein neues Recht ersetzt worden.
Am 01.01.2024 ist das Vergaberechtsmodernisierungsgesetz des Landes in Kraft getreten. Dessen Artikel 1 enthält das neue das Tariftreue- und Vergabegesetz Mecklenburg-Vorpommern – TVgG M-V. Am 15.05.2024 ist die Vergabe- und Mindestarbeitsbedingungen-Verfahrensverordnung – VgMinArbV M-V – in Kraft getreten. TVgG M-V und VgMinArbV M-V bilden einen zusammengehörigen Regelungskomplex. Beide sind seit dem 15.05.2024 anzuwenden.
Die nunmehr geltenden Vorschriften wurden in den nachstehenden Gesetzes- und Verordnungsblättern verkündet:
Die folgenden Dokumente enthalten Begründungen und Erläuterungen zu den neuen Regelungen:
- Drs08-2084
- Drs08-2747
- VgMinArbV_M-V – Entwurf (Stand 15.04.2024)
- Handreichung zum neuen Vergaberecht
Muster für Erklärungen und Verpflichtungsvereinbarungen:
- Erklärungen des Unternehmens nach dem Tariftreue- und Vergabegesetz Mecklenburg-Vorpommern (TVgG M-V)
- Verpflichtungen des beauftragten Unternehmens nach dem Tariftreue- und Vergabegesetz Mecklenburg-Vorpommern (TVgG M-V)
Rechtsschutz bei öffentlichen Aufträgen
Vergabeverfahren nach dem 4. Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB):
Ausführliche Informationen hierzu können Sie dem Informationsblatt des Bundeskartellamtes zum Rechtsschutz bei der Vergabe öffentlicher Aufträge entnehmen. Abweichend von III. Pkt. 2 ist für das Land Mecklenburg-Vorpommern zu berücksichtigen, dass die Vergabekammern Mecklenburg-Vorpommern bei dem Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit des Landes Mecklenburg-Vorpommern zuständig sind (§ 159 GWB).
Der Nachprüfungsantrag ist zu richten an:
Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern
Geschäftsstelle der Vergabekammern
Johannes-Stelling-Straße 14
19053 Schwerin
Telefon: 0385-588 15164
Telefax: 0385-588 485 15817
E-Mail: vergabekammer@wm.mv-regierung.de
Die Vorschusszahlung nach der Bekanntmachung des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus vom 12. März 2014 –VKoll- (AmtsBl. M-V S. 444) ist an die Landeszentralkasse Mecklenburg-Vorpommern, BIC: MARKDEF1130, IBAN: DE26 1300 0000 0014 00 1518 unter Angabe des Verwendungszwecks: KZ: 00 40 50 14 04 36 4 zu leisten.
Die Gebühr ist auf das Konto des Landesamtes für Finanzen Mecklenburg-Vorpommern
IBAN: DE26130000000014001518
BIC: MARKDEF1130
Verwendungszweck: Kz.: 00 40 50 14 04 36 4
unter Angabe eines besonderen Aktenzeichens zu zahlen. Das Aktenzeichen ist vor jeder Einzahlung bei der Vergabekammer unter Tel. +49 (0)385 588-15164 zu erfragen.
Nationalen Vergabeverfahren:
Bieter und Bewerber haben jederzeit die Möglichkeit, sich an die übergeordneten Aufsichtsbehörden zu wenden (z.B. die Kommunalaufsicht). Hier handelt es sich nicht eigentlich um eine Form des Rechtsschutzes. Die Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde stellt streng genommen nur eine Anregung für ein Tätigwerden von Amts wegen dar; einen Anspruch darauf hat der Beschwerdeführer nicht. Allerdings trägt er hier auch kein Kostenrisiko.
Beim zuständigen Zivilgericht kann bei Vorliegen der Voraussetzungen eine einstweilige Verfügung nach §§ 935 ff. der Zivilprozessordnung – ZPO – erwirkt werden. Nach erfolgtem Zuschlag kann noch eine Schadenersatzklage erhoben werden.
Vergabemarktplatz Mecklenburg-Vorpommern
Der Vergabemarktplatz MV bietet Zugang zu öffentlichen Aufträgen von Behörden und Einrichtungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern.
Für Firmen:
Mit der kostenfreien Bietersoftware (AI BieterCockpit) können Sie Vergabeunterlagen herunterladen, Angebotsunterlagen erstellen und bearbeiten, Angebote einreichen sowie mit der Vergabestelle Nachrichten austauschen.
Für Vergabestellen:
Mit der kostenfreien Bietersoftware (AI BieterCockpit) können Sie Vergabeunterlagen herunterladen, Angebotsunterlagen erstellen und bearbeiten, Angebote einreichen sowie mit der Vergabestelle Nachrichten austauschen.
Weitere Veröffentlichungsplattformen (von Bund, Ländern, Kommunen und EU) finden Sie hier:
Ausschlussregister
Gemäß § 16 Absatz 5 TVgG M-V sollen alle Unternehmen, die schuldhaft gegen Pflichten nach Maßgabe einer Erklärung zu Mindestarbeitsbedingungen verstoßen haben, für eine Dauer von bis zu drei Jahren von der Teilnahme an Vergabeverfahren ausgeschlossen werden. Die Entscheidung trifft der öffentliche Auftraggeber. In diesem Zusammenhang richtet das Wirtschaftsministerium ein elektronisches Register über ausgeschlossene Unternehmen (Ausschlussregister) ein. Näheres zum Ausschlussregister enthält die VgMinArbV M-V.
Das Ausschlussregister ist derzeit allerdings noch nicht eingerichtet. Informationen können weder eingestellt noch abgerufen werden. Bis zur technischen Umsetzung sind die Auftraggeber von der Nutzung des Registers faktisch befreit. An den notwendigen technischen Maßnahmen wird gearbeitet.
Vergabestatistikpflichten
Auf der Grundlage der Vergabestatistikverordnung (VergStatVO) hat die bundesweite elektronische Vergabestatistik am 1. Oktober 2020 ihren Betrieb aufgenommen. Die technische Umsetzung erfolgte durch das Statistische Bundesamt (Destatis).
Alle Auftraggeber nach § 98 GWB sind verpflichtet, die in der VergStatVO festgelegten Daten über die Vergabe öffentlicher Aufträge oder Konzessionen ab einem Auftragswert über 25.000 Euro (netto) zu erfassen und innerhalb von 60 Tagen nach Zuschlagserteilung an Destatis zu übermitteln.
Für die Durchführung von Vergabeverfahren über den Vergabemarktplatz beim LAiV wird über ein Modul „Vergabestatistik“ des Vergabemarktplatzes die statistische Meldung automatisch mit denjenigen Daten vorbefüllt, die bereits im Vergabeverfahren und gegebenenfalls in der Bekanntmachung eines vergebenen Auftrages (§ 39 VgV) im Vergabemarktplatz erfasst wurden.
Anderenfalls muss die Meldung zur Vergabestatistik für jedes Vergabeverfahren nach Zuschlagserteilung manuell über ein Onlineformular bei Destatis abgegeben werden. Für die Meldung muss der öffentliche Auftraggeber im Vorweg eine (oder mehrere) Berichtsstelle festlegen, die sich bereits bei Destatis registriert haben muss. Eine Registrierung ist unter https://www-idev.destatis.de/idev/OnlineAnfrage?aktion=form_anzeigen&statID=339&amt=00&bzr=2020 möglich.
Weiterführende Informationen sind auf der Internetseite des BMWK zur Vergabestatistik abrufbar.
Preis- und Kostenprüfung
Preisprüfung bei öffentlichen Aufträgen
Grundsätzlich unterliegen alle öffentlichen Aufträge dem hoheitlichen Preisrecht (ausgenommen Bauleistungen).
Die Rechtsgrundlage hierfür bildet die „Verordnung über die Preise bei öffentlichen Aufträgen“ (VO PR 30/53) mit den zugehörigen „Leitsätzen für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten“ (LSP).
Primäres Ziel der Preisüberwachung ist die Wahrung des Preisstands.
Die Preisüberwachungsstelle nimmt eine neutrale Stellung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer ein. Durch die Ermittlung eines höchstzulässigen Preises soll die öffentliche Hand und somit der Steuerzahler vor überteuerten Beschaffungen geschützt werden. Gleichzeitig soll sichergestellt werden, dass die Unternehmen einen angemessenen Preis für ihre öffentlichen Aufträge erhalten.
Der Preisprüfer ist dazu berechtigt, alle betrieblichen Unterlagen einzusehen, die zur Kalkulation des jeweiligen Preises beigetragen haben.
Die Preisüberwachungsstelle des Landes Mecklenburg-Vorpommern überprüft bei öffentlichen Aufträgen die von den Auftragnehmern geforderten Preise und stellt fest, ob ein geforderter Preis den nach den Vorschriften des Preisrechts höchstzulässigen Preis übersteigt.
Im Preisrecht gilt der Grundsatz des Marktpreisvorrangs. Ein nach der Definition des Preisrechts vorliegender Marktpreis hat demzufolge stets Vorrang vor der Ermittlung eines Selbstkostenpreises.
Das Ergebnis der Preisprüfung wird in einem preisrechtlichen Gutachten (Prüfungsbericht) dokumentiert.
Übersteigt der gezahlte Preis den preisrechtlich höchstzulässigen Preis, entsteht ein Rückforderungsanspruch des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer.
Kostenprüfung bei Zuwendungen
Für bestimmte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben können staatliche Fördergelder in Form von Zuwendungen vergeben werden.
Neben Preisprüfungen führt die Preisüberwachungsstelle auch Prüfungen der zuwendungsfähigen Kosten bei öffentlichen Zuwendungen durch. In den Zuwendungsbedingungen der jeweiligen Zuwendungsgeber ist geregelt, welche Vorhabenkosten förderfähig sind. Sie bilden die Rechtsgrundlage für Kostenprüfungen bei öffentlichen Zuwendungen.
Im Rahmen der Kostenprüfung wird geprüft, ob die geltend gemachten Kosten angemessen und zulässig sind.
Das Ergebnis der Kostenprüfung wird in einem Prüfungsgutachten dargelegt, das dem Zuwendungsgeber als Entscheidungsgrundlage für eventuelle Rückforderungen dient.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit der Preisüberwachungsstelle Schwerin erstreckt sich auf alle Unternehmen mit öffentlichen Aufträgen, die den Sitz ihres Rechnungswesens in Mecklenburg-Vorpommern haben.
Statistik
Laut der jährlich vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz veröffentlichten Preisprüfstatistik endeten im Jahr 2022 bundesweit 30 Prozent aller preisrechtlichen Prüfungen mit einer Rechnungs- oder Zuwendungskürzung. Bei bundesweit 1.441 durchgeführten Prüfungen mit einem Auftragsvolumen i.H.v. rund 2,5 Mrd. Euro kam es zu Rückforderungen i.H.v. rund 25,5 Mio. Euro. In Mecklenburg-Vorpommern kam es bei geprüften Aufträgen im Gesamtwert von 7.828.807 Euro zu keiner Rechnungskürzung.
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Referat 130 - Wettbewerbsrecht, Öffentliches Auftragswesen