Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)

Am 1. Juli 2017 ist das Gesetz zur Regelung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz) in Kraft getreten. Seit Inkrafttreten des Prostituiertenschutzgesetzes bedarf es für das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes einer Erlaubnis.

Kontakt: Prostitution-Gewerbe@wm.mv-regierung.de


Am 14.02.2018 wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt M-V (GVOBl. M-V S. 43) im Rahmen der Verordnung zum Vollzug des Prostituiertenschutzgesetzes in Mecklenburg-Vorpommern die Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Prostituiertenschutzgesetz (Prostituiertenschutzzuständigkeitslandesverordnung - ProstZustLVO M-V) veröffentlicht.

Zuständige Behörden für die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes sind danach in Mecklenburg-Vorpommern die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte und die Landräte (§ 1 ProstZustLVO M-V).

Ein Erlaubnisantrag ist stets an diejenige Behörde zu richten, in deren Zuständigkeitsbereich die Prostitutionsstätte oder die Prostitutionsvermittlung betrieben, das Prostitutionsfahrzeug aufgestellt oder die Prostitutionsveranstaltung durchgeführt werden soll.

Zuständige Behörden

Das Prostituiertenschutzgesetz sieht zudem für Prostituierte eine persönliche Anmeldepflicht und eine gesundheitliche Beratung vor, die regelmäßig wiederholt werden müssen. Prostituierte erhalten mit der Beratung umfassenden Zugang zu Informationen über ihre Rechte und Pflichten sowie über Unterstützungsangebote. In Mecklenburg-Vorpommern nimmt das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS) im Rahmen des Prostituiertenschutzgesetzes diese Aufgaben wahr.

Häufig gestellte Fragen (FAQs) zum Prostituiertenschutzgesetz MV