Was ändert sich durch das Prostituiertenschutzgesetz für Betreiber eines Prostitutionsgewerbes?
Für das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes bedarf es seit dem 1. Juli 2017 einer Erlaubnis nach § 12 des Prostituiertenschutzgesetzes. Das bedeutet, dass ein erlaubnispflichtiges Prostitutionsgewerbe erst nach Erteilung der erforderlichen Erlaubnis begonnen werden darf. Zuwiderhandlungen können mit Geldbuße geahndet werden.
Ausnahme: Für Prostitutionsgewerbe, die bereits vor Inkrafttreten des Prostituiertenschutzgesetzes betrieben wurden, gibt es im § 37 sogenannte Übergangsregelungen. Danach gelten Prostitutionsgewerbe, die bereits vor dem 1. Juli 2017 betrieben wurden und für die bis zum 31. Dezember 2017 ein Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gestellt wurde, bis zur Entscheidung über den Erlaubnisantrag als erlaubt.
Was gilt als erlaubnispflichtiges Prostitutionsgewerbe?
Ein Prostitutionsgewerbe ist das gewerbsmäßige Anbieten von Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person oder das Bereitstellen von Räumlichkeiten für diesen Zweck durch
- das Betreiben einer Prostitutionsstätte,
- das Bereitstellen eines Prostitutionsfahrzeugs,
- das Organisieren oder Durchführen einer Prostitutionsveranstaltung oder
- das Betreiben einer Prostitutionsvermittlung.
Die höchstpersönliche sexuelle Dienstleistung der Prostituierten ist kein Prostitutionsgewerbe.
Welche Antragsformulare sind auszufüllen?
Wer ein Prostitutionsgewerbe betreiben, will bedarf der Erlaubnis. Für die Prüfung der Erlaubnisfähigkeit sind bei der zuständigen Behörde die erforderlichen Antragsformulare und Unterlagen einzureichen.
Erforderlich sind immer:
- der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 12 des Prostituiertenschutzgesetzes und
- das Betriebskonzept für Prostitutionsstätten oder das Betriebskonzept für Prostitutionsfahrzeuge.
Für die Organisation und Durchführung einer Prostitutionsveranstaltung richtet sich das Betriebskonzept nach dem Ort der Veranstaltung (Prostitutionsstätte oder Prostitutionsfahrzeug).
Sofern in dem Betrieb ein Stellvertreter eingesetzt werden soll, ist zusätzlich der
- Antrag auf Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis nach § 13 Abs. 1 des Prostituiertenschutzgesetzes
erforderlich.
Da für die Person, die als Stellvertretung eingesetzt werden soll, eine Zuverlässigkeitsprüfung durchzuführen ist, muss diese Person ihr Einverständnis zur Durchführung der Zuverlässigkeitsprüfung durch ihre Unterschrift auf dem Formular bestätigen.
Für jede im Betrieb tätige Person, die für Aufgaben der Betriebsleitung und -beaufsichtigung, für Aufgaben im Rahmen der Einhaltung des Hausrechts oder der Hausordnung, der Einlasskontrolle und der Bewachung eingesetzt werden soll, ist
- der Antrag auf Prüfung der Zuverlässigkeit für im Betrieb tätige Personen nach § 25 Abs. 2 des Prostituiertenschutzgesetzes
auszufüllen.
Da für jede dieser Personen eine Zuverlässigkeitsprüfung durchzuführen ist, muss jede dieser Personen ihr Einverständnis mit der Durchführung der Zuverlässigkeitsprüfung durch ihre Unterschrift auf dem Formular bestätigen.
Was müssen Antragsteller beachten, die nicht aus einem EU-/EWR-Mitgliedstaat kommen?
Antragsteller, die nicht über die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums verfügen, sich aber in Deutschland aufhalten und selbständig oder nichtselbständig tätig werden wollen, benötigen einen hierzu berechtigenden deutschen Aufenthaltstitel.
Gibt es noch weitere Erlaubnis- oder Anzeigepflichten?
Ja! Eine Erlaubnis nach dem Prostituiertenschutzgesetz ersetzt nicht andere gesetzlich erforderliche Erlaubnisse oder Anzeigen, z. B. nach den Vorschriften des Gaststätten-, Gewerbe-, Bau-, Wasser- oder Immissionsschutzrechts.
Neben der Erlaubnis bedarf es für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes auch einer Anzeige gemäß § 14 der Gewerbeordnung.
Eine Anzeige ist zudem erforderlich
- für die Durchführung einer Prostitutionsveranstaltung, für die bereits eine Erlaubnis erteilt wurde. Die Veranstaltung ist vier Wochen vor Beginn der Veranstaltung bei der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde anzuzeigen.
- für die Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs, für das bereits eine Erlaubnis erteilt wurde, wenn es an mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen oder mehrmals in einem Monat im örtlichen Zuständigkeitsbereich der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde zum Betrieb aufgestellt werden soll. Die Aufstellung ist zwei Wochen vor der Aufstellung anzuzeigen.
Wo ist Prostitution in Mecklenburg-Vorpommern grundsätzlich verboten?
Prostitution ist in Gemeinden mit bis zu 15.000 Einwohnern verboten. Darüber hinaus ist die Ausübung der Prostitution in der Stadt Ribnitz-Damgarten und Straßenprostitution in Stralsund verboten.